Tariftreue bei der öffentlichen Auftragsvergabe
der Abgeordneten Pascal Meiser, Fabio De Masi, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Jutta Krellmann, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Als öffentlicher Auftraggeber verfügt der Staat über eine erhebliche Marktmacht und ein großes ökonomisches Steuerungspotential. Schon deshalb muss er ein hohes Interesse an einer nachhaltigen Verwendung von Steuergeldern haben. Denn anders als die Privatwirtschaft ist der Staat als öffentlicher Auftraggeber in der Verantwortung, diese Marktmacht als politisches Lenkungsinstrument für die Unterstützung regionaler und lokaler Wirtschaftskreisläufe, die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen, zur Stärkung einer ökologisch-nachhaltigen Wirtschaftsweise und insbesondere zur Einhaltung von Tarifverträgen und anderen sozialen Mindeststandards aktiv zu nutzen.
Mit der Reform des europäischen Vergaberechts im Jahr 2014 wurden umweltbezogene sowie arbeitsbezogene und soziale Kriterien als nicht mehr vergabefremd anerkannt und dadurch deutlich aufgewertet. Damit hat die Europäische Union (EU) die strategische Einkaufsmacht der öffentlichen Hand anerkannt. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 4. Oktober 2018 zu dem Strategiepaket für die öffentliche Auftragsvergabe (2017/2278(INI)) noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß EU-Vergaberecht verpflichtet seien, dafür zu sorgen, dass Auftragnehmer und Unterauftragnehmer die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen vollständig einzuhalten haben. Das Europäische Parlament hat die Kommission zudem aufgefordert, „sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinien von 2014 nachkommen (…)“ (abrufbar unter: http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=201173).
Mit ihrem Entwurf für das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG), welches 2016 in Kraft getreten ist, hat es die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller versäumt, die von der Europäischen Union neu geschaffenen Spielräume voll auszunutzen (vgl. Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE., „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts“, Bundestagsdrucksache 18/7090). Denn noch immer sind auch nach der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch das VergRModG arbeitsbezogene und soziale Kriterien nicht für alle Phasen der Auftragsvergabe verpflichtend vorgeschrieben.
An vielen Regelungsstellen des GWB fehlt weiter eine ausdrückliche Bezugnahme auf die ILO-Kernarbeitsnormen. Vor allem fehlt es jedoch an einer zwingenden Tariftreueregelung im GWB, wonach Auftragnehmer verpflichtet sind, bei der Erfüllung des Auftrags den jeweils ortsüblichen Tariflohn zu zahlen. Dabei würde durch eine solche Tariftreueregelung mittelbar das Tarifvertragssystem gestärkt und Lohndumping bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge unterbunden.
Die im Juni 2018 durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderte Entsenderichtlinie hat zudem durch die Neueinführung von „allgemein wirksamen Tarifverträgen“, die „in den jeweiligen geographischen Bereich fallen“, den Rahmen für die Erstreckung vergaberechtlicher Tariftreuereglungen auf Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten, die öffentliche Aufträge in Deutschland erledigen, weiter rechtssicher ausgestaltet. Damit steht einer umfassenden Tariftreueregelung auf Bundes- wie auf Landesebene nichts mehr im Wege.
Zuletzt hat auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil wiederholt öffentlich die Einführung eines Tariftreuegesetzes für den Bund angekündigt (vgl. Grußwort anlässlich des 5. ver.di Bundeskongresses am 25. September 2019, abrufbar unter: https://www.verdi.de/++file++5d8f2c290596fb42b646a28c/download/Rede%20Hubertus%20Heil.pdf), ohne dass bisher eine entsprechende Gesetzesinitiative zu erkennen wäre.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das finanzielle Volumen bei der öffentlichen Auftragsvergabe bei Bund, Ländern und Kommunen (bitte für die vergangenen zehn Jahre, nach Gebietskörperschaften sowie nach Sektorenvergabe für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge differenzieren)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Anteil öffentlicher Aufträge am Bruttoinlandsprodukt – BIP – (bitte für die vergangenen zehn Jahre sowie nach Sektorenvergabe für öffentliche Bau,- Liefer- und Dienstleistungsaufträge differenzieren)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Vorgaben in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU (im Folgenden: Vergaberichtlinie), wonach „die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind“, für alle Phasen des Vergabeverfahrens zwingend anzuwenden sind, in § 97 Absatz 3 GWB die Einhaltung umwelt-, sozial und arbeitsrechtlicher Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts sowie der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge jedoch lediglich fakultativ für alle Phasen der Vergabe zu berücksichtigen sind?
Falls ja, plant die Bundesregierung hierzu in absehbarer Zeit eine gesetzliche Klarstellung (bitte begründen)?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass Artikel 57 Absatz 4a der Vergaberichtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines zwingenden Ausschlussgrunds von der öffentlichen Vergabe vorsieht?
Wenn ja, warum sieht § 123 GWB dann auch nach Inkrafttreten des VergRModG bisher nur vor, dass etwa Verstöße gegen das Umwelt-, Arbeits- und Sozialrecht zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens lediglich ein fakultativer Ausschlussgrund sein können (bitte begründen)?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses soziale Kriterien nicht zwingend, sondern nach § 127 Absatz 1 Satz 4 GWB nur fakultativ berücksichtigt werden und der niedrigste Preis als Kriterium weiterhin möglich bleibt (bitte begründen)?
Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabschnitt 3 der Vergaberichtlinie nicht ausschließlich preisoder kostenbezogene Merkmale bei der Vergabe zugrunde zu legen sind, sondern auch umweltbezogene und soziale Kriterien zwingend zu berücksichtigen sind?
Wenn ja, warum, hat die Bundesregierung diese Bestimmung nicht in ihren Gesetzentwurf für das VergRModG zur Änderung des GWB übernommen (bitte begründen)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig der Bund und seine nachgelagerten Behörden bei der öffentlichen Auftragsvergabe von der Möglichkeit der zwingenden Anwendung tarifvertraglicher Regelung bei der öffentlichen Auftragsvergabe Gebrauch machen (bitte für die Jahre ab 2016 sowie anteilig an der Auftragsvergabe differenzieren)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kündigung öffentlicher Aufträge, weil Unternehmen bei der Ausführung gegen die Bestimmungen nach § 128 Absatz 1 GWB verstoßen haben (bitte für die Jahre ab 2016 sowie jeweils wegen des Verstoßes gegen Mindestarbeitsbedingungen nach dem Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach § 7, § 7a oder § 11 sowie nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes differenzieren)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eingeleitete Ordnungswidrigkeiten- sowie Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Mindestarbeitsbedingungen nach dem Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach § 7, § 7a oder § 11 sowie nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe festgestellt wurden (bitte für die Jahre ab 2016 sowie jeweils wegen des Verstoßes gegen Mindestarbeitsbedingungen nach dem Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach § 7, § 7a oder § 11 sowie nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes differenzieren)?
Unterstützt die Bundesregierung vorbehaltlos die Forderung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nach einem umfassenden „Bundestariftreuegesetz“ (vgl. „Abstiegsängsten müssen wir entgegenwirken“, Interview von Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Presse/Interviews/2018/2018-12-31-rnd.html)?
Teilt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Aussage von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, wonach die Stärkung der Tarifbindung eine Aufgabe sei, der sie sich verpflichtet fühle (Quelle: „Kanzlerin Merkel würdigt Rolle der Gewerkschaften“, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kanzlerin-merkel-wuerdigt-rolle-der-gewerkschaften-1711782) die Ansicht, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge die jeweils üblichen Tariflöhne zahlen (und nicht nur dann, wenn diese nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt oder auf das Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt wurden), weil hierdurch mittelbar auch die Geltungskraft des Tarifvertragssystems gestärkt wird?
Welche Gespräche haben zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und/oder dem Bundeskanzleramt zur Umsetzung eines „Bundestariftreuegesetzes“ bzw. der zwingenden Anwendung von umfassenden Tariftreueregelungen im GWB stattgefunden, und wann ist mit einer gesetzlichen Umsetzung zu rechnen (bitte Gespräche bzw. Korrespondenz zwischen den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt seit dem März 2018 auf Bundesministerebene, Staatssekretärsebene sowie Abteilungsleiterebene auflisten)?