Flexibilisierung des Arbeitsrechts im Zuge der Corona-Krise
der Abgeordneten Matthias Nölke, Michael Theurer, Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Johannes Vogel, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der aktuell veröffentlichten Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (https://www.insm.de/fileadmin/insm-dms/text/publikationen/studien/200612_IW_Kurzgutachten_Arbeitsmarkt_nach_Corona_Holger_Schaefer.pdf) im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (siehe dazu auch Süddeutsche Zeitung vom 18. Juni 2020, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/arbeit-corona-lockerungen-1.4940242) zur „Arbeitsmarktverfassung in Deutschland nach der Corona-Krise“ werden zur Bewältigung der Krise kurzfristige Anpassungen im Arbeitsrecht gefordert. Laut der Studie reagieren Unternehmen derzeit zurückhaltend bei Neueinstellungen, was sich auch an den Zahlen neu gemeldeter Stellen widerspiegelt, die im April 2020 um 60 Prozent unter denen im März 2020 lagen. Um den Arbeitsmarkt zu beleben und Unternehmen Neueinstellungen zu erleichtern, schlägt die Studie Lockerungen im Arbeitsrecht unter anderem im Teilzeit- und Befristungsgesetz vor. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot wäre laut Studie eine Hürde bei der Neueinstellung von Beschäftigen, welche im Zuge der Corona-Krise ihren Arbeitsplatz verloren haben. Das Vorbeschäftigungsverbot ist in § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Hiernach ist eine kalendermäßige sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beschäftigte, die im Zuge der Corona-Krise ihren Arbeitsplatz verloren haben, können wegen dieser Regelung nicht erneut bei ihrem alten Arbeitgeber befristet eingestellt werden. Das Institut der deutschen Wirtschaft geht jedoch davon aus, dass viele Arbeitgeber eine unbefristete Neueinstellung derzeit wegen der unsicheren wirtschaftlichen Lage scheuen (siehe S. 13, Studie Institut der deutschen Wirtschaft, 3.22). Die Verfasser der Studie sind der Ansicht, eine befristete Aussetzung dieser Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG wäre vorteilhaft, um den Menschen eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz zu ermöglichen und gleichzeitig überhaupt Neueinstellungen anzukurbeln. Sei ein Unternehmen über seine weitere wirtschaftliche Zukunft unsicher und möchte deshalb zunächst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur befristet beschäftigen, reiche das nicht als Sachgrund zur Begründung einer befristeten Beschäftigung. Gleichzeitig dürfe das Unternehmen aber den zuvor entlassenen Mitarbeitenden nicht erneut befristet beschäftigen. Eine wenigstens zeitlich beschränkte kurzfristige Anpassung dieser Regelung wäre daher geeignet, um den Arbeitsmarkt bei dieser Frage zu flexibilisieren und Unternehmen ein Mittel an die Hand zu geben, in der Krise kurzfristige Personalentscheidungen zu treffen und sich so auf eine veränderte Arbeitskräftenachfrage einzustellen. Weiterhin schlägt die Studie vor, die Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit abzuschaffen und die Höchstarbeitszeit von der täglichen auf eine wöchentliche Arbeitszeit umzustellen. Ferner schlägt die Studie vor, die vorgeschriebenen Ruhezeiten für einen begrenzten Zeitraum zu verringern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie bewertet die Bundesregierung die oben genannte Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zur Arbeitsmarktverfassung in Deutschland nach der Corona-Krise insgesamt?
Inwiefern hält die Bundesregierung eine zeitweise Aussetzung des Vorbeschäftigungsverbots zur Ankurbelung auf dem Arbeitsmarkt für sinnvoll?
Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine zeitweise Aussetzung des Vorbeschäftigungsverbots ein geeignetes Mittel, um mehr Neueinstellungen zu ermöglichen (bitte begründen)?
Welche Gesetzgebungsvorhaben zur Reform des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, z. B. eine Abschaffung oder zeitliche Begrenzung der sachgrundlosen Befristung auf z. B. 18 Monate, sind in dieser 19. Legislaturperiode zu erwarten, und wann?
Wie ist der Stand zu dem Vorhaben der Bundesregierung für die Einführung einer Quotenregelung bei der sachgrundlosen Befristung (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeilennummer 2336 ff.)?
Wann plant die Bundesregierung eine Kabinettsbefassung zu der Quotenregelung bei den sachgrundlosen Befristungen?
Wie bewertet die Bundesregierung die weiteren Forderungen aus der Studie, auf eine wöchentliche anstatt eine tägliche Höchstarbeitszeit abzustellen?
Wie bewertet die Bundesregierung eine Flexibilisierung bei den Ausgleichsfristen für die Höchstarbeitszeit von sechs auf zwölf Monate?
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die gesetzlichen Ruhezeiten zeitweise zu verringern?
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung der Studie zur Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit?
Welche Maßnahmen oder auch zeitweisen Maßnahmen aus den Vorschlägen der Studie oder darüber hinaus plant die Bundesregierung zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und zur Bewältigung der Corona-Krise?