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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nord Stream 2 - US-Sanktionen und die Bundesregierung

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

08.12.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2454420.11.2020

Nord Stream 2 – US-Sanktionen und die Bundesregierung

der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Dr. Diether Dehm, Heike Hänsel, Sevim Dağdelen und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit Jahren laufen US-Regierungen Sturm gegen die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Erdgas-Pipeline „Nord Stream 2“. Durch das 2017 vom US-Kongress verabschiedeten CAATSA-Gesetz gelten Firmen und Personen, auch deutsche, die sich am Bau und Betrieb der Pipeline beteiligen, als „Gegner Amerikas“ (gemeint sind eigentlich nur die USA, https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/3364/text?q).

Die Einmischung Washingtons in deutsche und europäische Energiepolitik findet nach Auffassung der Fragesteller ihre Fortsetzung in US-Gesetzen, die gegen die Bereitstellung von Schiffen zur Verlegung der Pipeline („Protecting Europe’s Energy Security Act“ – PEESA, 2019) gerichtet sind oder sonstige Unterstützungsleistungen für den Bau der Pipeline sanktionieren („Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act“ – PESCAA, 2020), jeweils unter dem Vorwand, die europäische Energiesicherheit schützen zu wollen. Selbst althergebrachte diplomatische Gepflogenheiten wurden dabei von Washingtons Vertretern in Berlin missachtet. Angeblich würden die Erdgaslieferungen aus Russland die Abhängigkeit Deutschlands und der EU von Moskau vergrößern, die Ukraine gefährden und Milliarden in den russischen Staatshaushalt spülen, die Russland wiederum für Rüstung und Militär aufwenden könne, um angeblich die europäischen NATO-Länder zu bedrohen (https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/nord-stream-2-us-sanktionen-deutsche-politiker-patriotismus-pipeline/komplettansicht; https://www.cicero.de/aussenpolitik/nord-stream-2-das-anti-europa-projekt; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/gruene-planen-eu-sanktionen-gegen-nord-stream-2-16953071.html; https://www.cruz.senate.gov/files/documents/Letters/2020.08.05%20Final%20Mukran%20Port%20Letter.pdf). Im Dezember 2019 hatten Sanktionsdrohungen der USA bereits dafür gesorgt, dass die mit der Röhrenverlegung beauftragte schweizerisch-niederländische Firma „Allseas“ ihre Arbeiten an der Pipeline abrupt einstellte (https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/7831/). Anfang August 2020 drohten drei US-Senatoren in einem gemeinsamen Brief dem Fährhafen Sassnitz, der den für die Logistik des Pipeline-Baus unverzichtbaren Hafen Mukran betreibt, „vernichtende rechtliche und ökonomische Sanktionen“ an, sollte die Hafengesellschaft, die sich im Eigentum der Stadt Sassnitz und des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet, ihre Unterstützung für „Nord Stream 2“ nicht unverzüglich einstellen. Einmal mehr erinnerte das US-amerikanische Vorgehen nach Ansicht der Fragesteller an mafiotische Methoden der (Schutzgeld-)Erpressung, noch dazu gegenüber einem „verbündeten“ Staat (https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-08/nord-stream-2-donald-trump-wladimir-putin-russland-sassnitz-erdgas). Etwa zeitgleich soll der deutsche Vizekanzler und Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz seinem US-Kollegen Steven Mnuchin zuerst mündlich und später auch schriftlich in einem sog. Non-Paper vorgeschlagen haben, „die öffentliche Unterstützung für die Konstruktion“ zweier Terminals für den Flüssiggas-Import in Brunsbüttel und Wilhelmshaven „massiv durch die Bereitstellung von bis zu 1 Milliarde Euro zu erhöhen“. Weiter soll es darin heißen: „Im Gegenzug werden die USA die ungehinderte Fertigstellung und den Betrieb von Nord Stream 2 erlauben.“ Die von Berlin mit Washington angestrebte Übereinkunft würde Folgendes sicherstellen: „Die existierenden rechtlichen Möglichkeiten für Sanktionen werden nicht ausgeschöpft“ (https://www.zeit.de/2020/39/nord-stream-2-olaf-scholz-usa-sanktionen-gasmarkt-baustopp).

Nach der – nach Angaben der Bundesregierung durch ein Bundeswehrlabor und durch bislang ungenannte schwedische und französische Labore sowie die OPCW festgestellten – Vergiftung des russischen Oppositionellen Alexej Nawalny in der letzten August-Dekade verstärkten die USA und transatlantisch orientierte Politiker in Europa ihre Forderungen, den Bau von „Nord Stream 2“ zu beenden und neue Sanktionen gegen Russland einzuführen (https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8372/). In der Zwischenzeit zeigten sich weitere Folgen der Sanktionsdrohungen: Internationale Schiffsversicherer verweigerten am Bau von „Nord Stream 2“ beteiligten Schiffen einen Versicherungsschutz (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/streit-um-nord-stream-2-versicherer-meiden-die-ostee-pipeline/26214550.html).

Ein Ende September 2020 bekannt gewordenes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages geht davon aus, dass die US-Sanktionen gegen (deutsche) Unternehmen im Zusammenhang mit „Nord Stream 2“ zwar nicht eindeutig gegen das Völkerrecht verstoßen, aber dennoch die Berufung auf nationale Sicherheitsinteressen (der USA) als „vorgeschoben“ betrachtet werden kann („US-Sanktionen gegen den Bau der Pipeline Nord Stream 2 aus völkerrechtlicher Sicht“, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, WD 2 – 3000 – 075/20).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Plant die Bundesregierung direkte und/oder indirekte Maßnahmen, um den bereits verhängten sowie den angedrohten US-Sanktionen gegen das internationale privatwirtschaftliche Projekt „Nord Stream 2“ und gegen die am Bau beteiligten Unternehmen, Institutionen, staatlichen bzw. öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen zu begegnen, und wenn ja, welche?

2

Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung von solchen Gegenmaßnahmen ab?

3

Inwieweit treffen Medienberichte zu, nach denen der Vizekanzler und Bundesfinanzminister Olaf Scholz zunächst mündlich gegenüber seinem US-Kollegen Steven Mnuchin und dann in schriftlicher Form am 7. August 2020 den Vorschlag unterbreitet hat, dass Deutschland den Bau von zwei Spezialterminals für den Import von Flüssiggas finanzieren würde (in der Presse, u. a. DIE ZEIT, 16. September 2020, wurde dafür eine Summe von bis zu 1 Mrd. Euro genannt, vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/nord-stream-2-ostsee-pipeline-finanzierung-olaf-scholz).

a) Welche nichtfinanziellen Zusagen wurden tatsächlich in Aussicht gestellt?

b) Inwiefern beschränkten sich die vorgeschlagenen finanziellen Zusagen auf 1 Mrd. Euro, oder gingen sie sogar darüber hinaus?

4

In welcher Weise hat die US-Seite auf das Angebot des deutschen Bundesfinanzministers Olaf Scholz reagiert, und welchen Stand haben die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen Berlin und Washington?

5

Inwieweit ist das Angebot, welches die Fragesteller als Freikauf von US-Sanktionen in Form einer Finanzierung von Terminals zum Import von teurem und umweltschädlichem US-Fracking-Gas durch die deutsche Bundesregierung ansehen („die öffentliche Unterstützung für die Konstruktion“ [von Flüssiggasterminals] „massiv durch die Bereitstellung von bis zu 1 Milliarde Euro zu erhöhen“ – https://www.zeit.de/2020/39/nord-stream-2-olaf-scholz-usa-sanktionen-gasmarkt-baustopp), mit der vor 30 Jahren wiederhergestellten staatlichen Souveränität des vereinigten Deutschland vereinbar?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass im defensiven Reagieren Berlins auf die Zumutungen Washingtons ein Unterordnungs-, ja Vasallen-Verhältnis Deutschlands in Bezug auf die USA zum Ausdruck kommt (so selbst Stimmen aus der Fraktion der SPD und von deren Vorsitzendem Dr. Rolf Mützenich: https://www.fr.de/wirtschaft/nord-stream-2-gasstreit-eskaliert-us-sanktionen-gegen-pipeline-sorgen-empoerung-13363032.html; https://www.tagesspiegel.de/politik/kein-vasallenstaat-der-usa-werden-streit-mit-usa-um-gaspipeline-nord-stream-2-droht-zu-eskalieren/25970902.html), wenn Berlin darauf hoffen muss, legitime und nach internationalen wie nationalen Maßstäben legale (außen-)wirtschaftliche Interessen und Projekte erst nach geleistetem Tribut durchsetzen zu können („Im Gegenzug werden die USA die ungehinderte Fertigstellung und den Betrieb von Nord Stream 2 erlauben.“; sowie: „Die existierenden rechtlichen Möglichkeiten für Sanktionen werden nicht ausgeschöpft.“ – https://www.zeit.de/2020/39/nord-stream-2-olaf-scholz-usa-sanktionen-gasmarkt-baustopp), und wenn ja, inwieweit, bzw. wenn nein, warum nicht?

7

Inwiefern wird die Bundesregierung den bereits eingetretenen und noch eintretenden Schaden für beteiligte deutsche und/oder ausländische Unternehmen kompensieren, der durch die gegen „Nord Stream 2“ verhängten oder angedrohten extraterritorialen US-Sanktionen bereits verursacht wurde und/oder erst noch verursacht werden wird, zumal die Bundesregierung diese US-Sanktionen bisher immer als nicht mit dem Völkerrecht vereinbar abgelehnt hat und diese Sanktionen sogar von der EU-Kommission als völkerrechtswidrig eingestuft wurden (https://www.handelsblatt.com/politik/international/streit-um-ostsee-pipeline-eu-kommission-us-sanktionen-gegen-nord-stream-2-verstossen-gegen-voelkerrecht/26084214.html), ungeachtet der im o. a. Bundestagsgutachten gemachten Einschränkungen?

8

Worin unterscheidet sich nach Auffassung der Bundesregierung die heutige politische und ökonomische Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit nach Auffassung der Fragesteller verhaltenen Reaktionen auf die US-Sanktionen im Vergleich zur Lage Anfang der 1970er Jahre, als die Bundesregierung den Sanktionsdrohungen Washingtons gegen das Erdgas-Röhren-Geschäft mit Moskau energisch widerstand und so einen erfolgreichen Abschluss des deutsch-sowjetischen Projekts mitten im Kalten Krieg ermöglichte?

9

Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, damit Schiffe oder Einrichtungen, die am Bau von „Nord Stream 2“ beteiligt sind und aufgrund der US-Sanktionen keinen Versicherungsschutz auf dem freien Markt erhalten können, dennoch einen entsprechenden Schutz vor finanziellen Risiken erhalten können, und wenn ja, welche?

10

Plant die Bundesregierung weitere praktische Maßnahmen, um die ungehinderte Fertigstellung und den Betrieb der Pipeline „Nord Stream 2“ auf See und im deutschen Hoheitsgebiet sicherzustellen, und wenn ja, welche?

11

Aus welchem Grund fordert die Bundesregierung nicht ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 96 der UNO-Charta zu den US-Sanktionen gegen „Nord Stream 2“ ein (https://www.heise.de/tp/features/Nord-Stream-2-und-die-US-Sanktionen-4852688.html), zumal die Bundesrepublik Deutschland nicht nur Mitglied der UNO-Generalversammlung, sondern auch temporäres Mitglied des UN-Sicherheitsrates bis zum 31. Dezember 2020 ist, um – entsprechend der Ansicht der Fragesteller – den Skandal der extra-territorialen US-Sanktionen gegen ein Wirtschaftsprojekt, das im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland liegt, auch im internationalen und UN-Maßstab zu thematisieren und einer Klärung zuzuführen?

12

Zieht die Bundesregierung wegen der „Nord Stream 2“ betreffenden Streitigkeiten in Betracht, gemäß Artikel XVII des Freundschaftsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA von 1954

a) ein Schiedsgericht oder

b) den Internationalen Gerichtshof

anzurufen, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, und wenn ja, inwiefern?

13

Erwägt die Bundesregierung allein oder gemeinsam mit anderen europäischen Staaten, deren Unternehmen sich ebenfalls an „Nord Stream 2“ beteiligen, die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind und die ebenso die US-Sanktionen als unvereinbar mit den Bestimmungen der WTO ansehen, den WTO-Streitbeilegungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, und wenn ja, inwiefern?

Berlin, den 21. Oktober 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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