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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus

Evaluierung, Kritik von NGOs und Vereinten Nationen am NAP; regelmäßige Berichterstattung, Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Rassismus, Datenerfassung rassistisch motivierter Straftaten, Ersetzung des Begriffs "Rasse" im Art. 3 Grundgesetz durch "rassistische" Benachteiligung, Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für Nachkommen von Deutschen aus den ehemaligen Kolonien, fehlende Auseinandersetzung mit rassistischer Diskriminierung und Kolonialismus, Verweigerung des Kommunalwahlrechts für Drittstaatsangehörige, Einbürgerungserschwerung, Vorurteil "Zuwanderung in die Sozialsysteme"

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.05.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/166007. 05. 2010

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Wolfgang Neskovic, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Juni 2009 besuchte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen (VN) zu Rassismus, Githu Muigai, Deutschland und bemängelte bei Politik und Gesellschaft Defizite im Kampf gegen den Alltagsrassismus. So werde in Deutschland immer noch Rassismus mit Rechtsextremismus gleichgesetzt und damit nicht ausreichend wahrgenommen. Auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist darüber beunruhigt, dass infolge der zurzeit in Deutschland vorherrschenden engen Auffassung von Rassismus rassistisch motivierte Straftaten vermutlich nicht immer als solche untersucht und verfolgt werden, es sei denn, die Täter oder Täterinnen seien deutlich erkennbar Mitglieder rechtsextremer Gruppen oder Sympathisierende solcher Gruppen sowie, dass es kein unabhängiges Untersuchungsverfahren im Fall von Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten gibt.

Diese Kritikpunkte finden sich auch hinsichtlich des von der Bundesregierung nach einem langen Vorlauf im Oktober 2008 verabschiedeten Nationalen Aktionsplans der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz (NAPgR), zu dem sie sich auf der Weltkonferenz gegen Rassismus 2001 verpflichtet hatte. Dieser hat viel Kritik auf sich gezogen, insbesondere weil von verschiedenen mit dem Thema Rassismus befassten Institutionen der konkrete Handlungscharakter des vorgelegten Plans vermisst wird und im NAPgR somit keine konkreten, umsetzbaren und messbaren Ziele benannt werden. Weiter fehlt eine umfassende Bestandsaufnahme zum Thema Rassismus für die Bundesrepublik Deutschland, jenseits der Auseinandersetzung mit der extremen Rechten.

Die Bundesregierung selbst sieht den NAPgR nicht als abschließendes Dokument, sondern als eine Art „work in progress“ an. Im NAPgR heißt es dazu: „Mit der Erstellung dieses Nationalen Aktionsplans ist die Arbeit aber nicht abgeschlossen. Vielmehr werden sich die weiteren Aktivitäten an den getroffenen Zielsetzungen orientieren und messen lassen müssen. Überdies ist ein solcher Aktionsplan auch nicht statisch, sondern die einzelnen Maßnahmen bedürfen der Evaluierung und Nachsteuerung“. Fraglich ist deshalb, wie der NAPgR inzwischen weiterentwickelt und mit Leben gefüllt wurde.

In der Sitzung des Anti-Rassismus-Ausschusses (CERD) der Vereinten Nationen wurden am 15. August 2008 unzureichende Maßnahmen der Bundesregierung gegen Rassismus bemängelt und in einem Länderbericht zur Bundesrepublik aufgeführt. In ihrer Antwort auf diesbezügliche Fragen der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/10450) versicherte die vormalige Bundesregierung, dass sie Empfehlungen und Kritik des VN-Ausschusses „sehr ernst“ nehme.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Welche konkreten, sich aus dem NAPgR ergebenden Vorhaben, Initiativen, Programme etc. hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung des NAPgR angegangen, mit wem arbeitet sie hierbei zusammen, und was ist der aktuelle Stand dieser Vorhaben?

2

Gibt es eine laufende Evaluierung zur Umsetzung des NAPgR, von wem wird diese Evaluierung gegebenenfalls durchgeführt, und ab wann rechnet die Bundesregierung mit ersten Ergebnissen einer solchen Evaluierung?

3

Hat sich aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf zur Nachsteuerung des NAPgR ergeben?

Wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom Januar 2009 zum NAPgR, welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen, und hat sie einzelne Anregungen aus dieser Stellungnahme übernommen, und wenn ja, welche (bitte zu den einzelnen Punkten Stellung nehmen)?

5

Hat die Bundesregierung einzelne Anregungen von Seiten der NGO (Nichtregierungsorganisation) aufgenommen, die während der Erarbeitung des NAPgR von diesen vorgelegt wurden, und wenn ja, welche Anregungen wurden aufgenommen, und wenn nein, warum nicht?

6

Ist die Bundesregierung mit den an der Erarbeitung des NAPgR beteiligten NGO weiterhin im Gespräch, und werden diese für eine Weiterentwicklung und mögliche Nachsteuerung des NAPgR eingebunden (bitte begründen)?

7

Hat die Bundesregierung eine Priorisierung der im NAPgR formulierten Ziele und Arbeitsfelder vorgenommen, wie sieht diese Priorisierung aus, und wie begründet sie sich bzw. warum wurde keine solche Priorisierung vorgenommen?

8

Plant die Bundesregierung eine regelmäßige Berichterstattung über die Umsetzung des NAPgR, in welcher Form soll eine solche Berichterstattung erfolgen, wann wird der erste Bericht vorliegen, bzw. mit welcher Begründung will die Bundesregierung auf eine solche Berichterstattung verzichten?

9

In welchem Referat des Bundesministeriums des Innern liegt die Verantwortung für die Umsetzung des NAPgR?

10

In welcher Form hat die Bundesregierung auf die vom Anti-Rassismus-Ausschuss der Vereinten Nationen (VN) in der Sitzung vom 15. August 2008 geäußerte Kritik an Deutschland reagiert, und welche Maßnahmen wurden von Seiten der Bundesregierung ergriffen, um die vom VN-Ausschuss kritisierten Punkte zu korrigieren (bitte konkret auf die einzelnen Kritikpunkte eingehen)?

11

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Forderung der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), rassistische Beweggründe bei der Begehung gewöhnlicher Straftaten im Strafrecht als erschwerenden Umstand zu verankern?

12

Inwieweit will die Bundesregierung die wiederholt von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und anderen Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international getätigte Aufforderung aufgreifen, ein unabhängiges Untersuchungsverfahren für Fälle behaupteten polizeilichen Fehlverhaltens vorzusehen?

13

Inwieweit will und wird die Bundesregierung die Forderung des Forum Menschenrechte, einem Netzwerk von 52 (Anfang 2010) deutschen Nichtregierungsorganisationen, nach einer besonderen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung in Deutschland aufgreifen, wie es auch ECRI seit Langem fordert?

14

Inwieweit wird die Bundesregierung statistische Methoden zur Datenerfassung entwickeln, so dass Diskriminierungsfälle und rassistisch motivierte Straftaten systematisch erfasst werden können, und damit den Erfordernissen der internationalen Staatenberichterstattung entsprochen werden kann?

15

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine fehlende bzw. mangelhafte Datengrundlage über das Ausmaß von Menschenrechtsverletzungen wie Diskriminierungen und insbesondere Rassismus, den Fehlschluss begünstigen könnte, es gäbe keine relevante Dimension von Diskriminierung und Rassismus bzw. das Vorhandensein von Diskriminierung und Rassismus an sich bestritten wird?

16

Inwieweit hält die Bundesregierung das Fehlen einer Datengrundlage für kontraproduktiv?

17

Inwieweit wird die Bundesregierung der Empfehlung des Deutschen Instituts für Menschenrechte folgen, den Begriff „Rasse“ aus dem Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes zu streichen und durch das Verbot „rassistischer“ Benachteiligung oder Bevorzugung zu ersetzen, um mit dieser Änderung des Grundgesetzes ein Signal auszusenden, die scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden?

18

In welchem geeigneten Rahmen hat die Bundesregierung – entsprechend ihrer in der Antwort zu Frage 6 der Bundestagsdrucksache 16/12521 angekündigten Prüfungen – den 125. Jahrestag der Berliner Afrika-Konferenz begangen?

19

Gibt es

a) einen Beschluss des Reichstages aus dem Jahr 1913 (oder einem anderen Jahr), nach dem in den damaligen kaiserlich-kolonialen Gebieten geborene schwarze Kinder deutscher Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erlangen könnten,

b) eine kaiserliche Order von 1906, die „Mischehen“ zwischen Deutschen und „Togo-Negern“ verbot,

c) andere Gründe, weshalb Deutsche und „Eingeborene“ der damaligen Kolonialgebiete keine rechtswirksame Ehe schließen konnten (etwa die nach § 7 Absatz 3 des damaligen „Schutzgebietsgesetzes“ hierfür notwendige kaiserliche Verordnung niemals erlassen wurde),

was kann die Bundesregierung zu dieser Thematik allgemein Näheres sagen, wie bewertet sie die damalige Rechtslage und Praxis, insbesondere in Bezug auf Togo und insbesondere in Bezug auf den Umstand des hierdurch letztlich aus rassistischen Gründen verweigerten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

20

Ist die Bundesregierung dazu bereit, eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorzunehmen, um Schwarze, die in den damaligen kaiserlich-kolonialen Gebieten als Kinder deutscher Väter geboren wurden und nur deshalb nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangten, weil eine wirksame Eheschließung zwischen Deutschen und „Eingeborenen“ aus rassistischen Gründen faktisch oder rechtlich unmöglich war, und ihren Nachkommen einen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen – auch, um rassistisches staatliches Unrecht wirksam und mit Öffentlichkeitswirkung zu beseitigen?

Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann, in welcher Form und in welchem Umfang, und was ist der Bundesregierung generell zu dieser Thematik bekannt?

21

Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des Afrika-Rats Berlin-Brandenburg e.V., des Berliner Entwicklungspolitischen Ratschlags e.V., des Berliner Flüchtlingsrates e.V. und des Vereins Berlin Postkolonial e.V., die vor dem Hintergrund des Schicksals der Familie Liebl (vgl. zuletzt taz vom 29. April 2010) von der Bundesregierung fordern, die historische Verantwortung für den deutschen Kolonialismus und seine Folgen zu übernehmen und gesetzgeberisch aktiv zu werden (epd – Evangelischer Pressedienst – vom 30. April 2010)?

22

Warum fehlt im NAPgR eine nähere Betrachtung der rassistischen Diskriminierung von nicht-deutschen Staatsangehörigen, obwohl den Nicht-Staatsangehörigen in den Dokumenten von Durban und auch vom ICERD (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination) hervorgehoben wird, und wie wird dies von der jetzigen Bundesregierung bewertet?

23

Warum fehlt im NAPgR eine nähere Betrachtung der indirekten rassistischen Diskriminierung (eine Benachteiligung kann sich aus der Anwendung formal gleicher Regelungen auf Menschen in unterschiedlichen Situationen ergeben), die z. B. Menschen mit Migrationshintergrund betrifft, und wie wird dies von der jetzigen Bundesregierung bewertet?

24

Weshalb sind im NAPgR die von der UN-Weltkonferenz 2001 empfohlenen Themenschwerpunkte für einen NAPgR-Kolonialismus, historische Schuld und Entwicklungszusammenarbeit nicht enthalten, obwohl die vormalige Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/4689 die Auseinandersetzung mit dem Kolonialismus und dessen Folgen als einen Beitrag zur Bekämpfung des Rassismus bezeichnet hat, und wie wird dies von der jetzigen Bundesregierung bewertet?

25

Wie ist die Aussage im NAPgR (S. 11), „eine konsequente Politik der Einbindung und Teilhabe auf allen gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Ebenen“ sei „unverzichtbar“, um „die notwendige Identifikation des Einzelnen (…) zu ermöglichen“ [im Text fehlt allerdings eine Angabe dazu, womit sich die Einzelnen identifizieren sollen], damit vereinbar, dass Drittstaatsangehörigen selbst das kommunale Wahlrecht verweigert wird und die Voraussetzungen für Einbürgerungen im Jahr 2007 noch einmal erschwert wurden, und wie wird dies von der jetzigen Bundesregierung bewertet?

26

Wenn die „Förderung der Integration ein maßgebliches Mittel zur Bekämpfung solcher [rassistischer, ausländerfeindlicher, rechtsextremistischer] Vorurteile und eventuell daraus erwachsender Diskriminierungen“ ist (NAPgR, S. 37),

a) wie ist es dann zu erklären, dass die partielle Öffnung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 als ein wesentlicher Schritt in diese Richtung dargestellt (S. 40), im Gegenzug die Verschärfung des Staatsangehörigkeitsrechts durch das Richtlinienumsetzungsgesetz jedoch nicht als eine Maßnahme kritisiert wird, die der Förderung der Integration und damit der Bekämpfung von Diskriminierung und Vorurteilen entgegensteht?

b) müssen dann die aktuellen Kürzungen im Integrationskursbereich als Maßnahme der Bundesregierung zur Stärkung von rassistischen Vorurteilen und daraus eventuell erwachsenden Diskriminierungen gesehen werden (bitte begründen)?

27

Wie verträgt sich die Aussage auf Seite 114 des NAPgR, der „Anreiz zu Arbeitsplatzsuche“ im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung solle eine „Zuwanderung in die Sozialsysteme … vermeiden“, mit dem Anspruch, Themen der Migration und Integration so zu diskutieren, dass hierdurch keine Vorurteile gestärkt werden (bitte begründen), oder ist die Bundesregierung nicht dieser Auffassung, und wie ist in diesem Zusammenhang zu bewerten, dass eine entsprechende Passage in dem letzten Entwurf des NAPgR (dort S. 2) keinen Eingang in die Endfassung gefunden hat?

Berlin, den 7. Mai 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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