Bauschäden an der Autobahn 8 zwischen München Obermenzing und Autobahnkreuz Ulm-Elchingen
der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Dirk Spaniel, Wolfgang Wiehle, Leif-Erik Holm, Andreas Mrosek, Frank Magnitz, Matthias Büttner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Bereich der Autobahn 8 (Kurzform A8) sind im Streckenabschnitt zwischen München und dem Autobahnkreuz Ulm/Elchingen nach Auffassung der Fragesteller zahlreiche Schäden an der Fahrbahn erkennbar, darunter auffallend viele Schäden durch Fahrzeugbrände (exemplarisch https://www.kreisbote.de/lokales/fuerstenfeldbruck/fahrzeug-brand-vatertag-hoehe-geiselbullach-13772431.html).
Mehrere Abschnitte wurden nach dem sogenannten A-Modell zwischen 2011 und 2015 im Rahmen von Public-Private-Partnership (PPP)-Modellen sechsstreifig ausgebaut. Beim sogenannten A-Modell werden privaten Betreibern (Konzessionsnehmern) für den Ausbau der Bau, die Erhaltung, der Betrieb sowie deren Finanzierung übertragen. Zur Refinanzierung wird die auf der jeweiligen Strecke anfallende allgemeine Lkw-Maut an den Betreiber weitergeleitet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Fahrbahnschäden sind der Bundesregierung im oben genannten Bereich der A8 bekannt?
Wie lange beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche „Lebensdauer“ eines Fahrbahnschadens auf diesem genannten Abschnitt der A8 beginnend mit Verursachung – Bestandsaufnahme – und endend mit Schadensbehebung?
Wie viele Autobahnmeistereien sind für den genannten Abschnitt der A8 zuständig, und welchem Konzessionsnehmer sind diese zuzuordnen?
Entsprechen nach Einschätzung der Bundesregierung die Leistungen der Konzessionsnehmer den Erwartungen durch den Konzessionsgeber?
Wie viele der Fahrbahnschäden aus Frage 1 sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf Fahrzeugbrände zurückzuführen?
Wie viele der in Frage 5 gelisteten Fahrzeugbrände sind durch Fahrzeuge mit Elektroantrieb verursacht?
Hält die Bundesregierung die in Frage 2 ermittelte „Lebensdauer“ eines Fahrbahnschadens für angemessen niedrig oder für unangemessen lange?
Sind die Konzessionsnehmer gemäß dem Konzessionsvertrag verpflichtet, bei Fahrzeugschäden durch Fahrzeugbrände die Fahrzeugeigentümer bzw. deren Haftpflichtversicherungen für die Kosten der Schäden haftbar zu machen?
Sind Konzessionsnehmer auch nach Ablauf der Konzessionslaufzeit verpflichtet, Fahrbahnschäden, die vor Ablauf der Konzessionslaufzeit entstanden sind, auszubessern oder deren Beseitigung durch Dritte zu finanzieren?