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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen der Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete

Uneinheitliche Handhabung der Residenzpflicht durch die Länder, Gebühren für Ausnahmeregelungen, Kriminalisierung durch Strafverfolgung bei Residenzpflichtverletzung, Frage der Verhältnismäßigkeit, Kritik des UNHCR wegen Imkompatibilität mit der EU-Aufnahmerichtlinie, Stand der Neufassung der Richtlinie

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/191103. 06. 2010

Auswirkungen der Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Raju Sharma, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In Deutschland gilt für Asylsuchende die so genannte Residenzpflicht im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes, die Residenzpflicht für Geduldete ist im Aufenthaltsgesetz geregelt. Asylsuchende bekommen eine Unterkunft zugewiesen und dürfen den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nur mit einer entsprechenden Erlaubnis verlassen. Die Erteilung einer Verlassenserlaubnis ist oft mit Gebühren verbunden, die die Betroffenen von ihren ohnehin nur sehr geringen Finanzmitteln bestreiten müssen. Von den maximal 40,90 Euro, die Asylsuchenden monatlich für „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ zur Verfügung stehen, sind je nach geltender Erlasslage zehn oder mehr Euro zu entrichten. Sowohl die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Gebühren und Gebührenbefreiungen als auch die Größe der Residenzzonen variieren von Bundesland zu Bundesland, eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es nicht.

Von den Betroffenen wird die Residenzpflicht als rassistisch und diskriminierend erlebt. Die häufigen und zudem am äußeren Erscheinungsbild oder der Hautfarbe der Betroffenen anknüpfenden Kontrollen durch die Polizei im öffentlichen Raum, an Bushaltestellen oder an Bahnhöfen, führen außerdem zu einer öffentlichen Stigmatisierung der Kontrollierten, die Unbeteiligten als Kriminelle oder Verdächtige erscheinen. Schließlich werden die Betroffenen infolge polizeilich entdeckter Residenzpflichtverstöße und damit zusammenhängender strafrechtlicher Verurteilungen massiv kriminalisiert. Eine Konsequenz daraus sind Schwierigkeiten bei einer späteren Verfestigung des Aufenthalts, geduldete Flüchtlinge und Asylsuchende werden durch Vorstrafen von Bleiberechtsregelungen ausgeschlossen. Obwohl sie also lediglich von ihrem Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit Gebrauch machen, werden sie hierfür nicht nur mit Geldbußen und Freiheitsstrafen, sondern auch mit Abschiebung und dem Entzug eines Bleiberechts bestraft.

Geduldete Personen machen die Mehrheit aller von der Residenzpflicht Betroffenen aus. Sie sind auf das jeweilige Bundesland oder noch kleinere Gebietseinheiten beschränkt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann sich dadurch je nach Einzelfall über einen Zeitraum von zehn und mehr Jahren erstrecken.

Unter dem allgemein geläufigen Begriff der Residenzpflicht sind im Folgenden die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gemeint, es sei denn, es ist ausdrücklich von der Pflicht zur Wohnsitznahme oder wohnsitzbeschränkenden Auflagen usw. die Rede.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Personen sind in Deutschland derzeit von der so genannten Residenzpflicht betroffen (bitte nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus und Art der Beschränkung auflisten)?

2

Wie viele Personen in Deutschland unterliegen derzeit wohnsitzbeschränkenden Auflagen (bitte nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus und Art der Wohnsitzauflage auflisten)?

3

Wie setzen die Bundesländer die Residenzpflicht konkret um (bitte – auch im Folgenden – jeweils auch zumindest nach den Personengruppen Geduldete bzw. Gestattete unterscheiden)?

a) Wie sind die einzelnen Bundesländer in Residenzpflichtzonen unterteilt, wie bewertet die Bundesregierung die Uneinheitlichkeit der derzeitigen Regelungen zur räumlichen Beschränkung, und welche sachlichen Gründe rechtfertigen dies aus ihrer Sicht?

b) Wie hoch sind die in einzelnen Bundesländern bzw. Landkreisen erhobenen Gebühren für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis in welchen Fallkonstellationen?

c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis einzelner Bundesländer bzw. Ausländerbehörden, für die Erteilung von Verlassenserlaubnissen Gebühren zu erheben, obwohl es nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2010 (Az: 1 A 395/07 HAL) und auch nach den Anwendungshinweisen des sächsischen Ministeriums des Innern vom 14. Dezember 2005 (Az: 24-1310/70) hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Bundesländer bzw. Ausländerbehörden hierüber zu informieren und um sicherzustellen, dass bundeseinheitlich keine entsprechenden Gebühren erhoben werden?

4

Wie viele Asylbewerber erhielten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine Anzeige wegen Verletzung der Residenzpflicht (Ersatzweise: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Anzeige wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz gestellt)?

5

Wie viele Geduldete erhielten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine Anzeige wegen Verletzung der Residenzpflicht?

6

Wie viele Asylsuchende wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt (bitte weiter aufgliedern nach über und unter 30 Tagessätzen, Haftstrafen und Haftstrafen auf Bewährung) (Ersatzweise: In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Asylsuchende wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz verurteilt)?

7

Wie viele Geduldete wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt (bitte aufgliedern wie oben)?

8

Für wie viele Personen wurden auf welcher Rechtsgrundlage wohnsitzbeschränkende Auflagen in den letzten drei Jahren verhängt bzw. wie viele unterliegen derzeit einer solchen Auflage?

9

Was hat der Bundesminister des Innern bezüglich der Residenzpflicht im Rahmen der vergangenen Tagung der Innenministerkonferenz vorgetragen, und hat der Bundesminister des Innern sich in diesem Zusammenhang bereits zu möglichen Lockerungen der Residenzpflicht geäußert, und wie war die Reaktion bzw. Haltung der Landesinnenminister zu dieser Frage?

10

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik des UN-Flüchtlingskommissariats, dass die derzeitige Residenzpflichtregelung nicht vollständig mit dem EU-Recht in Einklang stehe, und welchen Handlungsbedarf sieht sie gegebenenfalls?

11

Wie verhält sich die Bundesregierung allgemein zu der vom UNHCR geäußerten Kritik, dass es „für eine generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit (…) an schlüssigen Gründen“ fehle (Pressemitteilung vom 26. Mai 2010)?

12

Was sind aus Sicht der Bundesregierung die maßgeblichen Gründe dafür, – auch in Anbetracht des Menschenwürdeprinzips, des Grundsatzes der freien Entfaltung der Persönlichkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – an den geltenden Residenzpflichtregelungen festzuhalten (bitte die nachfolgenden Unterfragen einzeln und konkret beantworten und nicht auf eine allgemein gehaltene Antwort zu Frage 12 verweisen)?

a) Welche Erkenntnisse liegen vor, die belegen, dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ein zweckmäßiges Mittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von Asylsuchenden und Geduldeten ist?

b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in § 10 des Asylverfahrensgesetzes geregelten Zustellungsvorschriften (insbesondere die so genannte Zustellungsfiktion) ein ausreichendes Mittel sind, um eine Verzögerung von Asylverfahren wegen kurzzeitiger Nichterreichbarkeit von Asylsuchenden zu vermeiden, und wenn nein, auf welche Weise trägt die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zur Erreichung dieses Ziels bei?

c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Automatische Fingerabdrucksystem (AFIS) einen Mehrfachbezug von Sozialleistungen durch Asylsuchende und Geduldete effektiv verhindert, und wenn nein, auf welche Weise trägt die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zur Erreichung dieses Ziels bei?

d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die belegen, dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ein geeignetes Mittel ist, um kriminelle Handlungen von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen zu verhindern?

e) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die belegen, dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ein geeignetes Mittel ist, um ein „Untertauchen“ von abzuschiebenden Personen zu verhindern?

f) Sind der Bundesregierung Berichte über Polizeikontrollen bekannt, bei denen das Kontrollkriterium an der Hautfarbe der Betroffenen festgemacht wird, um eventuelle Verstöße gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zu entdecken, und wenn ja, welche, kann die Bundesregierung eine solche Kontrollpraxis ausschließen, hält die Bundesregierung eine solche Praxis für vereinbar mit dem Verbot einer rassistischen Diskriminierung, und inwieweit zieht die Bundesregierung eine Abschaffung der Residenzpflicht schon aus dem Grunde in Erwägung, um solche rassistischen Kontrollen ausschließen zu können?

g) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn Asylsuchende und Geduldete wegen Vorstrafen infolge von „Residenzpflichtverstößen“ von der Zulassung zu Härtefallkommissionen oder Bleiberechtsregelungen (bitte differenzieren) ausgeschlossen werden (bitte begründen)?

h) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es mit einer Erweiterung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung für Asylsuchende und Geduldete deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden, und wenn nein, mit welcher Begründung?

i) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es im öffentlichen Interesse läge, wenn Asylsuchende und Geduldete z. B. bei hier lebenden Verwandten kostenfrei wohnen und deren Unterstützung nutzen können, und wenn nein, mit welcher Begründung, und wenn ja, inwieweit erwägt die Bundesregierung zumindest für solche Fälle eine Lockerung der Wohnsitzauflagen bzw. Residenzpflicht?

13

Welche anderen EU-Staaten haben ebenfalls von der Möglichkeit der EU- „Aufnahmerichtlinie“ Gebrauch gemacht, den Aufenthalt von Asylsuchenden räumlich zu beschränken, und wie sind ggf. entsprechende Regelungen ausgestaltet?

14

Welche Änderungen im Rahmen der Neufassung der EU- „Aufnahmerichtlinie“ zu diesem Teil der Richtlinie wurden von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, wie hat sich die Bundesregierung, wie das Europäische Parlament hierzu positioniert, wie ist die derzeitige Fassung der Richtlinie bzw. der Stand der Verhandlungen auf EU-Ebene, und welche Änderungen im deutschen Recht wären erforderlich, wenn die Richtlinie nach derzeitigem Stand in Kraft träte?

Berlin, den 3. Juni 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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