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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zum Robbenmanagement an Deutschlands Nordseestränden

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

05.11.2020

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag19/2357922.10.2020

Zum Robbenmanagement an Deutschlands Nordseestränden

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, Wilhelm von Gottberg, Berengar Elsner von Gronow, Thomas Ehrhorn, Johannes Huber, Enrico Komning und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Seehund (Phoca vitulina) gehört in Deutschland neben der Kegelrobbe und dem Schweinswal zu den drei in Deutschland einheimischen Meeressäugerarten. Zählungen über die Gesamtpopulation entlang der Nordsee-Anrainer Deutschland, Niederlande und Dänemark ergaben, dass sich im Jahr 2019 rund 40 800 Seehunde im Wattenmeer aufhielten (https://www.stiftung-meeresschutz.org/seehund/). Der Bestand in der Ostsee wird auf etwa 8 000 Individuen geschätzt (ebd. Stiftung Meeresschutz). Der Seehundbestand an der niedersächsischen Nordseeküste hat sich nach Angaben des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) auf einem hohen Niveau stabilisiert, wobei durch das alljährliche Seehundmonitoring in diesem Sommer insgesamt 10 382 Tiere (Stand 2020), davon 2 621 Jungtiere gezählt wurden (https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tiergesundheit/seehundmonitoring/seehundmonitoring-73866.html). Die Population an den Stränden Schleswig-Holsteins beläuft sich nach Sichtungen aus dem Jahr 2017 auf 8 834 Individuen (https://www.nationalpark-wattenmeer.de/alle/misc/seehundzahlung-2017-seehundwelpen-erreichen-rekordzahlen-wahrend-gesamtbestande-stagnieren#:~:text=W%C3%A4hrend%20des%20Fellwechsels%20im%20August,gesichtet%20und%207.311%20in%20Niedersachsen).

Trotz der stabilen Gesamtpopulation werden Seehunde in Deutschland auf der Roten Liste als „gefährdet“ eingestuft. Innerhalb der Europäischen Union unterliegt die Art wie alle Vertreter aus der Familie der Hundsrobben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Nummer 92/43/EWG) und wird in Anhang V als „streng geschütztes Wildtier“ und weiterhin in Anhang II gelistet, wodurch die Errichtung von Schutzgebieten zwingend vorgeschrieben ist (ebd. Stiftung Meeresschutz). Zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer trat am 1. Oktober 1991 zudem ein trilaterales Abkommen (Agreement on the Conservation of Seals in the Wadden Sea) zwischen Deutschland, Dänemark und den Niederlanden in Kraft. Die Präsidentschaft und damit den Vorsitz für vier Jahre in der Wattenmeerzusammenarbeit übernahm am 17. Mai 2018 auf der trilateralen Wattenmeerkonferenz die derzeitige Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze (https://www.bmu.de/pressemitteilung/deutschland-uebernimmt-praesidentschaft-der-wattenmeerzusammenarbeit/).

Historisch bedingt unterliegt die Art in Deutschland jedoch immer noch dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) gemäß § 2 Absatz 1 und gehört damit – trotz ganzjähriger Schonzeit – weiterhin zu den jagdbaren Tieren. Dies hat zur Folge, dass hierzulande ausschließlich die sogenannten Jagdausübungsberechtigten zuständig für das Robbenmanagement sind. Dieses Instrumentarium zur Hege und Pflege der Bestände beinhaltet neben der Zuständigkeit für tote, kranke, verletzte oder in Not geratene Tiere, auch die moralische Verantwortlichkeit, darüber zu entscheiden, ob ein krankes, verletztes oder in Not geratenes Individuum getötet werden darf oder nicht. Diese Vorgehensweise gilt auch im Nationalpark Wattenmeer. Im Jahr 2019 wurden in Schleswig-Holstein durch die 40 ehrenamtlich tätigen Seehundjäger bzw. Wattenjagdaufseher 658 Seehunde erlegt, wodurch dem Steuerzahler bei einer Pauschale von 45 Euro je Tier somit 29 610 Euro zur Last gelegt wurden (ebd. Stiftung Meeresschutz).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Seehunde wurden nach Kenntnis der Bundesregierung laut Jagdstatistik seit Einstellung der offiziellen Jagd auf diese Tiere im Jahr 1974 bis dato durch Jagdausübungsberechtigte erlegt (bitte nach dem jeweiligen Jahr und der Anzahl der erlegten Tiere aufschlüsseln)?

2

Wie viele Seehunde wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einstellung der offiziellen Jagd auf diese Tiere im Jahr 1974 bis dato durch Jagdausübungsberechtigte, zum Versuch sie aufzupäppeln und wieder auszuwildern, der freien Natur entnommen (bitte nach dem jeweiligen Jahr und der Anzahl der entnommenen und wieder ausgesetzten Tiere aufschlüsseln)?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche wissenschaftlich belegbaren Gründe sowohl die fortwährende als auch die bis ins Jahr 1974 zurückliegende Unterstellung der Seehunde nach BJagdG gemäß § 2 Absatz 1 rechtfertigen?

Wenn ja, auf welchen wissenschaftlich validen Daten beruht die beharrliche Unterstellung der Seehunde nach BJagdG gemäß § 2 Absatz 1 im Detail, und auf welchen belegbaren Gründen stützt sich die geschichtliche Unterstellung der Seehunde nach BJagdG (bitte die entsprechenden Quellen angeben)?

Wenn nein, plant die Bundesregierung, die bestehende Gesetzeslage zu ändern und somit die Art Seehund aus der Liste der jagdbaren Tiere nach BJagdG gemäß § 2 Absatz 1 zu streichen, wann soll die Gesetzesänderung vollzogen werden, und liegen diesbezüglich bereits entsprechende Gesetzentwürfe vor?

4

Sind der Bundesregierung die wissenschaftlich validen Daten bekannt, welche die Festlegung, dass die ebenfalls zur Familie der Hundsrobben gehörende Art Halichoerus grypus (Kegelrobbe) – im Gegensatz zum Seehund – nicht dem deutschen BJagdG unterliegt und somit in Deutschland nicht jagdbar ist, untermauern?

Wenn ja, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse führen dazu, dass die Kegelrobbe nicht dem BJagdG unterstellt ist (bitte den Quellenverweis angeben)?

Wenn nein, plant die Bundesregierung, die bestehende Gesetzeslage zu ändern und somit die Art Kegelrobbe in die Liste der jagdbaren Tiere nach BJagdG § 2 Absatz 1 aufzunehmen, wann soll in diesem Falle die Gesetzesänderung vollzogen werden, und liegen diesbezüglich bereits entsprechende Gesetzentwürfe vor?

5

Unter welchen Voraussetzungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge des Robbenmanagements die angesprochene Pauschale von 45 Euro je Tier an den Jagdausübungsberechtigten ausgezahlt, bzw. existieren Kriterien, die das aufgefundene Tier aufweisen muss, damit die Pauschale geltend gemacht werden kann?

6

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Tötungsentscheidung der Jagdausübungsberechtigten bezüglich der aufgefundenen Seehunde durch entsprechende Fachkräfte untersucht?

Wenn ja, welche Stelle prüft die Tötungsentscheidung auf ihre Plausibilität, und wird lediglich stichprobenartig überwacht oder fallen alle getöteten Tiere unter diese Kontrolluntersuchungen?

Wenn nein, wie soll in Bezug auf die Tötungsentscheidung die Qualität der Auswahl durch die Jagdausübungsberechtigten beurteilt und gegebenenfalls optimiert werden?

Berlin, den 16. Oktober 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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