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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verpflichtung zu Anmeldung und Quarantäne bei Einreisen aus Risikogebieten

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

21.12.2020

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2501408.12.2020

Verpflichtung zu Anmeldung und Quarantäne bei Einreisen aus Risikogebieten

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler, Dr. André Hahn, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Katja Kipping, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit Wirkung vom 8. November 2020 müssen sich Personen vor Einreise nach Deutschland anmelden, soweit sie innerhalb von zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet waren (Anordnung des Bundesministeriums der Gesundheit vom 5. November 2020). Die Anmeldung soll über das Portal https://einreiseanmeldung.de/#/ erfolgen, ist aber auch mit einer schriftlichen Ersatzmitteilung möglich.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) werden die erhobenen Daten „anhand des angegebenen Aufenthaltsortes in Deutschland automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet und nur diesem zugänglich gemacht. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, 14 Tage nach Einreise werden die Daten automatisch gelöscht“ (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea/faq-dea.html). Entgegen dieser Versicherung ist nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) geplant, für einen nicht länger definierten Übergangszeitraum die Datensätze an die Deutsche Post AG zu senden, von wo die Gesundheitsämter sie abrufen können – ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Grund dafür liegt offenbar in der mangelnden Digitalisierung der Gesundheitsämter (https://netzpolitik.org/2020/einreise-aus-risikogebieten-digitalisierung-an-der-grenze/).

Unternehmen, die Reisende mit Zügen, Bussen oder Schiffen nach Deutschland bringen, sind verpflichtet, das Vorliegen digitaler Einreiseanmeldungen zu kontrollieren und schriftliche Ersatzmitteilungen nach Prüfung „auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben“ „unverzüglich“ nach Ankunft in Deutschland den zuständigen Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

Auch Reisende, die mit Auto, Fahrrad oder zu Fuß aus einem Risikogebiet einreisen, müssen sich zuvor anmelden. Die Bundespolizei kann im Rahmen der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs stichprobenhaft das Vorliegen der digitalen Anmeldebestätigung bzw. der Ersatzmitteilungen prüfen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat insoweit eine Verstärkung der Polizeikontrollen angekündigt („Der Innenminister will Tausende Bundespolizisten im Kampf gegen das Coronavirus mobilisieren“, Bild vom 28. Oktober 2020).

Ausnahmen sind laut Anordnung unter anderem vorgesehen, wenn sich die Einreisenden im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder lediglich für weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Dies gilt auch für eine Reihe beruflich bedingter Einreisen.

Die Anmeldepflicht betrifft in einigen Punkten auch solche Personen, die laut Musterquarantäneverordnung des Bundes (die von den Ländern nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller größtenteils unverändert übernommen wurde) nicht quarantänepflichtig sind und zur Befreiung von der Quarantänepflicht auch kein negatives Testergebnis vorlegen müssen (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1798906/0a2294f4c1310622597ea8a24dad8521/2020-10-14-musterquarantaeneverordnung-data.pdf?download=1). Dies betrifft beispielsweise Einreisen von weniger als 72 Stunden zum Besuch naher Angehöriger (§ 2 Absatz 2 Ziffer 2 der Musterverordnung). Wenn die Gesundheitsämter dennoch die Einreiseanmeldungen dieser Personen bearbeiten müssen, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine unnötige Mehrbelastung für die Gesundheitsämter zu befürchten. Denn für diese ist aus der Einreiseanmeldung nicht ersichtlich, dass die Eingereisten von der Pflicht, sich beim Gesundheitsamt zu melden und in Quarantäne zu begeben, befreit sind. Das könnte dazu führen, dass die Gesundheitsämter zeitraubende Nachforschungen einleiten.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind zudem besorgt über das Missbrauchspotential der Einreiseanmeldung. Die Dateneingabe unterliegt keinerlei Identitätsprüfung, sodass es ohne weiteres möglich ist, die Daten einer anderen Person (soweit deren Kontaktdaten bekannt sind), einzugeben und sie so gegenüber dem Gesundheitsamt als quarantänepflichtig auszugeben. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten einen solchen Missbrauch sowohl aus politischer wie auch persönlicher Motivation für denkbar.

Erste Auswertungen der Bundespolizei deuten darauf hin, dass die Einreiseanmeldung von bis zu 20 Prozent der Reisenden „Ungereimtheiten“ aufweisen („Jeder fünfte Risiko-Rückkehrer gibt falsche Daten an“, Spiegel vom 22. November 2020). Dies betrifft zum einen die Angabe von Fantasienamen, zum anderen falsche Adressen bzw. Telefonnummern.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben starke Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Einreiseanmeldung und insbesondere der Zwangsquarantäne für Einreisende aus Risikogebieten. Zehn Tage Quarantäne bedeuten faktisch zehn Tage Entzug der Freizügigkeit. Sofern nicht nachweisbar ist, dass Reisende aus dem Ausland stärkere Infektionsverbreiter sind als solche im Inland, erscheint die selektive Verpflichtung von Einreisenden aus dem Ausland, sich anzumelden und in Quarantäne zu begeben, als diskriminierende Maßnahme. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Entscheidung vom 20. November 2020 die nordrhein-westfälische Quarantänepflicht für Reiserückkehrer außer Vollzug gesetzt, weil das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders darstelle, als wenn sie daheim geblieben wären (13 B 1770/20.NE).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Welche Erfahrungen sind bislang mit der digitalen Einreiseanmeldung gemacht worden, welche Probleme sind aufgetreten, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

2

Wie viele Einreiseanmeldungen sind bislang erfolgt?

a) Wie viele Personen betraf dies?

b) Wie schlüsseln sich die Einreiseanmeldungen nach Art der Verkehrsmittel auf?

c) Wie schlüsseln sich die Einreiseanmeldungen nach Ländern (Risikogebieten) auf?

d) Welche weiteren statistischen Angaben werden hinsichtlich der Einreiseanmeldungen ausgewertet, und inwiefern werden auch schriftliche Ersatzmitteilungen statistisch ausgewertet?

e) Wie viele Einreiseanmeldungen wurden unverzüglich an die Gesundheitsämter, und wie viele zunächst an die Deutsche Post, geleitet?

f) Wie viele Gesundheitsämter sind derzeit an das Anmeldesystem angeschlossen, und bis wann ist noch eine teilweise Übertragung der Daten an die Post vorgesehen?

g) Welche Maßnahmen zur sicheren Datenübermittlung und Datenspeicherung wurden bzw. werden noch bei den Gesundheitsämtern getroffen (bitte Zeitrahmen angeben)?

3

Warum wird im Anmeldeformular (optional) nach der Ausweisnummer gefragt, obwohl diese zur Identifikation der Einreisenden nicht nötig ist, und warum wird im Sinne der Datensparsamkeit auf dieses Datum nicht von vornherein verzichtet?

4

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von Rückmeldungen der Gesundheitsämter bezüglich des praktischen Nutzens der digitalen Einreiseanmeldung und der Ersatzmitteilungen (bitte ggf. inhaltlich zusammenfassen)?

5

Inwiefern ist sichergestellt, dass sämtliche grenzüberschreitend tätigen Beförderungsunternehmen über die Pflicht zur Einreiseanmeldung informiert worden sind?

6

Wie genau sollen Beförderungsunternehmen die „Plausibilität“ der Daten auf Ersatzmitteilungen überprüfen, und sind mit diesen Daten außer dem Namen noch weitere gemeint wie etwa E-Mail-Adresse oder Telefonnummer?

7

Wie soll sichergestellt werden, dass Reisende ohne die für eine digitale Anmeldung nötige technische Ausstattung und ohne Drucker vor Antritt der Rückreise den Vordruck einer Ersatzmitteilung erhalten? Inwiefern sind Beförderungsunternehmen gehalten, Passagieren diese Vordrucke ggf. auszuhändigen?

8

Wie sollen Beförderungsunternehmen kontrollieren, ob Passagiere die digitale Anmeldung zu Recht nicht vornehmen, weil sie darauf verweisen, eine Ausnahmeregelung beanspruchen zu können (beispielsweise die Absicht, nicht länger als 24 Stunden im Bundesgebiet zu bleiben oder nicht länger als 24 Stunden in einem Risikogebiet gewesen zu sein)? Welche Regelungen sind hierzu vorgesehen, um zu verhindern, dass solche Passagiere zu Unrecht von der Beförderung ausgeschlossen werden?

9

Inwiefern sind bei Verstößen gegen die Anordnung Bußgelder oder anderweitige Sanktionen vorgesehen, insbesondere

a) für Beförderungsunternehmen, die Passagiere ohne digitale Anmeldung bzw. ohne Ersatzmitteilung einreisen lassen,

b) für Beförderungsunternehmen, die die Plausibilität der Daten auf der Ersatzmitteilung nicht geprüft haben,

c) für Beförderungsunternehmen, die die Ersatzmitteilung nicht unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln,

d) für Reisende, die im Rahmen stichprobenhafter Kontrollen durch die Bundespolizei weder eine digitale Anmeldung noch eine Ersatzmitteilung vorlegen können,

e) für Reisende, denen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung nachgewiesen werden kann,

f) für andere Verstöße?

Inwiefern ist die Bundespolizei bei Kontrollen befugt, selbst Bußgelder zu verhängen oder die Daten der Reisenden an die zuständigen Behörden zu übermitteln, und wie oft wurde bislang von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht?

10

Wie viele Personen aus Risikogebieten reisen nach Schätzung der Bundesregierung derzeit insgesamt täglich nach Deutschland ein, und wie viele von diesen fallen schätzungsweise unter die Ausnahmeregelungen?

11

Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ist die Bundespolizei befugt, das Vorliegen einer digitalen Anmeldebestätigung bzw. einer Ersatzmitteilung zu kontrollieren?

12

Inwiefern hat sich die Kontrolltätigkeit der Bundespolizei im grenznahen Gebiet seit Einführung der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung erhöht?

13

Inwiefern und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ist die Bundespolizei befugt, nicht nur das Vorliegen der Einreiseanmeldung, sondern auch die angegebenen Daten zu überprüfen (bitte ggf. für einzelne Daten differenziert darstellen), und inwiefern darf sie dabei auf welche Datenbänke zugreifen?

14

Kontrolliert die Bundespolizei bei ihren stichprobenhaften Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs stets auch das Vorliegen der digitalen Einreiseanmeldung bzw. einer Ersatzmitteilung, und wenn nicht, nach welchen Kriterien wird diesbezüglich kontrolliert (bitte ggf. den Inhalt entsprechender Hinweise an die Bundespolizei zusammenfassen)? Findet die Kontrolle des Vorliegens der digitalen Einreiseanmeldung bzw. der Ersatzmitteilung ausschließlich an den Grenzübergängen statt oder auch im Rahmen der sog. Schleierfahndung im grenznahen Gebiet bzw. in grenzüberschreitenden Zügen und auf Autobahnen weit jenseits der Grenzübergänge?

15

Bei wie vielen Stichprobenkontrollen wurde seitens der Bundespolizei das Vorliegen einer digitalen Einreiseanmeldung bzw. einer Ersatzmitteilung kontrolliert, und in wie vielen Fällen wurde festgestellt,

a) dass die Einreisenden diese nicht vorlegen konnten, ohne Ausnahmeregelungen beanspruchen zu können, und welche Folgen müssen die Reisenden in solchen Fällen gewärtigen (bitte möglichst nach Kontrollen an Flughäfen, Land- sowie Seegrenzen differenzieren), und

b) dass die auf der Einreiseanmeldung bzw. Ersatzmitteilung angegebenen Daten falsch waren, und welche Folgen müssen die Reisenden in solchen Fällen gewärtigen (bitte möglichst nach Kontrollen an Flughäfen, Land- sowie Seegrenzen differenzieren)?

16

Inwiefern kann die Bundespolizei in den Fällen, in denen Einreisende keine digitale Anmeldebestätigung bzw. Ersatzmitteilung vorlegen und dabei angeben, sie seien weniger als 24 Stunden im Risikogebiet gewesen oder würden weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet bleiben, diese Angaben kontrollieren?

a) Inwiefern ist die Bundespolizei berechtigt, welche weiteren Nachforschungen zur Kontrolle des Vorliegens von Ausnahmegründen anzustellen?

b) Genügt eine mündliche Aussage der Reisenden, sie seien weniger als 24 Stunden im Risikogebiet gewesen oder würden weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet bleiben, oder sind sie ggf. verpflichtet, dies zu belegen, und wenn ja, in welchen Fällen besteht eine solche Verpflichtung, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese (angesichts des Umstandes, dass in der Anordnung des BMG keine Nachweispflicht erwähnt wird), und welche Belege werden hierbei akzeptiert?

17

Inwiefern unterliegen Reisende, die sich auf andere in der Anordnung genannte Ausnahmegründe (nur durch das Risikogebiet durchgereist, Absicht, nur durch Deutschland durchzureisen, Personen, die beruflich bedingt einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren), ggf. der Verpflichtung, dies zu belegen, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Verpflichtung (die Anordnung erwähnt keine Nachweispflicht), und welche Belege werden akzeptiert?

18

Warum enthält das Anmeldeformular selbst keinen Hinweis auf die Ausnahmeregelungen zur Anmeldepflicht?

19

Welche belastbaren Zahlen und, ergänzend, Schätzungen, liegen der Bundesregierung vor hinsichtlich der Frage, wie viele Personen

a) seit Beginn der Pandemie

b) zum gegenwärtigen Zeitpunkt

allein aufgrund eines vorherigen Aufenthaltes in einem Risikogebiet quarantänepflichtig waren bzw. sind?

20

Wie schätzt die Bundesregierung in diesen Fällen (Einreisende aus Risikogebieten) die Quarantänedisziplin ein, bzw. für wie hoch hält sie den Anteil der Personen, die ihre Quarantänepflicht mutwillig oder fahrlässig nicht einhalten bzw. eingehalten haben?

21

Welche, über die Einrichtung der Website einreiseanmeldung.de und Publikationen auf Internetseiten der Bundesregierung hinausgehenden Maßnahmen wurden ergriffen, um insbesondere Einreisende ausländischer Nationalität ohne deutsche Sprachkenntnisse über die Erforderlichkeit der Einreiseanmeldung in Kenntnis zu setzen?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Missbrauchspotential der digitalen Einreiseanmeldung, beispielsweise die Gefahr, dass sog. Corona-Leugner versuchen, die Gesundheitsämter durch falsche Anmeldungen zu sabotieren, oder die Gefahr, dass Menschen zur Schikane missliebiger Personen deren Daten in das Anmeldeformular eingeben, um sie in den Verdacht des Quarantänebruchs zu bringen? Welche Überlegungen hat sie hierzu angestellt, und welche Maßnahmen, wie etwa eine Authentifizierung, will sie durchführen, um einem solchen Missbrauch vorzubeugen?

23

Aus welchem Grund sind die Ausnahmegründe der Einreiseanmeldung nicht identisch mit den in der Musterquarantäneverordnung des Bundes genannten?

a) Warum müssen Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch enger Familienangehöriger bzw. Lebensgefährten nach Deutschland einreisen, sich anmelden und die Gesundheitsämter diese Meldung dementsprechend verarbeiten, obwohl diese Personen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in den meisten Bundesländern weder verpflichtet sind, in Quarantäne zu gehen, noch ein negatives Testergebnis vorzulegen?

b) Warum müssen Personen, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsweise der Volksvertretung unverzichtbar sind, sich anmelden und die Gesundheitsämter diese Meldung dementsprechend verarbeiten, obwohl diese Personen beispielsweise laut Quarantäneverordnung des Landes Berlin weder verpflichtet sind, in Quarantäne zu gehen, noch, ein negatives Testergebnis vorzulegen?

c) Inwiefern hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, dass in solchen Fällen die Gesundheitsämter keine Entlastung, sondern womöglich eine unnötige Mehrbelastung erfahren, weil aus den Einreiseanmeldungen die Nichterforderlichkeit von Quarantäne, negativem Testergebnis und Meldung beim Gesundheitsamt nicht hervorgeht, sodass die Gesundheitsämter hier zwangsläufig einen Verstoß gegen die Pflichten aus der Quarantäneverordnung (§ 1, Absatz 1 und 2 der Musterverordnung) befürchten müssen und mit diesbezüglichen Nachforschungen letztlich nur personelle und zeitliche Ressourcen verschwenden?

24

Welchem Zweck dient das Mitführen einer Ersatzmitteilung von Personen, die mit eigenem PKW einreisen, wenn sie diese ausweislich der Anordnung des BMG nicht dem Gesundheitsamt übermitteln müssen und auch die Bundespolizei weder verpflichtet noch befugt ist, diese Ersatzanmeldung an das zuständige Gesundheitsamt zu leiten, wohingegen Ersatzmitteilungen von Personen, die mit Beförderungsunternehmen einreisen, von diesen unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden müssen?

25

Wie ist der Begriff des „Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten“ zu verstehen, und umfasst er beispielsweise auch den Grenzverkehr mit Staaten, mit denen Deutschland zwar keine Land-, aber eine Seegrenze teilt (z. B. Ostseeanrainer; bitte die Liste der entsprechenden Staaten möglichst vollständig angeben), und wenn nein, warum nicht?

26

Geht die Bundesregierung davon aus, dass, trotz der sehr unterschiedlichen Infektionsraten in Europa, von Reisenden aus ausländischen Risikogebieten eine höhere Infektionsgefahr ausgeht als von Reisenden, die sich innerhalb Deutschlands von einem Risikogebiet in ein anderes bewegen (im Sinne eines Gebietes, in dem die Neuinfektionsrate über 50 pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen liegt), und wenn ja, auf welcher Grundlage (bitte möglichst umfassende und konkrete Zahlen nennen bzw. Studien anführen), wenn nein, wie begründet sie dann die bestehenden Regelungen zu Einreiseanmeldungen und Quarantäne, und inwiefern hat sie sich mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass hier eine Diskriminierung aus dem Ausland einreisender Personen gegenüber im Inland reisenden vorliegt?

27

Welchen gesundheitspolitischen Sinn machen Quarantäneregelungen für Reisen zwischen Regionen mit vergleichbaren Inzidenzwerten, sowohl auf nationaler Ebene als auch auf europäischer Ebene?

28

Teilt die Bundesregierung die vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Günter Krings in der 113. Sitzung des Innenausschusses vom 25. November 2020 zu Tagesordnungspunkt 1 geäußerte Auffassung, dass der genannte Beschluss des OVG Münster vom 20. November 2020 eine Entscheidung gewesen sei, die nur für den Einzelfall Geltung gehabt habe, obwohl es in der Pressemitteilung zu dem Beschluss heißt, dass das OVG per Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Corona-Einreiseverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt habe (a. a. O., bitte begründen)?

29

Entspricht die vom OVG Münster gekippte Einreise- bzw. Quarantäneregelung der Regelung, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Bundesländern im Rahmen einer entsprechenden Musterverordnung empfohlen hat, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, in welchen Bundesländern eine vergleichbare Regelung wie die vom OVG Münster verworfene existiert und wie die jeweiligen Bundesländer gegebenenfalls auf die Entscheidung aus Münster reagieren bzw. reagiert haben?

30

Will die Bundesregierung hinsichtlich der Einreiseanmeldung bzw. ihrer Musterquarantäneverordnung oder ihren Empfehlungen an die Länder Schlussfolgerungen aus der Entscheidung 13 B 1770/20.NE des nordrheinwestfälischen Oberverwaltungsgerichtes Münster ziehen, und wenn ja, welche? Wenn nein, wie soll ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher Quarantäneregelungen für Rückehrende innerhalb Deutschlands vermieden werden, der entsteht, wenn die Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Bundesländer zu dieser Frage unterschiedlich ausfällt (schon jetzt gelten infolge des genannten Beschlusses für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen andere Regeln als in anderen Bundesländern)?

31

Sind der Bundesregierung weitere gerichtliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern zur Frage der Rechtmäßigkeit der Quarantäne-Anordnung bei Rückkehr aus einem Risikogebiet bekannt, und wenn ja, welche (bitte darlegen), vor dem Hintergrund, dass der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer in der 113. Sitzung des Innenausschusses zu Tagesordnungspunkt 1 ausführte, dass sich andere Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe an der Entscheidung des OVG Münster orientieren könnten?

32

Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund des genannten Beschlusses aus Münster der Auffassung, dass es Quarantäne-Regelungen bedarf, die nicht an starren Grenzwerten anknüpfen, sondern z. B. an der Differenz der Inzidenzwerte des Reiseaufenthalts- bzw. des Rückkehrgebiets (wobei der Inzidenzwert des Reiseaufenthaltsgebiets deutlich höher liegen müsste, um eine tatsächlich erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund der Reiserückkehr annehmen zu können), um eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Quarantäneregelung für Reiserückkehrende treffen zu können, wenn nein, warum nicht?

33

Welche Überlegungen hinsichtlich Effizienz und Verhältnismäßigkeit führten zur Entscheidung der Bundesregierung, in der Musterquarantäneverordnung keine Quarantänepflicht für Kurzaufenthalte in Risikogebieten (bzw. Kurzeinreisen aus diesen) vorzusehen, und inwiefern zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus der Ankündigung der bayerischen Staatsregierung, im Dezember auch zurückkehrende Tagestouristen aus Risikogebieten der Quarantänepflicht zu unterwerfen (https://www.berliner-zeitung.de/news/bayern-quarantaenepflicht-fuer-auslands-tagestouristen-li.121795)?

34

Warum sieht die Musterquarantäneverordnung des Bundes unter § 2 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 2 zwar eine Befreiung von der Quarantänepflicht vor, wenn die Einreise zum Besuch enger Familienangehöriger erfolgt, aber nicht reziprok auch dann, wenn es sich bei der Einreise um die Rückreise vom Besuch enger Familienangehöriger im Ausland handelt?

35

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es zur Gewährleistung des Grundrechts auf Familie genauso wichtig ist, den im Ausland lebenden Partnern, Eltern oder Kindern den komplikations- und quarantänefreien Besuch ihrer Angehörigen in Deutschland zu ermöglichen, wie umgekehrt, und wenn ja, will sie den Ländern empfehlen, die Regelung in dieser Hinsicht nachzubessern (bitte begründen)?

36

Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der Einreiseanmeldung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Berlin, den 3. Dezember 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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