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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Absenkung der EEG-Umlage und EU-Beihilferecht

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

17.08.2020

Aktualisiert

19.04.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2124223.07.2020

Absenkung der EEG-Umlage und EU-Beihilferecht

der Abgeordneten Ulla Ihnen, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Alexander Müller, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Senkung der staatlich bedingten Anteile am Strompreis wurde erstmals mit dem Klimaschutzprogramm 2030 vom September 2019 beschlossen. So war laut dem verabschiedeten Dokument die EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) aus den Einnahmen der neu beschlossenen CO2-Bepreisung abzusenken: 2021 sollte die Umlage um 0,25 Cent/kWh, 2022 um 0,5 Cent/kWh und ab 2023 um 0,625 Cent/kWh gesenkt werden. Offen blieb jedoch die Frage, auf welche Art und Weise die Senkung erfolgen sollte: etwa über einen allgemeinen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an die Übertragungsnetzbetreiber, über die Förderung einzelner Tatbestände oder durch einen sonstigen Mechanismus.

Um auch Haushaltsmittel für die Absenkung der EEG-Umlage verwenden zu können, waren allerdings rechtliche Anpassungen technischer Natur nötig, um die Mittel in den EEG-Ausgleichsmechanismus mit einfließen zu lassen.

Hierfür hat das Bundeskabinett am 20. Mai 2020 eine Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) auf den Weg gebracht. Demnach sollen Haushaltsmittel künftig auch einen Einnahmetatbestand darstellen, anhand dessen die Höhe der EEG-Umlage eines jeweiligen Jahres durch die Übertragungsnetzbetreiber neu zu berechnen ist. Damit wird der Weg geebnet, um die EEG-Umlage durch den Einsatz von Mitteln aus dem Bundeshaushalt, ggf. aus der CO2-Bepreisung, abzusenken.

Mit dem am 3. Juni 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunkturpaket ist eine möglicherweise noch weitergehende Absenkung der EEG-Umlage beschlossen worden, da diese bei einem Wert von 6,5 Cent/kWh für 2021 und bei 6,0 Cent/kWh für 2022 festgesetzt werden soll. Das könnte einen möglichen Mehreinsatz von Haushaltsmitteln mit sich bringen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr hat das EEG 2012 nicht als Beihilfe klassifiziert und dies mit dem Fehlen des Einsatzes staatlicher Mittel begründet. Sollten nun Mittel aus dem Bundeshaushalt benutzt werden, um Einfluss auf die Höhe der EEG-Umlage zu nehmen, könnte dies eine beihilferechtliche Neubewertung durch die EU-Kommission nach sich ziehen. Es stellt sich insofern die Frage, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Bundesregierung getroffen hat, um ein mögliches Notifizierungsverfahren schnell und sauber abzuschließen, um eine Entlastung auch wirklich zum 1. Januar 2021 zum Tragen zu bringen und Rechtssicherheit für Unternehmen, Verbraucher, Haushaltsgesetzgeber und Übertragungsnetzbetreiber zu schaffen.

Im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts 2020 wurden zusätzlich 24,5 Mrd. Euro an die Rücklage des Energie- und Klimafonds (EKF) zugeführt, um die Absenkung der EEG-Umlage ab 2021 zu finanzieren. Die Verfassungsgerichtshöfe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben bereits in ihren Urteilen in den Jahren 2003, 2011 und 2017 festgestellt, dass schuldenfinanzierte Rücklagenzuführungen, die der Finanzierung späterer Haushaltsjahre dienen, verfassungswidrig sind (VerfGH NRW, Urteil vom 2. September 2003; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 22. Februar 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Sieht die Bundesregierung einen allgemeinen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber als den gangbaren Weg, um die Absenkung der EEG-Umlage zu erreichen?

2

Wie soll die Gewährung eines Haushaltszuschusses zur Absenkung der EEG-Umlage konkret erfolgen und technisch umgesetzt werden?

3

Hat die Bundesregierung alternative Möglichkeiten für die Absenkung der EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln geprüft, ggf. auch solche, die eine beihilferechtliche Neubewertung durch die EU-Kommission unwahrscheinlicher gemacht hätten?

Wenn ja, welche, und weshalb wurden diese verworfen?

Wenn nein, weshalb nicht?

4

Hat die Bundesregierung auch alternativ die Senkung anderer staatlicher Strompreiskostenbestandteile in Erwägung gezogen, wie etwa eine Senkung der Stromsteuer, der Offshore-Umlage oder der KWKG-Umlage (KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)?

5

Welche Relevanz hatte für die Bundesregierung im Zuge der Erarbeitung der EEV-Änderung vom 20. Mai 2020 die Frage, einer beihilferechtlichen Neubewertung des EEG durch die EU-Kommission und einem möglichen Notifizierungsverfahren zu entgehen?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch ein möglicherweise bevorstehendes Notifizierungsverfahren und eine beihilferechtliche Neubewertung des EEG Rechts- und Planungsunsicherheit bei Unternehmen und weiteren Akteuren des Energiemarktes entstehen kann?

Wenn ja, wie will die Bundesregierung diesen Rechts- und Planungsunsicherheiten begegnen?

Wenn nein, weshalb nicht?

7

Welche Maßnahmen und Vorkehrungen will die Bundesregierung treffen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Notifizierungsverfahren durch die EU-Kommission zügig eingeleitet und abgeschlossen wird, sodass eine Absenkung der EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln bereits zum 1. Januar 2021 wirksam wird?

8

Mit welchen Gesamteinnahmen rechnet die Bundesregierung, vorbehaltlich der Annahme des Gesetzentwurfs zur ersten Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) durch den Deutschen Bundestag, für den Bundeshaushalt ab 2021 im Zeitraum der aktuellen Finanzplanung?

9

Werden die nach der Reform des BEHG zu erwartenden Einnahmen für den Bundeshaushalt aus der CO2-Bepreisung ab 2021 vollständig oder nur anteilig für die Senkung der EEG-Umlage verwendet?

10

Sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass Studien einen starken Anstieg der EEG-Umlage für die kommenden beiden Jahre vorhersagen (https://www.pv-magazine.de/2020/04/22/analyse-eeg-umlage-koennte-bis-auf-825-cent-pro-kilowattstunde-2021-steigen/) – erhebliche Belastungen für den Bundeshaushalt und die Finanzplanung, angesichts der Tatsache, dass die Umlage nach den Beschlüssen vom 3. Juni 2020 auf 6,5 ct/kWh im kommenden Jahr und auf 6,0 ct/kWh im Jahr 2022 begrenzt werden soll?

11

Hält es die Bundesregierung im Sinne des Jährlichkeitsprinzips im Haushaltsrecht für angebracht, anstelle einer jährlichen Rücklagenbildung des EKF, wie sie in den letzten Jahren immer wieder erfolgt ist, bei der Aufstellung des jährlichen EKF-Wirtschaftsplans sämtliche Mittel, die eigentlich der Rücklage zugeführt würden, für die Absenkung der EEG-Umlage einzusetzen?

12

Inwieweit hält die Bundesregierung die schuldenfinanzierte Zuführung an die EKF-Rücklage für verfassungskonform?

Inwieweit hat die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der schuldenfinanzierten Zuführung an die EKF-Rücklage geprüft?

Inwiefern hat die Bundesregierung im Aufstellungsprozess des zweiten Nachtragshaushalts die Urteile der Verfassungsgerichtshöfe in NRW (2003 und 2011) und Rheinland-Pfalz (2017) berücksichtigt?

Wie unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung die schuldenfinanzierte Zuführung an die EKF-Rücklage von den verfassungswidrigen kreditfinanzierten Finanzierungen von Rücklagen in den drei genannten Verfassungsgerichtshofurteilen?

Berlin, den 15. Juli 2020

Christian Lindner und Fraktion

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