Grenzkontrollen im Zuge der Corona-Krise und deren Ausnahmen
der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Jochen Haug, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Beatrix von Storch und der Fraktion AfD
Vorbemerkung
Das Coronavirus und die daraus resultierende Pandemie haben Europa und Deutschland schwer getroffen und halten Europa nach wie vor fest im Griff. Dabei greift das Virus nach Ansicht der Fragesteller nicht nur die Gesundheit der Bundesbürger an. Auch die Sicherheitsvorkehrungen der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Probe gestellt. Deutschland führte, bedingt durch die Corona-Krise, die restriktivsten Grenzkontrollen seit seinem Beitritt zu den Schengener Abkommen (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus207030073/Coronavirus-Grenzschliessung-gilt-fuer-alle-nur-nicht-fuer-Asylbewerber.html) ein. Dadurch wurde und wird die verbriefte EU-Reisefreiheit eingeschränkt bzw. beschränkt. Die Bundesregierung beruft sich bei den am 16. März 2020 verhängten und bis Anfang Mai 2020 verlängerten Grenzkontrollen auf Artikel 28 des Schengener Grenzkodex (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/grenzkontrollen-verlaengert-1744164). Ohne gewichtigen Grund keine Einreise mehr nach Deutschland, lautet derzeit das Credo an den deutschen Außengrenzen (ebd.). Ziel der Grenzschließung sei es, so die Bundesregierung (ebd.), die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen.
Was für EU-Bürger gilt, gilt laut eines Artikels aufgrund eines Zurückweisungserlasses des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) allerdings nicht für Asylbewerber (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus207030073/Coronavirus-Grenzschliessung-gilt-fuer-alle-nur-nicht-fuer-Asylbewerber.html). Durch die neuen Grenzschutzmaßnahmen habe sich am bisherigen Asylverfahren keine Änderung ergeben, so der Artikel. Dies ist, zumindest für die Fragesteller, unverständlich, weil ja das erklärte Ziel der Grenzschließung laut BMI die Ausbreitung und die weitere Eindämmung des Coronavirus war und immer noch ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/grenzkontrollen-verlaengert-1744164).
Somit stellt sich an den deutschen Außengrenzen Folgendes, nach Ansicht der Fragesteller sehr paradoxes, Szenario dar: Die Einreise ist, aufgrund der Anwendung des Artikels 28 des Schengener Grenzkodex (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0399&from=EN#d1e2116-1-1), für EU-Bürger zur Eindämmung der Infektionsgefahr gegenwärtig verboten, während der Grenzübertritt für Asylbewerber weiterhin erlaubt ist. Dieser Widerspruch bedarf nach Überzeugung der Fragesteller einer näheren Betrachtung. Ebenso bleibt die tiefere Sinnhaftigkeit des Erlasses des BMI wie auch die Handlungsweise des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer in der gegenwärtigen Krisensituation nach Ansicht der Fragesteller zu hinterfragen, weil diese nach Ansicht der Fragesteller weder nachvollziehbar noch dienlich für die Gesundheit der deutschen Bevölkerung ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Aus welchem konkreten Grund wurden bei der Verhängung der Grenzkontrollen vom 16. März 2020 durch das BMI, welcher sich auf Artikel 28 des Schengener Grenzkodex beruft und der der Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Coronavirus dient, Asylsuchende vom BMI-Erlass ausgenommen (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus207030073/Coronavirus-Grenzschliessung-gilt-fuer-alle-nur-nicht-fuer-Asylbewerber.html)?
Ist der BMI-Erlass, welcher im Zusammenhang mit dem „Coronavirus“ zu den Grenzschließungen vom 16. März 2020 geführt hat (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), öffentlich einzusehen, und wenn ja, wo, und kann der Erlass der Beantwortung der gegenständlichen Kleinen Anfrage angeschlossen werden?
Wenn nein, warum nicht?
Ist es zutreffend, dass gegenwärtig Asylsuchende an den landseitigen Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark nicht zurückgewiesen werden bzw. wurden und auch keinen Einreisebeschränkungen im Sinne der Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Corona-Virus unterliegen?
Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung der (besorgten) Bevölkerung dieses nach Ansicht der Fragesteller vorsätzlich die Gesundheit gefährdende Handeln?
Wie viele Asylsuchende haben seit dem 16. März 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht?
Wie viele Asylsuchende haben im Vergleichszeitraum von Januar bis Mai 2019 in Deutschland um Asyl nachgesucht?
Warum wurde im Zusammenhang mit der Corona-Krise von der Bundesregierung nicht auf die „Notstandsklausel“ des Artikels 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zurückgegriffen, in welchem die Möglichkeit besteht, vom Sekundärrecht abzuweichen und aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit ein Einreiseverbot von schutzsuchenden Asylbewerbern zu begründen?
Liegen gegenwärtig, nach Ansicht der Bundesregierung, Gründe vor, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit gefährden und daher die Anwendung von Artikel 72 AEUV, um ein Einreiseverbot von schutzsuchenden Asylbewerbern zu rechtfertigen, und wenn nein, warum nicht?
Könnte, nach Ansicht der Bundesregierung, der Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch für die Einführung einer Asyl-Obergrenze herangezogen werden, und wenn nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung die Ausführungen von „Welt am Sonntag“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus207030073/Coronavirus-Grenzschliessung-gilt-fuer-alle-nur-nicht-fuer-Asylbewerber.html) bestätigen, dass eine Einigung zwischen Bundesinnenminister Horst Seehofer und der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Asylsuchenden nicht gelungen ist und somit die paradoxe Situation der Ungleichbehandlung zwischen Asylsuchenden und EU-Bürgern an den deutschen Außengrenzen entstanden ist, und wenn ja, warum wurde dieser Umstand bis heute nicht beseitigt, um somit die Sicherheit und Gesundheit der deutschen Bevölkerung gewährleisten zu können?
Hat sich die Bundesregierung mit dem Thema der Täuschung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Asylbewerber, den daraus resultierenden Sicherheitsrisiken für den Rechtsstaat und deren konsequenter Bestrafung befasst, und wenn ja, wann, in welcher Weise, und welche Ergebnisse konnten daraus erzielt werden (https://www.welt.de/politik/deutschland/article187397370/Bundesregierung-Falsche-Angaben-im-Asylverfahren-nicht-strafbar.html)?
Hat die Bundesregierung gesetzgeberische Pläne, um falsche Angaben zur Identität, Staatsangehörigkeit und somit auch zum konkreten Alter von Asylbewerbern zukünftig unter Strafe zu stellen, um somit Täuschungen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Asylbewerber zu unterbinden und konsequent zu bestrafen, und wenn nein, warum nicht?