Umgang mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit einem Informationsschreiben vom 2. März 2017 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber den Ländern die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fallen können, erheblich ausgeweitet. Enthalten waren nun auch Symbole an sich nicht verbotener Vereinigungen, soweit diese nach Ansicht des BMI von der PKK genutzt würden. Dies betraf unter anderem die Symbole der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ, die durch ihren engagierten Kampf gegen die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien weltweite Bekanntheit und Sympathie erlangt hatten.
In Folge des Informationsrundschreibens des BMI über die Aktualisierung der unter das PKK-Verbot fallenden Kennzeichnen wurde in zahlreichen Kommunen das Zeigen der Fahnen der syrisch-kurdischen Milizen auf Demonstrationen durch Auflagenbescheide untersagt. In mehreren Ländern kam es zu zahlreichen Strafverfahren gegen Personen, die die Fahnen von YPG und YPJ auf Demonstrationen getragen oder solche Symbole in sozialen Medien wie Facebook geteilt hatten. Da die Fahnen von YPG und YPJ „nicht schlechthin verboten“ sind – wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12205 klarstellte –, blieb es nach Ansicht der Fragesteller dem subjektiven Eindruck von Polizei und Justiz überlassen, im Einzelfall zu beurteilen, ob der Träger einer solchen Fahne damit die zugehörige Organisation unterstützen oder aber vielmehr den Zusammenhalt der Anhängerinnen und Anhänger der verbotenen PKK stärken wollte (https://anfdeutsch.com/aktuelles/bayern-strafrechtliche-verfolgung-von-ypg-ypj-symbolen-beendet-23092; https://www.heise.de/amp/tp/features/Kurdische-Selbstverteidigung-siegt-in-Bayern-4976641.html?__twitter_impression=true&s=09).
Während nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller einige Bundesländer und Kommunen das Zeigen dieser Symbole auf Kundgebungen und Demonstrationen zuließen, soweit es sich dabei um eindeutige Bekundungen zur Unterstützung des Kampfes der Kurdinnen und Kurden gegen den IS oder türkische Invasionstruppen in Nordsyrien handelte, verfolgte insbesondere die bayerische Justiz durchgängig das Zeigen dieser Symbole (https://anfdeutsch.com/aktuelles/bayern-strafrechtliche-verfolgung-von-ypg-ypj-symbolen-beendet-23092).
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 1. Dezember 2020 die Revision der Staatsanwaltschaft München I gegen einen Freispruch des Amtsgerichts München bezüglich des Zeigens einer YPJ-Fahne auf einer Demonstration zurückgewiesen. Der Aktivist Kemal G. hatte einen Strafbefehl in Höhe von 2 400 Euro (60 Tagessätze) erhalten, weil er im Februar 2018 in München mit einer YPJ-Fahne gegen den Einmarsch der türkischen Armee in die syrischkurdische Region Afrin demonstriert hatte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft am Landgericht München I hatte G. damit die PKK unterstützt, die die YPJ-Fahne „usurpiert“ habe. Auf G.s Widerspruch erfolgte im Sommer letzten Jahres sein Freispruch vor dem Amtsgericht. Der dagegen eingelegte Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft wurde nun vom Obersten Landesgericht zurückgewiesen. Die YPJ sei nicht als Nachfolge- oder Ersatzorganisation der PKK verboten, es bestehe auch „keine Identität zwischen YPJ und PKK“, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die PKK „durch eine formelle Widmung“ die YPJ-Fahne zu eigen gemacht habe, stellte das Gericht klar. Das Informationsschreiben vom 2. März 2017 sei „keine Verbotsverfügung, sondern ein verwaltungsinternes Schreiben“, das nur die Rechtsauffassung des Ministeriums abbilde. Nach Ansicht von G.s Verteidiger hat das Urteil auch über Bayern hinaus Relevanz, auch in anderen Bundesländern sollte es nun zu Verfahrenseinstellungen kommen (https://anfdeutsch.com/aktuelles/bayern-strafrechtliche-verfolgung-von-ypg-ypj-symbolen-beendet-23092; https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-urteil-kurden-fahne-pkk-1.5133657!amp; https://www.heise.de/amp/tp/features/Kurdische-Selbstverteidigung-siegt-in-Bayern-4976641.html?__twitter_impression=true&s=09).
Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass die Verantwortung für die Umsetzung des Betätigungsverbots der PKK bei den Ländern angesiedelt ist. Da die Verfolgungswelle bezüglich der YPG- und YPJ-Fahnen allerdings durch ein Informationsschreiben des BMI ausgelöst wurde, sehen sie die Bundesregierung hier in der Verantwortung, anlässlich des jetzigen Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegenüber den Ländern Klarheit zu schaffen und sich aktiv für eine Entkriminalisierung der Symbole der syrischkurdischen Vereinigungen einzusetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen im Umgang mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ zieht die Bundesregierung aus der am 1. Dezember 2020 erfolgten Zurückweisung der von der Staatsanwaltschaft München I beantragten Revision eines Freispruchs des Amtsgerichts München durch das Bayerische Oberste Landesgericht bezüglich des Zeigens einer YPJ-Fahne auf einer Demonstration?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die PKK die YPJ-Fahne zu eigen gemacht habe und die YPJ sei weder als Teil- noch als Ersatzorganisation der PKK in Deutschland verboten und mit dieser nicht gleichzusetzen (https://anfdeutsch.com/aktuelles/bayern-strafrechtliche-verfolgung-von-ypg-ypj-symbolen-beendet-23092; https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-urteil-kurden-fahne-pkk-1.5133657!amp)?
Hält die Bundesregierung an ihrer u. a. in ihrem Informationsrundschreiben vom 2. März 2017 enthaltenen Auffassung fest, wonach die PKK sich die Symbole von YPG und YPJ zu eigen gemacht habe, und wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach ihr Informationsschreiben vom 2. März 2017 „keine Verbotsverfügung, sondern ein verwaltungsinternes Schreiben“ darstelle, das keine Rechtswirkung entfachen könne, da es nur die Rechtsauffassung des BMI spiegele (https://anfdeutsch.com/aktuelles/bayern-strafrechtliche-verfolgung-von-ypg-ypj-symbolen-beendet-23092; https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-urteil-kurden-fahne-pkk-1.5133657!amp)?
Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2017 in den Ländern wegen des Zeigens von YPG- und YPJ-Symbolen eingeleitet, in wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen, wie viele solcher Verfahren sind noch anhängig?
Bei wie vielen diesbezüglichen Verfahren in welchen Bundesländern waren welche Vertreterinnen und Vertreter des BMI bzw. von Sicherheitsbehörden des Bundes als Zeugen der Staatsanwaltschaften geladen?
Inwieweit ist die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezüglich der YPJ-Fahnen nach Ansicht der Bundesregierung richtungsweisend für den weiteren Umgang der Justizbehörden der Länder mit den Symbolen von YPG und YPJ?
Inwieweit gedenkt die Bundesregierung anlässlich der Zurückweisung der Revision durch das Bayerische Oberste Landesgericht, gegenüber den Ländern eine abermalige Aktualisierung der unter das Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans PKK fallenden Symbole vorzunehmen?