Auswirkungen der Asylbewerberleistungsgesetznovelle von 2019
der Abgeordneten Filiz Polat, Sven Lehmann, Luise Amtsberg, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im August und September 2019 sind mit Verabschiedung des sogenannten Migrationspaketes auch umfangreiche Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Kraft getreten.
So wurde die Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen geändert. Einander fremde alleinstehende Erwachsene, die in einer Sammelunterkunft untergebracht sind, erhalten nicht mehr Grundleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern – wie zusammenlebende Personen in einer Paarbeziehung – abgesenkte Leistungen nach Regelbedarfsstufe 2 b (§ 3a Absatz 1 Nummer 2b und Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG). Die Bedarfsstufe 2 b entspricht 90 Prozent der Bedarfsstufe 1 und setzt sich derzeit aus 177 Euro für den notwendigen Bedarf (physisches Existenzminimum) und 139 Euro für den notwendigen persönlichen Bedarf (soziokulturelles Existenzminimum) zusammen.
Auch beim Bezug von Leistungen analog des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 b gewährt, wenn die Betroffenen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind (§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer1 AsylbLG).
Begründet wurde diese, bereits im Gesetzgebungsverfahren von Sachverständigen als „Zwangsverpartnerung“ (Bundestagsdrucksache 19/10693) kritisierte, Änderung mit Einsparungen und Synergieeffekten durch gemeinsames Wirtschaften und durch die gemeinsame Nutzung von Küchen, Sanitärräumen und Aufenthaltsräumen. Beanstandet wurde von verschiedenen Verbänden insbesondere der Mangel an einer transparenten Bedarfsermittlung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 vorschreibt, und damit objektiv feststellbaren geringeren Bedarfen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 eben nur für Partnerinnen und Partner gebilligt, die im Rahmen einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenleben und wirtschaften (Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 9. Februar 2010; 1 BvL 1/09; 3 BvL 1/09; 4 BvL 1/09).
Inzwischen haben zahlreiche Sozialgerichte – zuletzt das sächsische Landessozialgericht am 23. März 2020 – L 8 AY 4/20 B ER – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2b, Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG und § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG erhoben, da sie das durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175) verletzen und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen (vgl. SG Landshut vom 24. Oktober 2019 – S 11 AY 64/19 ER, SG Freiburg vom 3. Dezember 2019 – S 9 AY 4605/19 ER, SG Frankfurt vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER, SG Freiburg vom 20. Januar 2020 – S 7 AY 5235/19 ER; für den Bereich der Grundleistungen gem. §§ 3, 3a AsylbLG: SG Hannover vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 ER, SG Leipzig vom 8. Januar 2020 – S 10 AY 40/19 ER, SG Dresden vom 4. Februar 2020 – S 20 AY 86/19 ER), und konnten lediglich aufgrund der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht absehen.
Weiterhin wurden mit der Reform des AsylbLG im vergangenen Jahr Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG auf weitere Personengruppen (z. B. auf Dublin-Fälle) ausgeweitet.
Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung mit einem bestehenden Schutzstatus in einem anderen EU-Staat werden nach § 1a Absatz 4 AsylbLG nur noch für zwei Wochen sogenannte Überbrückungsleistungen gewährt. Danach ist dieser Personenkreis vollständig von Leistungen ausgeschlossen. Nur im Falle besonderer Umstände und zur Überwindung einer besonderen Härte können weitere Leistungen gewährt werden. Auch Kinder und besonders schutzbedürftige Personen sind von diesem vollständigen Sozialleistungsausschluss betroffen.
Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen haben die Voraussetzungen dieser Leistungskürzungen in vielen Fällen für nicht gegeben erklärt, wenn eine Rückkehr in einen anderen Staat bei fehlender Versorgung und Unterbringung und damit einer drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht zumutbar ist (z. B. SG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017; S 26 AY 35/17 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2017; L 15 AY 12/17 B ER) oder weil die Ausreise aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Am 5. November 2019 hat das Bundeverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften des SBG II in Teilen für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 7/16). Dies stellt die Frage der Übertragbarkeit auf Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 18. Juli 2012 die Höhe der damaligen Grundleistungen für eklatant unzureichend hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt. Der für verfassungswidrig erklärte Regelsatz betrug damals etwa 225 Euro (Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die gekürzten Leistungen nach § 1a Absatz 2 AsylbLG betragen mit knapp 180 Euro nun noch weniger.
In Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich die Frage der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG und der zehnprozentigen Kürzung der Leistungen für einander fremde alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften umso mehr. Durch Hygienemaßnahmen und eventuell angeordnete Quarantäne ergeben sich eher mehr als weniger Bedarfe.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2b AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
2. Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 3a Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
3. Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
4. Anhand welchen Verfahrens und welcher Kriterien hat die Bundesregierung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052) ermittelt, ob der Bedarf von Alleinstehenden und Alleinerziehenden in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter abweicht, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben? Welche empirischen Messungen wurden hierfür durchgeführt oder herangezogen?
5. Wurde die Abweichung nach Auffassung der Bundesregierung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt, und wie wurden Angehörige dieser Gruppe beteiligt (bitte ausführlich erläutern)?
6. Hält die Bundesregierung an ihrer in der Gesetzesbegründung enthaltenen Annahme auch in Zeiten der Corona-Pandemie fest, dass bei einander fremden alleinstehenden Erwachsenen, durch eine „Schicksalsgemeinschaft“, durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft eine Solidarisierung erfolge, aus der sich für die Bewohnerinnen und Bewohner finanzielle Synergieeffekte ergeben (bitte ausführlich begründen; Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 24)?
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Notwendigkeit des gemeinsamen Wirtschaftens in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zur Kompensation der in Zeiten der Corona-Pandemie im Widerspruch zur individuellen Befolgung der Abstandsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen steht? Wenn nein, warum nicht?
8. Teilt die Bundesregierung die in der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages geäußerte Annahme, dass Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen ist, und wie beurteilt sie, wie sich dieses notwendige Vertrauen zwischen Fremden unter den Rahmenbedingungen der Unterbringung mit einer hohen Fluktuation in Gemeinschaftsunterkünften gerade in Zeiten der Corona-Pandemie – aber auch davor – aufbauen kann?
9. Wie begegnet die Bundesregierung der Tatsache, dass Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen stammen und verschiedene Sprachen sprechen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben können, und sieht sie dies als weiteres Hemmnis, das ein gemeinsames Wirtschaften deutlich erschwert (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 24)?
10. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die individuellen Bedarfe von alleinstehenden Erwachsenen in Regebedarfsstufe 2 b berücksichtigt, die sie eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken sollen und dürfen?
11. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Problematik, dass für alleinstehende Erwachsene in Regelbedarfsstufe 2 b unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner einer Gemeinschaftsunterkunft beziehen (so können Bewohnerinnen und Bewohner abgesenkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen)?
12. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung beim Ansatz des gemeinsamen Wirtschaftens wie in einer Partnergemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft in Regelbedarfsstufe 2 b die entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten eingefordert werden?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgelisteten Sozialgerichtsentscheidungen, dass einander fremde alleinstehende Erwachsene in der Regelbedarfsstufe 2 b nicht verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen, und wenn nein, warum nicht?
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen o. g. Sozialgerichtsentscheidungen zu Personen im Leistungsbezug der Regelbedarfsstufe 2 b (§ 3a Absatz 1 Nummer 2b und Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG)?
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern in Zeiten der Corona-Pandemie veranlasst, um darauf hinzuwirken, dass aufgrund der Schließung von Botschaften und fehlenden Flugverbindungen durch den Lockdown keine Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 3 ausgesprochen werden, da verhaltensbezogene Anspruchseinschränkungen derzeit nicht zulässig sind und die Personen Anspruch auf Rückerstattung haben (so eine den Fragestellerinnen und Fragestellern bekannte interne Mitteilung vom 23. März 2020 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin; bitte ausführlich begründen)?
16. Wurden und werden der Umgang mit leistungsrechtlichen Kürzungen nach § 1a AsylbLG bei den regelmäßigen Corona-Besprechungen zwischen Bund und Ländern thematisiert (bitte auflisten, wann die Gespräche stattfanden, zu welchen Ergebnissen diese kamen oder wann Gespräche dazu geplant sind)?
17. Wird sich die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern dafür einsetzen, dass bei der Prüfung von Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG für Personen, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, gemäß der jüngeren Sozialgerichtsrechtsprechung ein aktuelles pflichtwidriges Verhalten vorliegen muss (vgl. zu § 1a Absatz 3 AsylbLG SG Landshut vom 24. Januar 2020 – S 11 AY 2/20 ER und zu § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG Bay LSG vom 17. September 2018 –L 8 AY 13/18 B ER, SG Landshut vom 22. Juni 2018 –S 11 AY 120/18 ER), und wenn nein, warum nicht?
18. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass z. B. in einem Rundschreiben an die Länder angeregt wird, dem Beispiel der Länder Berlin und Rheinland-Pfalz zu folgen, die bezüglich von Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG angeordnet hatten, dass Minderjährige stets die vollen Leistungen erhalten müssen und nie von den Leistungen ausgeschlossen werden dürfen (https://t1p.de/evlu), sowie klargestellt haben, dass schutzbedürftige Personen (entsprechend Artikel 19 EU-Aufnahmerichtlinie) auch während der zweiwöchigen „Überbrückungsleistungen“ die ungekürzten Leistungen erhalten und dass stets die Leistungen nach § 6 AsylbLG zu gewähren sind (https:// t1p.de/4jk9), und wenn nein, warum nicht?
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 7 AsylbLG nur zulässig sind, wenn leistungsberechtigten Personen ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, da Betroffene es nur dann selbst in der Hand haben, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden (vgl. dazu im Hinblick auf § 1a Nummer 2 AsylbLG a. F. BSG vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – und zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) BSG vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R und vom 9. März 2016 – B 14 AS 20/15 R), und wenn nein, warum nicht?
20. Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts des Vollzugs von Dublin-Überstellungen im Jahr 2019, bei denen nur nach jedem vierten Verfahren nach einer Zustimmung zur Überstellung tatsächlich selbige erfolgt ist, die generelle Leistungskürzung nach § 1a Absatz 7 AsylbLG im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (bitte ausführlich begründen)?
Fragen20
Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2b AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 3a Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
Wie viele Personen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG (bitte nach den Kriterien des § 12 Absatz 2 AsylbLG, nach Monaten und zusätzlich nach Bundesländern auflisten)?
Anhand welchen Verfahrens und welcher Kriterien hat die Bundesregierung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052) ermittelt, ob der Bedarf von Alleinstehenden und Alleinerziehenden in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter abweicht, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben?
Welche empirischen Messungen wurden hierfür durchgeführt oder herangezogen?
Wurde die Abweichung nach Auffassung der Bundesregierung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt, und wie wurden Angehörige dieser Gruppe beteiligt?
bitte ausführlich erläutern
Hält die Bundesregierung an ihrer in der Gesetzesbegründung enthaltenen Annahme auch in Zeiten der Corona-Pandemie fest, dass bei einander fremden alleinstehenden Erwachsenen, durch eine „Schicksalsgemeinschaft“, durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft eine Solidarisierung erfolge, aus der sich für die Bewohnerinnen und Bewohner finanzielle Synergieeffekte ergeben?
bitte ausführlich begründen; Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 24
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Notwendigkeit des gemeinsamen Wirtschaftens in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zur Kompensation der in Zeiten der Corona-Pandemie im Widerspruch zur individuellen Befolgung der Abstandsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen steht?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die in der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages geäußerte Annahme, dass Voraussetzung für ein gemeinsames Wirtschaften ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen ist, und wie beurteilt sie, wie sich dieses notwendige Vertrauen zwischen Fremden unter den Rahmenbedingungen der Unterbringung mit einer hohen Fluktuation in Gemeinschaftsunterkünften gerade in Zeiten der Corona-Pandemie – aber auch davor – aufbauen kann?
Wie begegnet die Bundesregierung der Tatsache, dass Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen stammen und verschiedene Sprachen sprechen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben können, und sieht sie dies als weiteres Hemmnis, das ein gemeinsames Wirtschaften deutlich erschwert?
Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 24
Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die individuellen Bedarfe von alleinstehenden Erwachsenen in Regebedarfsstufe 2 b berücksichtigt, die sie eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken sollen und dürfen?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Problematik, dass für alleinstehende Erwachsene in Regelbedarfsstufe 2 b unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner einer Gemeinschaftsunterkunft beziehen (so können Bewohnerinnen und Bewohner abgesenkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen)?
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung beim Ansatz des gemeinsamen Wirtschaftens wie in einer Partnergemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft in Regelbedarfsstufe 2 b die entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten eingefordert werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgelisteten Sozialgerichtsentscheidungen, dass einander fremde alleinstehende Erwachsene in der Regelbedarfsstufe 2 b nicht verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen o. g. Sozialgerichtsentscheidungen zu Personen im Leistungsbezug der Regelbedarfsstufe 2 b (§ 3a Absatz 1 Nummer 2b und Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern in Zeiten der Corona-Pandemie veranlasst, um darauf hinzuwirken, dass aufgrund der Schließung von Botschaften und fehlenden Flugverbindungen durch den Lockdown keine Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 3 ausgesprochen werden, da verhaltensbezogene Anspruchseinschränkungen derzeit nicht zulässig sind und die Personen Anspruch auf Rückerstattung haben (so eine den Fragestellerinnen und Fragestellern bekannte interne Mitteilung vom 23. März 2020 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin)?
bitte ausführlich begründen
Wurden und werden der Umgang mit leistungsrechtlichen Kürzungen nach § 1a AsylbLG bei den regelmäßigen Corona-Besprechungen zwischen Bund und Ländern thematisiert?
bitte auflisten, wann die Gespräche stattfanden, zu welchen Ergebnissen diese kamen oder wann Gespräche dazu geplant sind
Wird sich die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern dafür einsetzen, dass bei der Prüfung von Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG für Personen, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, gemäß der jüngeren Sozialgerichtsrechtsprechung ein aktuelles pflichtwidriges Verhalten vorliegen muss (vgl. zu § 1a Absatz 3 AsylbLG SG Landshut vom 24. Januar 2020 – S 11 AY 2/20 ER und zu § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG Bay LSG vom 17. September 2018 –L 8 AY 13/18 B ER, SG Landshut vom 22. Juni 2018 –S 11 AY 120/18 ER), und wenn nein, warum nicht?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass z. B. in einem Rundschreiben an die Länder angeregt wird, dem Beispiel der Länder Berlin und Rheinland-Pfalz zu folgen, die bezüglich von Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 4 Satz 2 AsylbLG angeordnet hatten, dass Minderjährige stets die vollen Leistungen erhalten müssen und nie von den Leistungen ausgeschlossen werden dürfen (https://t1p.de/evlu), sowie klargestellt haben, dass schutzbedürftige Personen (entsprechend Artikel 19 EU-Aufnahmerichtlinie) auch während der zweiwöchigen „Überbrückungsleistungen“ die ungekürzten Leistungen erhalten und dass stets die Leistungen nach § 6 AsylbLG zu gewähren sind (https:// t1p.de/4jk9)?
und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 7 AsylbLG nur zulässig sind, wenn leistungsberechtigten Personen ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, da Betroffene es nur dann selbst in der Hand haben, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden?
vgl. dazu im Hinblick auf § 1a Nummer 2 AsylbLG a. F. BSG vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – und zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) BSG vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R und vom 9. März 2016 – B 14 AS 20/15 R), und wenn nein, warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts des Vollzugs von Dublin-Überstellungen im Jahr 2019, bei denen nur nach jedem vierten Verfahren nach einer Zustimmung zur Überstellung tatsächlich selbige erfolgt ist, die generelle Leistungskürzung nach § 1a Absatz 7 AsylbLG im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes?
bitte ausführlich begründen