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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Arbeitsbedingungen und Epidemiebetroffenheit in der Fleischwirtschaft - Faktische Grundlage der "Eckpunkte eines Arbeitsschutzprogramms für die Fleischwirtschaft"

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

21.07.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1998316.06.2020

Arbeitsbedingungen und Epidemiebetroffenheit in der Fleischwirtschaft

der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Carina Konrad, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 20. Mai 2020 Eckpunkte eines Arbeitsschutzprogramms für die Fleischwirtschaft beschlossen (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2020/eckpunkte-arbeitsschutzprogramm-fleischwirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Sie erkennt darin an, dass die Betriebe der Fleischwirtschaft entscheidende Beiträge zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln liefern. Zudem betont sie, es seien wichtige Arbeitgeber: Im Wirtschaftszweig Fleischwirtschaft arbeiteten gut 200 000 Beschäftigte in deutschen Betrieben. Hinzu kommt eine große Anzahl an Beschäftigten in vor- und nachgelagerten Bereichen. Auch dies zeigt ihre Systemrelevanz.

Zur Begründung ihrer Eckpunkte verweist die Bundesregierung darauf, dass „Teile der Fleischwirtschaft bereits seit vielen Jahren wegen ihrer Arbeits- und Unterkunftsbedingungen massiv kritisiert“ werden. „Konkret werden u. a. Überbelegungen und Wuchermieten, Verstöße gegen Hygiene-, Abstands- und Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere fehlende Schutzausrüstung, zu geringer Sicherheitsabstand, keine arbeitsmedizinische Versorgung) sowie Verstöße gegen das Mindestlohn- und Arbeitszeitgesetz angeführt“, so heißt es in den Eckpunkten weiter.

„Aktuelle Missstände“ signalisierten zudem, „dass weiterer Handlungsbedarf besteht“. Dieser Handlungsbedarf bestehe „vor allem in besseren Kontrollen und effektiverer Kontrollierbarkeit, besserer Hygiene und Kontaktreduktion in Unterkünften und beim Transport sowie der Sicherung des Arbeitsschutzes.“ „Ab dem 1. Januar 2021 soll das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Absatz 10 [des]Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nur noch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des eigenen Betriebes zulässig sein. Damit wären Werkvertragsgestaltungen und Arbeitnehmerüberlassungen nicht mehr möglich“, hat die Bundesregierung unter anderem beschlossen.

Ob, und wenn ja, welche faktische Grundlage es für diese weitreichenden Regelungen in den beschlossenen Eckpunkten der Bundesregierung gibt, soll mit dieser Anfrage geklärt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/17679 darüber, ob und inwieweit die Arbeitsbedingungen von Kern- und Randbelegschaften (Leiharbeitnehmer, Werkverträge mit Fremdfirmen) in der Fleischwirtschaft stark voneinander abweichen?

2

Falls die Bundesregierung bezüglich Frage 1 keine Erkenntnisse hat, wieso geht sie dennoch davon aus, dass es einer Korrektur bedarf und Leiharbeitsverhältnisse sowie Werkverträge kategorisch ausgeschlossen werden sollen?

3

Trifft es vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/17679 nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für Werkvertragsbeschäftigte der Fleischindustrie die betriebliche Mitbestimmung nur eingeschränkt gilt, oder gilt vielmehr auch für diese die volle betriebliche Mitbestimmung?

4

Welche Angaben zu Leiharbeitskräften, Werkvertragsbeschäftigten und entsandten Beschäftigten von ausländischen Subunternehmen in der Fleischwirtschaft liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Aussage in den Eckpunkten „In dem Wirtschaftszweig der Fleischwirtschaft, aber auch anderen Bereichen, spielen ausländische Arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer eine wichtige, teilweise existenzsichernde Rolle. In der Fleischwirtschaft beispielsweise werden vollständige Produktionsprozesse von ihnen betrieben“ und der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/6323 vor?

5

Falls der Bundesregierung bezüglich Frage 4 keine Angaben vorliegen, worauf gründet sie ihre Einschätzung in den Eckpunkten?

6

Wie viele der ausländischen Arbeitnehmer sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus einem EU-Mitgliedstaat entsandt, und wie viele sind in Deutschland angestellt (bitte prozentuale Verteilung und absolute Zahlen angeben)?

7

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Selbstverpflichtung der Fleischwirtschaft dazu beigetragen hat, den Anteil in Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigter in der Fleischwirtschaft zu erhöhen?

8

Ist bezüglich der Übernahme von Werk- oder Leiharbeitnehmern in die Stammbelegschaft der Unternehmen nach den Umsetzungsberichten zur Selbstverpflichtung eine positive Entwicklung erkennbar?

9

Wenn Frage 7 mit Ja beantwortet wird, vertraut die Bundesregierung in der Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen in der Branche dem mit der Selbstverpflichtung eingeschlagenen Weg der Fleischwirtschaft, wenn ja, warum sind dann die in den Eckpunkten beschlossenen Regelungen notwendig, wenn nein, warum nicht?

10

Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 im Wirtschaftszweig „Schlachten und Fleischverarbeitung“ im Hinblick auf die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften von welchen Behörden festgestellt, und in welcher Höhe wurden Bußgelder, Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen verhängt?

11

Wie hoch war der Anteil der in den Jahren 2018 und 2019 geprüften Betriebe im Wirtschaftszweig „Schlachten und Fleischverarbeitung“, bei denen Beanstandungen im Hinblick auf die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften erfolgten?

12

War dies nach Kenntnis der Bundesregierung ein höherer Anteil an Verstößen pro Prüfung als im Durchschnitt in anderen Branchen?

13

Gab es Branchen mit höherem Anteil?

14

War die Anzahl der geprüften Betriebe repräsentativ für die Branche?

15

Ist der Bundesregierung infolge der Prüfung bekannt, in wie vielen Betrieben fehlende Schutzausrüstung, zu geringer Sicherheitsabstand und fehlende arbeitsmedizinische Versorgung festgestellt wurden?

16

Bietet das aktuelle Recht bereits Möglichkeiten, Verstöße, wie in Frage 14 genannt, zu ahnden, und wenn ja, warum sind die bisherigen Gesetze nicht ausreichend?

17

Geht die Bundesregierung davon aus, dass das Verbot von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung einen Beitrag zur Sicherung des Arbeitsschutzes leisten kann, wenn ja, aus welchen Gründen?

18

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Arbeitsschutzvorschriften in den Schlachthöfen unabhängig davon gelten, ob ein Arbeitnehmer beim Schlachthof selbst angestellt ist, ob er als Leiharbeitnehmer tätig wird oder auf Grundlage eines Werkvertrags?

19

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der bayerischen Staatsministerin für Gesundheit und Pflege Melanie Huml vom 26. mai 2020 im Hinblick auf die in Bayern durchgeführten Untersuchungen zu Infektionsfällen in Schlachthöfen „Mittlerweile liegen Testergebnisse für mehr als 5100 Mitarbeiter an 46 großen bayerischen Schlachthöfen vor, darunter waren nur zehn weitere positiv“ (https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Gesundheit-Krankheiten-Corona-Covid-19-Bayern-Corona-Massentests-an-Schlachthoefen-Nur-wenige-Infizierte;art155371,4585965)?

20

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass bei Testungen etwa im größten Schlachthof in Sachsen-Anhalt kein COVID-19-Fall festgestellt wurde und auch danach kein solcher Fall dokumentiert ist (https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/coronabirus-kein-corona-in-toennies-schlachthof)?

21

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil der positiv getesteten Beschäftigten bei den in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein durchgeführten Untersuchungen zu Infektionsfällen in Schlachthöfen, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den gewonnenen Ergebnissen?

22

Ist der Bundesregierung bekannt, ob, und wenn ja, in welchem Umfang Untersuchungen auf Infektionsfälle in anderen Branchen durchgeführt wurden?

a) In welchen Branchen sind Untersuchungen zu Infektionsfällen erfolgt?

b) Wie viele Beschäftigte wurden jeweils insgesamt pro Branche getestet?

c) Wie viele positive Testungen und wie viele negative Testungen gab es jeweils in diesen Branchen?

d) Wie hoch ist jeweils der Anteil der positiven Testungen im Durchschnitt in den anderen Branchen?

e) Falls keine Untersuchungen in anderen Branchen durchgeführt wurden, warum wurden Untersuchungen ausschließlich in den Betrieben der Fleischwirtschaft vorgenommen?

23

Wie steht die Bundesregierung zur Einschätzung der bayerischen Staatsministerin für Gesundheit und Pflege Melanie Huml vom 26. Mai 2020 „Klar ist: Die Arbeit im Schlachthof selbst führt nicht zu einer besonderen Infektionssituation, vielmehr muss die Pausen- oder Wohnsituation in Gemeinschaftsunterkünften in den Blick genommen werden“ (https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Gesundheit-Krankheiten-Corona-Covid-19-Bayern-Corona-Massentests-an-Schlachthoefen-Nur-wenige-Infizierte;art155371,4585965)?

24

Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch das Verbot von Werkverträgen bessere Hygiene und Kontaktreduktion in Unterkünften und beim Transport erreicht werden können, wenn ja, aus welchen Gründen?

25

Soweit die Bundesregierung den in Frage 23 genannten Effekt durch den Fortfall der Unterkünfte begründet sehen sollte, leitet die Bundesregierung aus der Regelung einen massiven Rückgang von Arbeitnehmern mit Hauptwohnsitz im Ausland ab?

26

Wenn Frage 24 mit Ja beantwortet wird, bezweckt die Bundesregierung diesen Rückgang ausländischer Arbeitskräfte, um zu einer Reduzierung von infektiösen Kontakten zu kommen?

27

Wie steht die Bundesregierung zu den am 23. Mai 2020 geäußerten Vorschlägen, die nun für die Fleischwirtschaft beabsichtigten Regelungen, insbesondere das Verbot von Werkverträgen und von Arbeitnehmerüberlassung, auf andere Branchen zu erstrecken (vgl. https://www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-spd-fraktionschef-werkvertraeg-nicht-nur-in-fleischbranche-verbieten/25854226.html?ticket=ST-4900934-rA7HFBppu7DvtgemmhdO-ap3)?

28

Falls die Bundesregierung nicht die Absicht hat, die in Frage 26 genannten Vorschläge umzusetzen, warum beabsichtigt sie nicht, diese Regelungen auf andere Branchen zu erstrecken?

29

Sind für andere Branchen weitere, spezifisch auf die Unterkunft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezogene gesetzgeberische Regelungen geplant?

30

Wo sieht die Bundesregierung ggf. Unterschiede, die eine gesetzliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Branchen rechtfertigen?

31

Wie beurteilt die Bundesregierung die verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit der in den Eckpunkten vereinbarten Regelungen?

32

Ist eine entsprechende Prüfung des in Frage 30 genannten Sachverhalts seitens der Bundesregierung vorgenommen worden, wenn ja, wo ist diese Prüfung dokumentiert?

33

Falls die Bundesregierung die in den Eckpunkten vereinbarten Regelungen für verfassungs- und europarechtskonform hält, ist der Bundesregierung bekannt, dass nach der Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages die weit überwiegende Ansicht der rechtswissenschaftlichen Literatur von einer Europarechtswidrigkeit des aktuellen Verbots der Arbeitnehmerüberlassung gewerblicher Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft ausgeht, wie bewertet sie dies, und welche Schlüsse zieht sie daraus bezüglich ihrer in den Eckpunkten vereinbarten Maßnahmen (https://www.bundestag.de/resource/blob/680130/0dc9db70fde554717e2b74bef7b d521e/PE-6-110-19-pdf-data.pdf)?

34

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages die Übertragung eines solchen Verbots etwa in den Pflegebereich für problematisch hält, wie bewertet sie dies, und welche Schlüsse zieht sie daraus bezüglich ihrer in den Eckpunkten vereinbarten Maßnahmen?

35

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zudem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Verbot für ungeklärt hält, wie bewertet sie dies, und welche Schlüsse zieht sie daraus bezüglich ihrer in den Eckpunkten vereinbarten Maßnahmen (https://www.bundestag.de/resource/blob/689718/fda1cb55f326aca2c4bc5a65f03bf3a8/WD-6-138-19-pdf-data.pdf)?

36

Hält die Bundesregierung die in den Fragen 32 bis 34 genannten Bedenken der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages für übertragbar auf die Fleischwirtschaft, wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus bezüglich ihrer in den Eckpunkten vereinbarten Maßnahmen, wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 11. Juni 2020

Christian Lindner und Fraktion

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