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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Militärische Eskalation des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan sowie die Vermittlungsbilanz der OSZE Minsk-Gruppe

(insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2137030.07.2020

Militärische Eskalation des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan sowie die Vermittlungsbilanz der OSZE Minsk-Gruppe

der Abgeordneten Helin Evrim Sommer, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Michael Leutert, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Fraktion DIE LINKE. hat in regelmäßigen Abständen die angespannte Situation in dem zwischenstaatlichen Territorialkonflikt zwischen den Südkaukasusrepubliken Armenien und Aserbaidschan thematisiert (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/8389, 18/7409 und 18/2728) und die Bedeutung der Vermittlungsbemühungen der informellen Minsk-Gruppe der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) betont, zu deren einfachen Mitgliedern auch Deutschland zählt.

In dem Konflikt geht es um den politischen Status der mehrheitlich von armenischer Bevölkerung besiedelten, aber völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörenden Region Bergkarabach, die zusammen mit weiteren aserbaidschanischen Staatsgebieten seit den kriegerischen Auseinandersetzungen Anfang der 1990er-Jahre überwiegend von Angehörigen der regulären Streitkräfte Armeniens (Berufssoldaten und Wehrpflichtige) sowie in geringerem Umfang von bewaffneten separatistischen Kräften militärisch besetzt ist (vgl. Antworten der Bundesregierung zu Frage 7 d auf Bundestagsdrucksache 18/7979 sowie zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/2816).

In den besetzten Gebieten Aserbaidschans wurde ein armenisches De-facto-Regime etabliert, das von keinem Staat anerkannt ist.

Trotz der aktiven Vermittlungsanstrengungen insbesondere der Russischen Föderation als einer von drei gleichberechtigten Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-Gruppe (neben den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich) ist es bislang nicht gelungen, konkrete Umsetzungsfortschritte bei den von beiden Konfliktparteien als sogenannte „Madrider Basisprinzipien“ akzeptierten Eckpunkten für eine Friedenslösung herbeizuführen.

Ab dem 12. Juli 2020 eskalierten nach einer längeren Phase relativer Ruhe an der militärischen Kontaktlinie (Line of Contact) um Bergkarabach die bewaffneten Zusammenstöße nunmehr an bislang nicht umstrittenen Abschnitten der gemeinsamen Staatsgrenze um die Ortschaft Tawusch/Tovuz auf dramatische Weise (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-und-aserbaidschan-tote-und-verletzte-nach-zusammenstoss-im-suedkaukasus-a-bb5bbd8c-acaa-4354-83b3-410187bf050a, abgerufen am 14. Juli 2020).

Es soll sich bereits jetzt schon um die schwersten Zusammenstöße seit dem sogenannten Vier-Tage-Krieg im April 2016 handeln.

Die andauernden Kämpfe werden von militärischen Drohgebärden der Türkei gegen Armenien überschattet, die ihre ultimative Unterstützung für den Schutz der territorialen Integrität Aserbaidschans bekräftigte (vgl. https://de.euronews.com/2020/07/13/grenzgefechte-mit-armenien-turkei-springt-aserbaidschan-zur-seite, abgerufen am 14. Juli 2020).

Trotz des legitimen Interesses Aserbaidschans an der Wiederherstellung seiner territorialen Integrität, das im Einklang mit mehreren Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (Nummer 822, 853, 874 und 884 aus dem Jahr 1993) sowie dem Beschluss der UN-Generalversammlung 62/243 (2008) steht, sind dennoch beide Konfliktparteien zu einer gewaltfreien Lösung verpflichtet.

Die Türkei scheidet aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller allein schon wegen ihres historisch vorbelasteten Verhältnisses zu Armenien (Leugnung des Völkermords an den Armeniern im Osmanischen Reich 1915/16) als geeignete Konfliktvermittlerin aus.

Hinzu kommt, dass die Türkei aktuell selbst laut Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages völkerrechtswidrige Militäroperationen gegen die kurdische Bevölkerung durchführt, die die Souveränität und territoriale Integrität der Nachbarstaaten Syrien und Irak verletzen, sodass sie nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch nicht glaubwürdig für die territoriale Integrität von befreundeten Staaten eintreten kann (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 057/20; vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/ankaras-kampf-gegen-kurdische-autonomiezone-bundesregierung-kritisiert-tuerkischen-syrien-einmarsch/25978158.html; https://www.tagesspiegel.de/politik/ankaras-angriffe-auf-nordirak-kurden-fuerchten-tuerkische-annexion/25997914.html, abgerufen am 14. Juli 2020).

Angesichts der aktuellen Konflikteskalation zwischen Armenien und Aserbaidschan stellen sich aus Sicht der Fragesteller die Fragen nach der Vermittlungsbilanz der OSZE Minsk-Gruppe sowie nach dem deutschen Beitrag zur weiteren Unterstützung der Friedensbemühungen der drei Co-Vorsitzenden, aber auch zum deutschen Engagement in den Bereichen der zivilen Konfliktbearbeitung und der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) mit den Staaten des Südkaukasus.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Wie viele OSZE-Beobachterinnen und OSZE-Beobachter stehen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beobachtung der Sicherheitslage an der Line of Contact um Bergkarabach zur Verfügung, welche Implementierungsfortschritte wurden bislang bei der Einrichtung eines Untersuchungsmechanismus für Waffenstillstandsverletzungen erreicht, und welche Befugnisse stehen den OSZE-Beobachterinnen und OSZE-Beobachter in diesem Rahmen zur Verfügung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/8633)?

2

Welche vergleichbaren Beobachtungsmechanismen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die international anerkannte Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan bislang vorhanden?

3

Wie viele Feldmissionen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Persönliche Beauftragte des amtierenden Vorsitzenden der OSZE für den Bergkarabach-Konflikt im Rahmen seines eigenständigen Mandats seit den schweren militärischen Auseinandersetzungen im April 2016 für die besetzten Gebiete Aserbaidschans beauftragt, und worin bestanden die wesentlichen Aufgaben der OSZE-Feldmissionen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte erläutern)?

4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Sicherheitsvorfälle an der Line of Contact um Bergkarabach bzw. an der völkerrechtlich gültigen Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan seit den schweren militärischen Auseinandersetzungen im April 2016 bis zur jüngsten Konflikteskalation im Juli 2020 entwickelt?

-1

a) Wie viele Soldaten bzw. Sicherheitskräfte beider Konfliktparteien wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung getötet oder verletzt (bitte getrennt auflisten)?

-1

b) Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten beider Konfliktparteien wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung getötet oder verletzt (bitte getrennt auflisten)?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die wesentlichen Verhandlungsschwerpunkte, die die drei Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-Gruppe während der Phase relativer Konfliktstabilität vom April 2016 bis Juli 2020 mit beiden Konfliktparteien erörtert haben, und welche konkreten Umsetzungsfortschritte konnten diesbezüglich erzielt werden (bitte erläutern)?

6

Welche Vermittlungsvorschläge haben welche Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung in dem in Frage 5 genannten Zeitraum jeweils unterbreitet, und welches Interesse hat der US-amerikanische Co-Vorsitz bislang unter der Trump-Präsidentschaft an einer Konfliktlösung zwischen Armenien und Aserbaidschan gezeigt (bitte erläutern und den einzelnen Co-Vorsitzenden zuordnen)?

7

Welche konkreten Initiativen der Co-Vorsitzenden hat die Bundesregierung in dem unter 5. genannten Zeitraum im Rahmen der Rolle Deutschlands als einfaches Mitglied der OSZE Minsk-Gruppe auf welche Weise aktiv unterstützt (bitte erläutern)?

8

Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Äußerung des Ministerpräsidenten Armeniens, Nikol Pashinjan, wonach Bergkarabach (Arzach) Teil Armeniens sei (vgl. https://eurasianet.org/pashinyan-calls-for-unification-between-armenia-and-karabakh, abgerufen am 16. Juli 2020), auf die langwierigen Bemühungen der OSZE Minsk-Gruppe um die Konfliktstabilisierung und einvernehmliche Klärung der Statusfrage von Bergkarabach zwischen den beiden Konfliktparteien, und wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die drei Co-Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der OSZE Minsk-Gruppe darauf reagiert (bitte erläutern)?

9

Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge dieser Äußerung des armenischen Ministerpräsidenten die offizielle Verhandlungsposition Armeniens dahingehend geändert, dass anstelle der Eigenstaatlichkeit nunmehr der Anschluss Bergkarabachs an die Republik Armenien verfolgt wird?

10

Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung Aserbaidschans Staatspräsident Ilham Alijew sowie andere Mitglieder der aserbaidschanischen Regierung bislang auf die Politik des neuen Ministerpräsidenten Armeniens im Hinblick auf den Bergkarabach-Konflikt reagiert (bitte erläutern)?

11

In welchem Umfang haben welche US-Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/7979 Finanzhilfen für welche Zwecke für das international nicht anerkannte De-Facto-Regime in Bergkarabach geleistet (bitte pro Jahr und Summe auflisten)?

12

Bei welchen Anlässen haben seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/8633 Konsultationen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den Bergkarabach-Konflikt stattgefunden, und welche aktuelle Strategie verfolgt die iranische Führung nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf den ungelösten Konflikt im Südkaukasus (bitte erläutern)?

13

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstattung der Konfliktparteien mit konventionellen Waffensystemen im Zeitraum der relativen Konfliktstabilität vom April 2016 bis Juli 2020 entwickelt, und welche wesentlichen Rüstungsbeschaffungen wurden in dieser Zeit durchgeführt?

-1

a) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die Streitkräfte der Republik Aserbaidschan, und wie sieht ihre aktuelle Truppenstärke aus?

-1

b) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die Streitkräfte der Republik Armenien, und wie sieht ihre aktuelle Truppenstärke aus?

-1

c) Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig die armenischen Streitkräfte (reguläre Streitkräfte der Republik Armenien und bewaffnete parastaatliche Einheiten) in der sogenannten „Republik Bergkarabach/Arzach“ sowie in den umliegenden besetzten Gebieten Aserbaidschans, und wie sieht ihre aktuelle Truppenstärke aus?

14

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlichen Verteidigungsausgaben Aserbaidschans und Armeniens seit 2015 entwickelt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte getrennt nach Land, in absoluten Vergleichszahlen in US-Dollar oder Euro sowie am Anteil des Gesamtvolumens des jeweiligen Staatshaushalts angeben)?

15

Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in welchem Umfang Waffensysteme und militärische Rüstungsgüter an die Republik Aserbaidschan geliefert sowie militärische Ausbildungshilfe für die aserbaidschanischen Streitkräfte geleistet (bitte nach Herkunftsland, Stückzahl und Waffensystem auflisten)?

16

Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 in welchem Umfang Waffensysteme und militärische Rüstungsgüter an die Republik Armenien geliefert sowie militärische Ausbildungshilfe für die armenischen Streitkräfte geleistet (bitte nach Herkunftsland, Stückzahl und Waffensystem auflisten)?

17

In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 an die Republik Armenien gelieferte Waffensysteme bzw. militärische Rüstungsgüter ggf. an das international nicht anerkannte De-Facto-Regime in Bergkarabach weiter transferiert (bitte nach Stückzahl und Waffensystem auflisten)?

18

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe bzw. den unmittelbaren Anlass für die am 12. Juli 2020 begonnene militärische Konflikteskalation an der völkerrechtlich gültigen Staatsgrenze zwischen Armenien und Aserbaidschan, und welche Konfliktpartei kommt hierbei ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung als maßgeblicher Verursacher in Betracht?

19

Wie viele Soldaten bzw. Sicherheitskräfte und wie viele Zivilpersonen beider Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der zum Anfragezeitpunkt andauernden Kämpfe bislang getötet oder verwundet (bitte getrennt angeben)?

20

Welche Waffensysteme haben nach Kenntnis der Bundesregierung beide Konfliktparteien bei den aktuellen Kämpfen eingesetzt, und in welchem Umfang haben bislang ‒ ggf. auch grenzübergreifende ‒ Truppenbewegungen stattgefunden (bitte erläutern)?

21

Mit welchen Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Co-Vorsitzenden der OSZE Minsk-Gruppe auf die aktuelle militärische Konflikteskalation zwischen Armenien und Aserbaidschan reagiert, und welche eigenen Aktivitäten hat die Bundesregierung auf der Ebene der bilateralen Beziehungen bislang unternommen, um die Situation zu deeskalieren (bitte erläutern)?

22

Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die so bezeichnete momentane Führungskrise innerhalb der OSZE (Nichtverlängerung von Mandaten für wichtige Führungspositionen) auf die weitere Durchführbarkeit von Aufgaben während des Konfliktzyklus in den konfliktbetroffenen OSZE-Teilnehmerstaaten aus (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/rivalitaeten-und-geopolitik-die-osze-ist-in-einer-krise.795.de.html?dram:article_id=480885, abgerufen am 21. Juli 2020), und welche aktuelle Akzeptanz genießt nach Kenntnis der Bundesregierung die Konfliktmediation der OSZE Minsk-Gruppe bei Armenien und Aserbaidschan (bitte erläutern)?

23

Mit welchem Ergebnis hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Militärbündnis der Organisation des Vertrages für kollektive Sicherheit (OVKS) bislang auf die aktuelle militärische Konflikteskalation zwischen Armenien und Aserbaidschan reagiert, zu dessen Mitgliedern Armenien zählt (bitte erläutern)?

24

Welche generellen Konsultationsmechanismen und Beistandsverpflichtungen der OVKS-Mitglieder sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Fall von militärischen Auseinandersetzungen mit Nichtmitgliedern des Militärbündnisses vorgesehen (bitte erläutern)?

25

Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in dem 2010 verlängerten bilateralen Militärabkommen zwischen der Russischen Föderation und Armenien zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich etwaiger russischer Beistandspflichten für das De-Facto-Regime in Bergkarabach ergeben (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/2816)?

26

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der am 16. März 1921 von der damaligen Regierung Sowjetrusslands und der national-türkischen Gegenregierung (Kemalisten) im Osmanischen Reich unterzeichnete Friedens- und Freundschaftsvertrag von Moskau (Lenin-Kemal-Pakt) bzw. der Folgevertrag von Kars vom 13. Oktober 1921 zwischen den Sowjetrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien mit der Türkei für die Regierungen der Russischen Föderation und der Türkei weiterhin Rechtsgültigkeit hat, die der Türkei einen Garantiemachtstatus für die zum heutigen Staatsgebiet Aserbaidschans gehörende Autonome Republik Nachitschewan einräumen, und welche Maßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Türkei ggf. mit Berufung auf diese Vertragsgrundlage für die militärische Sicherheit der aserbaidschanischen Exklave im Kontext des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan bislang durchgeführt (bitte erläutern)?

27

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus die militärische Zusammenarbeit zwischen der Türkei und Aserbaidschan in den zurückliegenden fünf Jahren entwickelt, und wie viele gemeinsame Manöver haben die türkischen und die aserbaidschanischen Streitkräfte in diesem Zeitraum durchgeführt?

28

Welche aktuellen Projekte werden derzeit mit Mitteln des Auswärtigen Amts im Bereich der zivilen Krisenprävention und zivilen Konfliktbearbeitung in Armenien und Aserbaidschan gefördert bzw. sind aktuell beantragt (bitte getrennt nach Projekt je Land, Laufzeit und Fördersumme auflisten)?

29

Welche aktuellen Projekte werden darüber hinaus von der Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung der Europäischen Union im Rahmen des internationalen Jugendaustausches und der Hochschulzusammenarbeit gefördert, bei denen junge Menschen aus beiden Südkaukasusrepubliken zusammengebracht werden bzw. zusammenarbeiten können (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/7979, bitte nach Projekt, Laufzeit und Fördersumme auflisten)?

30

Welche konfliktstabilisierenden bzw. friedensfördernden EZ-Vorhaben werden aktuell mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in Armenien und Aserbaidschan durchgeführt (bitte getrennt nach Vorhaben je Land, Laufzeit und Finanzsumme auflisten)?

31

Welche Themenagenda will die Bundesregierung im Rahmen welcher Partnerschaftskategorie mit den drei Südkaukasusstaaten gemäß dem Reformkonzept „BMZ 2030“ künftig erfolgen, welche Bedeutung misst sie hierbei insbesondere Vorhaben der Friedensförderung und Konfliktstabilisierung im Hinblick auf den weiterhin ungelösten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan bei, und mit welchem Ergebnis wurde in diesem Zusammenhang auch bereits ein möglicher Partnerschaftsstatus von Armenien und Aserbaidschan als Friedenspartner und Nexuspartner geprüft (bitte mit Begründung erläutern)?

Berlin, den 22. Juli 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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