Auswirkungen der Weinrechtsnovellierung auf die deutsche Weinwirtschaft
der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Till Mansmann, Bernd Reuther, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Eine neue Weingesetzgebung muss nach Ansicht der Fragesteller zu mehr Transparenz für den Kunden führen. Für die Winzerinnen und Winzer ist der Kunde König. Deshalb ist es auch in ihrem Interesse, durch eine einfache und verständliche Weinkennzeichnung für eine hohe Verbraucherakzeptanz zu werben. Deutsche Weine sind zudem Exportschlager. Deshalb ist auch für die Vermarktung über die Ländergrenzen hinaus ein klares Weinbezeichnungsrecht die Grundlage dafür, unsere guten Weine mit einer hohen Wertschöpfung international zu platzieren. Denn von starken Winzerinnen und Winzern leben nicht nur die Weinbaufamilien und ihre Mitarbeiter selbst, sondern ganze Regionen. Weinberge prägen das Gesicht der Weinlandschaften und beflügeln den Tourismus in den Weinregionen Deutschlands. Corona und das veränderte Reiseverhalten der Menschen sind nach Ansicht der Fragesteller eine Chance für die Gleichwertigkeitsbeschleunigung dieser Regionen.
Die Parteien der Regierungskoalition haben in ihrem Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eine Änderung des Weinbezeichnungsrechts mit dem Ziel einer qualitätsorientierten Herkunftsprofilierung vereinbart. Nach mehrfacher Verschiebung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem Bundeskabinett am 19. August 2020 einen Entwurf zum neuen Weingesetz vorgelegt. In einem zeitlich sehr kurz anberaumten Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende 2020 das Weingesetz vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden, da darin der Prozentsatz für Neuanpflanzungen von Weinreben für die kommenden Jahre festgelegt werden muss. Neben den Anpassungen im Weingesetz beabsichtigt das BMEL auch eine Änderung der Weinverordnung, die ebenfalls zum Jahresende 2020 abgeschlossen sein soll.
Die Novellierung des Weinrechts wird einerseits mit Anpassungen an das EU-Recht sowie andererseits an das Vorhaben, die Herkunftsprofilierung deutscher Weine deutlicher in den Mittelpunkt zu stellen, begründet. Dieses Ziel unterstützen die Freien Demokraten, denn Absatz und Vermarktung sind entscheidend für die Zukunft der Weinwirtschaft, daher fordern wir, dass dieses Ziel mit der Neufassung des Weinrechts erreicht wird. Im Vorfeld solcher für die Branche weitreichenden Reformen, Marktanalysen und Auswirkungsstudien zu berücksichtigen und diese transparent zu kommunizieren, wäre nach Ansicht der Fragesteller wünschenswert gewesen. Nur so lassen sich nach Ansicht der Fragesteller wirksame Maßnahmen mit dem Ziel anwenden, die deutsche Weinwirtschaft zu fördern bzw. möglichen Schaden von ihr abzuwenden. In den aktuellen Entwürfen zum Weingesetz und zur Weinverordnung ist nach Ansicht der Fragesteller leider nicht erkennbar, dass die Bedürfnisse der Verbraucher berücksichtigt wurden.
Der Entwurf zur Weinverordnung sieht unter anderem vor, dass bei Verwendung des Namens einer Großlage oder eines Bereichs die Angabe „Region“ bzw. „Bereich“ in Schriftzeichen gleicher Art und mindestens 75 Prozent der Schriftgröße des Bereichs- oder Großlagennamens „stets“ voranzustellen ist. Eine solche Novellierung würde bedeuten, dass die Vorgabe einer Begriffsvoranstellung sowohl auf dem gesetzlichen Etikett (Rückenetikett) als auch auf dem Schmucketikett (Vorderetikett) anzuwenden ist. Sollten dadurch Weinproduzenten und Weinvermarkter gezwungen sein, das Schmucketikett zu ändern, bedeutet dies eine Erschwernis für die Weinvermarktung und etablierte Großlagennamen – beispielsweise „Piesporter Michelsberg“ oder „Kröver Nacktarsch“ würden nach Ansicht der Fragesteller eine Markenschädigung erfahren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
In welcher Form hat die Bundesregierung im Vorfeld der Diskussion mit den Branchenverbänden der deutschen Weinwirtschaft eine Marktbeobachtung durchgeführt (bitte Datum und Art der Branchengespräche auflisten)?
Inwieweit wurden die Wünsche der Verbraucher hinsichtlich ihrer Anforderungen zum Kauf deutscher Weine untersucht?
Wurden Marktforschungen durchgeführt?
a) Welche Marktforschungen wurden durchgeführt?
b) Wie waren die Fragestellungen, wie waren die Ergebnisse? Welche Fragestellungen zur erhöhten Transparenz und zur Erleichterung der Kundenentscheidung wurden gestellt? Welche Fragen zum Konsumverhalten der Käufer inländischer und ausländischer Weine wurden gestellt?
c) Welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?
d) Wie wurden diese Erkenntnisse in das Weinrecht eingearbeitet?
In welchem prozentualen Verhältnis stehen die Absatzmärkte Export, Lebensmitteleinzelhandel, Getränkefachgroßhandel, Fachhandel, Gastronomie und Direktvertrieb beim Verkauf von Weinen aus Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zueinander (bitte für deutsche und internationale Weine getrennt aufführen)?
Welche Gruppierungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung welchen Absatzanteil innerhalb der deutschen Weinwirtschaft?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Weinen aus Großlagen, die international exportiert werden gegenüber Weinen anderer Qualitätsstufen?
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Branchenteilnehmer, die durch einzelne Anpassungen in der Weinrechtsnovellierung Veränderungen in der Vermarktung vornehmen müssen?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der betroffenen Branchenteilnehmer für die weinrechtlichen Anpassungen?
Sind Unterstützungen für einzelne Branchenteilnehmer geplant?
In welchen Absatzsparten innerhalb der Branche sind nach Kenntnis der Bundesregierung wirtschaftliche Einbrüche auf Grund der Reformen anzunehmen?
Mit welcher Begründung sollen Erzeuger verpflichtet werden, die Begriffe „Region“ oder „Bereich“ der Großlagen- oder Bereichsbezeichnung nicht nur auf dem gesetzlichen Etikett, sondern auch auf dem Schmucketikett voranzustellen?
Welcher Vorteil bzw. Nutzen ergibt sich durch die Voranstellung der Begriffe „Region“ und „Bereich“ bei der Großlage für die anderen Stufen?