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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Betrieb von US-Drohnen in deutschen Lufträumen (2020)

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

08.01.2021

Aktualisiert

27.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2330827.11.2020

Betrieb von US-Drohnen in deutschen Lufträumen (2020)

der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Thomas Nord, Eva-Maria Schreiber, Helin Evrim Sommer, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das US-Militär hat an den Standorten Grafenwöhr, Hohenfels, Spangdahlem und Ramstein mindestens 155 Drohnen stationiert (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/11113), die erste Genehmigung zum Flugbetrieb der HUNTER wurde bereits im Jahr 2003 erteilt (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/533). Auch in den Übungsräumen der Standorte Bamberg, Vilseck und Illesheim (Oberdachstetten) werden US-Drohnen eingesetzt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/48). Die US-Soldatinnen und US-Soldaten trainieren damit für spätere Einsätze (www.army.mil, abgerufen am 3. März 2017). Zuständig ist das „Joint Multinational Training Command“ (JMTC) in Vilseck, die Drohnen in Ramstein stehen unter dem Kommando der 3rd Air Force, die wiederum dem Hauptquartier des US-Militärs in Europa und Afrika zugeteilt ist.

Die für den Betrieb benötigten Aufstiegsgenehmigungen militärischer unbemannter Luftfahrzeuge erteilt gemäß § 30 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes das Bundesministerium der Verteidigung, das den Betrieb im Falle der US-Drohnen nur in Flugbeschränkungsgebieten erlaubt (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 17/5004, 17/14401, 18/48 und 18/11734). Im Jahr 2014 hat das US-Militär eine erweiterte Zulassung beantragt, um in Korridoren zwischen den Basen Grafenwöhr und Hohenfels zu verkehren. Sie könnten in diesen Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 über 4 000 Meter aufsteigen und mit bis zu 200 Kilometern pro Stunde fliegen. Im Falle der SHADOW fliegen die Drohnen über eine Richtfunkverbindung außerhalb der Sichtweite der Pilotinnen und Piloten. Die mobilen Bodenstationen zur Steuerung der Drohnen und Auswertung von Daten sollen nur auf den Truppenübungsplätzen stationiert werden.

Ein Genehmigungsverfahren für eine erweiterte Zulassung zum Betrieb von US-Drohnen in Korridoren zwischen Basen in der Oberpfalz hat 2017 geruht, „da der Bundesregierung keine neuen Informationen [von der US-Seite] vorliegen“ (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/11734).

Mittlerweile wurde die Erteilung einer Betriebsgenehmigung auch für Drohnen vom Typ LEPTRON RDASS 1000, DRONE 3, PHANTOM 3 und PHANTOM 4 beantragt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie wirkt sich der geplante Abzug von US-Truppen aus der Oberpfalz nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Zahl der dort stationierten US-Drohnen aus („Leben ohne Soldaten schwer vorstellbar“, Neues Deutschland vom 1. November 2020)?

2

Wie viele Drohnen welchen Typs hatte das US-Militär bislang an welchen Standorten in Deutschland stationiert?

a) In welcher Flughöhe, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchen Einschränkungen hinsichtlich von Lärmemission dürfen diese verkehren?

b) Welche Sensorik befördern die Drohnen nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwiefern ist ausgeschlossen, dass damit auch Gebiete außerhalb der US-Basen beobachtet werden?

c) In welchen Flugbeschränkungsgebieten dürfen diese verkehren?

d) Welche zusätzlichen Gebiete („Korridore“) hat die Bundesregierung für den Betrieb ausgewiesen?

e) Welche der Drohnen dürfen nur innerhalb von Truppenübungsplätzen betrieben werden?

f) Welche der Drohnen sind zwar nicht in Deutschland stationiert, nutzen aber Korridore durch den deutschen Luftraum (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/8411)?

g) Welche der Drohnen dürfen auch außerhalb der Sichtweite gesteuert werden?

3

Inwiefern werden die mobilen Bodenstationen zur Steuerung der Drohnen und Auswertung der Daten nach Kenntnis der Bundesregierung auch außerhalb der US-Basen eingesetzt?

4

Welche zusätzlichen Fluggebiete wurden seitens des US-Militärs nach Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11734 beantragt, welche dieser Verfahren ruhen, welche wurden abgewiesen, und welche wurden genehmigt?

5

Welche Genehmigungen für die Nutzung von Flugbeschränkungsgebieten oder zusätzlichen Gebieten wurden seitens Bundesministeriums der Verteidigung zurückgezogen oder befristet?

6

Aus welchen Gründen entsprach die Verwendung einer Drohne nicht den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 19/1 und der LTF 1550-001“, sodass das Bundesministerium der Verteidigung den operationellen Betrieb des Luftfahrzeuges nach einer erweiterten technischen Bewertung als nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht genehmigungsfähig einstufte (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/533)?

7

Wann und mit welchen Einschränkungen wurden die Genehmigungen zum Flugbetrieb von Drohnen des Typs LEPTRON RDASS 1000, DRONE 3, PHANTOM 3 und PHANTOM 4 erteilt (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/11734)?

8

Welche besonderen Vorkommnisse hinsichtlich des Betriebs von Drohnen in deutschen Lufträumen (etwa Unfälle, Abstürze, kontrollierte Landungen) hat das US-Militär seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11734 mitgeteilt?

9

In welchem Umfang (etwa im Rahmen gemeinsamer Übungen) nutzt auch die Bundeswehr US-Basen für Flüge ihrer eigenen Drohnen („The three UAS models commonly used at JMTC by the German Bundeswehr to train – the KZO, the Luna and the EMT Aladin – were also on display“, www.army.mil, 9. Oktober 2013; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/340)?

10

Welche Luftfahrzeuge haben an welchen Tagen des Jahres 2020 den von der Bundesregierung für US-Drohnenflüge eingerichteten Korridor zur Ostsee genutzt (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/16171), und welche Einzelgenehmigungen wurden hierfür erteilt?

11

Welchen neuen Stand kann die Bundesregierung zu dem Prüfvorgang sowie dem Beobachtungsvorgang des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof zur völkerstrafrechtlichen Relevanz US-amerikanischer Drohnenangriffe durch in Deutschland stationierte Angehörige der US-Streitkräfte mitteilen (vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/2318)?

12

In welchen Einzelfällen hat die Bundesregierung je davon Kenntnis erlangt, dass Funkverbindungen von US-Drohnen bei ihren Einsätzen in Asien oder Afrika über die Relaisstation in Ramstein geroutet wurden (Bundespressekonferenz vom 8. Februar 2017), und wie hat sie sich unter der Trump-Administration bemüht, hierzu über Presseberichte hinausgehende Informationen zu erhalten?

Berlin, den 16. November 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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