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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln mit Cannabinoiden

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

28.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2255816.09.2020

Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln mit Cannabinoiden

der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Aktuell werden Cannabinoide im sog. Novel-Food-Katalog der EU-Kommission geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11922). Folge ist, dass Produkte mit Cannabinoiden, insbesondere Cannabidiol (CBD), zulassungspflichtig sind. CBD-Produkte, die nicht über eine Zulassung verfügen, sind nicht verkehrsfähig. Eine Zulassungspflicht entfällt nur dann, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass sein Erzeugnis in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde. Gelingt dies, ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet und die Verkehrsfähigkeit gegeben.

Die Frage der Einstufung als Novel Food führt in der Praxis allerdings zu erheblichen Schwierigkeiten. Die Verwaltungspraxis bei der Einzelfallprüfung ist uneinheitlich. Die Stadt Köln hat beispielsweise den Verkauf von Lebensmitteln, die Cannabidiol enthalten, und nicht über eine Novel Food-Zulassung verfügen, in Gänze untersagt. Das Verbot umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet (s. Allgemeinverfügung vom 17. Juni 2020, abrufbar unter https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf13/amtsblatt/amtsblaetter-2020/amtsblatt_48_20200617.pdf).

Mit Blick auf die rechtlichen Risiken bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das innerhalb der Bundesregierung als Ansprechpartner zuständig ist und sich mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden abstimmt, den betroffenen Unternehmen Unterstützung an (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11922 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel).

Nach jüngsten Informationen plant die EU-Kommission eine Neubewertung von CBD als Betäubungsmittel (https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/08/17/eu-kommission-wertet-cbd-als-betaeubungsmittel). Eine Einstufung als Lebensmittel entfiele und eröffne damit den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). CBD wäre in Anlage 3 des BtMG aufzunehmen. Eine Marktzulassung von CBD-Produkten wäre ausschließlich als verschreibungspflichtiges bzw. OTC-Arzneimittel (OTC = over the counter; rezeptfrei) möglich.

Völlig unklar ist nach Auffassung der Fragesteller, wie sich die Neubewertung für bestehende und künftige Märkte von CBD-Produkten auswirken könnte. Es drohen aus Sicht der Fragesteller erhebliche wettbewerbsrechtliche Nachteile für deutsche Unternehmen. Bei CBD-Produkten handelt es sich international um einen starken Wachstumsmarkt, von dem deutsche Unternehmen profitieren könnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Unterstützungsbitten von Unternehmen hat es im Rahmen der Novel-Food-Einstufung an das BVL seit 2017 gegeben?

a) Welche Fragen müssen typischerweise geklärt werden?

b) Woraus resultieren die Unsicherheiten bei der Einstufung als Novel Food (bitte anhand von Beispielen belegen)?

c) Um welche Produkte und deren Zusammensetzung handelt es sich (bitte auflisten)?

2

Welche Belege sind der Bundesregierung bisher vorgelegt worden oder sind ihr bekannt, dass CBD bereits vor dem 15. Mai 1997 im nennenswerten Umfang als Lebensmittel verwendet wurde, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung hieraus gezogen?

3

Wie geht die Bundesregierung mit der Ankündigung der EU-Kommission um, eine Neubewertung von Cannabidiol als Betäubungsmittel vornehmen und den Anwendungsbereich der Einheits-Übereingekommen von 1961 eröffnen zu wollen?

a) Welche Position vertritt hierbei die Bundesregierung?

b) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die nächsten Schritte bezüglich der Neubewertung von Cannabidol?

4

Widerspricht der Plan der EU-Kommission nicht dem Vorhaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die sich für eine Freigabe von CBD-Präparaten bei einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent einsetzt (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/100925/Welt%C2%ADgesund%C2%ADheits%C2%ADorgani%C2%ADsation-empfiehlt-Neuklassifizierung-von-Cannabis)?

a) Wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung, und welche Maßnahmen wird sie ergreifen?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass CBD-Produkte rechtssicher produziert, verkauft und gehandelt werden können?

6

Besteht die Gefahr, dass neue, innovative CBD-Produkte vom Markt genommen werden müssen?

7

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Wettbewerbsnachteile bzw. Marktzugangsbarrieren für deutsche Unternehmen auszuschließen?

8

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Innovationen im Rahmen von CBD-Produkten möglich sind und nicht unterbleiben?

9

Welche Auswirkungen könnte eine Einstufung von CBD als Betäubungsmittel für die Produktion von Nutzhanf haben?

Berlin, den 10. September 2020

Christian Lindner und Fraktion

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