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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Situation der Werkstätten für behinderte Menschen während der SARS-CoV-2-Pandemie

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.12.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2474726.11.2020

Situation der Werkstätten für behinderte Menschen während der SARS-CoV-2-Pandemie

der Abgeordneten Jens Beeck, Pascal Kober, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), Carl-Julius Cronenberg, Matthias Nölke, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Katja Hessel, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) wurden durch die SARS-CoV-2-Pandemie stark eingeschränkt.

Die Auswirkungen auf die Werkstattbeschäftigten und ihre Entgelte aufgrund der ab dem 16. März 2020 erlassenen Betretungs- und Beschäftigungsverbote waren bereits zu Beginn der Pandemie absehbar, wurden in der Folge aber nicht einheitlich von den Corona-Hilfsmaßnahmen auf Bundes- und Länderebenen gelöst.

Verschärft wurde die Situation durch die parallel seit dem 1. Januar 2020 geltende Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes. Mit der damit verbundenen Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt wurde die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten dem Lebensunterhalt zugeordnet. Für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten mit Grundsicherungsansprüchen wäre ein finanzieller Mehraufwand entstanden, sodass als Ausgleich zum 1. Januar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeführt wurde.

Mit dem Sozialschutzpaket II wurde sichergestellt, dass der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht, auch wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden kann. Die Sonderregelung bei den Leistungen für die Mittagsverpflegung in Werkstätten galt zunächst bis zum 30. September 2020 und wurde in der Zwischenzeit mittels der Ersten Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Ungelöst sind nach Ansicht der Fragesteller die Finanzierungsfragen bei den Entgelten der Beschäftigten und bei Einnahmeausfällen der Werkstätten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) haben nach Kenntnis der Bundesregierung teilweise oder vollständig ein Betretungsverbot aussprechen müssen?

2

Wie viele Menschen mit Behinderungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils im Berufsbildungsbereich und im Werkstattbereich betroffen?

3

In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Integrationsämtern Ausgleichsgelder aufgrund der Vierten Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung seit dem 1. März 2020 beantragt und bewilligt?

4

Hat die Bundesregierung geprüft, ob in diesem Zusammenhang auch die Einnahmeausfälle der Werkstätten beim Mittagessen infolge der Betretungsverbote oder aufgrund rollierender Anwesenheiten geltend gemacht werden können, und falls nein, aus welchen Gründen, und falls ja, mit welchem Ergebnis?

5

Wie viele Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind grundsicherungsberechtigt?

6

Sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 Fälle bekannt, in denen der Mehrbedarf für das arbeitstäglich gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten vonseiten der Träger der Grundsicherung gekürzt worden ist?

7

Wie viele Werkstätten mussten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund ihrer Einnahmeausfälle den Steigerungsbetrag für ihre Werkstattbeschäftigten kürzen, und auf welche durchschnittliche Höhe beliefen sich diese Kürzungen?

8

In welchen Bundesländern gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen zur Weiterzahlung der Vergütungen während der Betretungs- und Beschäftigungsverbote?

9

Hat die Bundesregierung geprüft, ob für Werkstattbeschäftigte wegen des Betretungsverbotes ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund des Infektionsschutzgesetzes besteht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

10

Wurden Entschädigungszahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes für Werkstattbeschäftigte beantragt, und falls ja, inwieweit wird bei der Berechnung der gekürzte Steigerungsbetrag berücksichtigt?

Berlin, den 18. November 2020

Christian Lindner und Fraktion

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