Kostenübernahme für von US-Truppen in Deutschland verursachte Umweltschäden
der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Hubertus Zdebel, Heike Hänsel, Brigitte Freihold, Andrej Hunko, Dr. Gesine Lötzsch, Zaklin Nastic, Victor Perli und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NTS) ist die Kostenübernahme für von US-Truppen in Deutschland verursachte Umweltschäden geregelt. Darauf wurde von der Bundesregierung wiederholt in Antworten auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hingewiesen. So heißt es in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/4336 zum Militärflughafen Spangdahlem: „Gemäß Artikel 54A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erkennen und anerkennen Staaten, die Truppen in die Bundesrepublik Deutschland entsenden, die Bedeutung des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland und prüfen die Umweltverträglichkeit von Vorhaben mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu vermeiden.“
In den Antworten zu den Fragen 7 und 8 auf Bundestagsdrucksache 18/4570 wird bezüglich Altlasten auf dem Flugplatz Ansbach-Katterbach u. a. dargelegt: „Nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen gilt auf den überlassenen Liegenschaften das deutsche Recht, insbesondere das Umweltrecht. Die US-Streitkräfte tragen die Verantwortung für die von ihnen verursachten Umweltverschmutzungen und sind verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu untersuchen und zu beseitigen.“
„Artikel VIII Absatz 5 NTS in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz regelt, dass die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch die zuständige Schadensregulierungsstelle der Bundesanstalt – diese Schäden auf Antrag unmittelbar gegenüber dem geschädigten Dritten reguliert. Antragsteller in diesem Verfahren kann auch die Ordnungsbehörde eines Landes sein. Die ausländischen Streitkräfte leisten anschließend die völkerrechtlich geschuldete Erstattung, im Regelfall 75 Prozent des Entschädigungsbetrages, an die Bundesrepublik Deutschland. Die Einzelheiten der Abwicklung sind in einem gesonderten Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden festgelegt.“
In der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/12894 heißt es: „Sofern auf völkerrechtlich überlassenen Liegenschaften eine von den Gaststreitkräften verursachte PFC-Belastung bekannt wird, veranlassen diese in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung regelmäßig die erforderlichen Untersuchungen, so dass die zuständigen Behörden eine Gefährdungsabschätzung vornehmen können.“
Entsprechende Auskünfte wurden auch von den Wissenschaftlichen Diensten (WD) des Deutschen Bundestages mit Verweis auf die o. g. Stellungnahmen präzisiert (WD 2 – 3000 – 057/15).
In übergreifender Form wurden aufgrund einer weiteren Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. die Kosten und Auswirkungen der Präsenz ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt (Bundestagsdrucksache 18/1400), jedoch ohne Umweltkosten, obwohl diese auch explizit Gegenstand der Kleinen Anfrage waren.
In den beiden erstgenannten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ging es um PFAS-Belastungen, die in der Vergangenheit und heute noch teilweise unter dem Kürzel PFC geführt werden. Ursache von lokalen PFAS-Belastungen auf militärischen Liegenschaften und ggf. im regionalen Oberflächen- und Grundwasser ist der vor allem durch das US-Militär seit Jahrzehnten bei Feuerlöschübungen eingesetzte PFAS-haltige Löschschaum. PFAS-haltiger Löschschaum wird auch heute noch vom US-Militär eingesetzt, wie auch aus der Spezifikation MIL-PRF-24385(F) des Pentagons hervorgeht, wo in der gültigen Fassung von 2017 (Amendment 2) lediglich auf Empfehlungen an Hersteller von Löschschäumen verwiesen wird, nicht PFAS-haltige Alternativen zu prüfen, während das US-Militär dazu Forschungen betreibe, was aber noch „mehrere Jahre“ bis zu entsprechenden Lösungen dauern könne (a. a. O., Nummer 6.6).
Demgegenüber wird in dem „PFC-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes“ in der aktuell vorliegenden dritten Auflage mit Stand vom Juni 2018 darauf verwiesen, dass entsprechende Übungen der Bundeswehr mit Testschaum vorgenommen werden.
Bezüglich der hierdurch entstehenden Kosten wird von Expertengruppen zunehmend auf die Dringlichkeit von sofortigen und intensiven Maßnahmen hingewiesen. Dieses ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei zumeist (und speziell bei den in den beiden o. g. Kleinen Anfragen thematisierten Sachverhalten) um Kontaminierungen des Bodens handelt, was je nach geologischen Verhältnissen am Entstehungsort zu Belastungen des Trinkwassers und der menschlichen Nahrungskette führt. Damit entstehen mit zunehmendem Zeitverzug bei der Einleitung notwendiger Sanierungsmaßnahmen bzw. dem Cleanup von kontaminiertem Boden deutlich höhere Kosten. Dokumentiert ist dieses vor allem in der im März 2019 veröffentlichten Studie des Nordic Council of Ministers mit dem Titel „The cost of inaction – A socioeconomic analysis of environmental and health impacts linked to exposure to PFAS“ (http://dx.doi.org/10.6027/TN2019-516). Darin werden die zu erwartenden Kosten für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum hochgerechnet, basierend auf Fallbeispielen von PFAS-Sanierungsmaßnahmen.
Maßgebend für eine Bewertung bereits erfolgter Maßnahmen, wie in den Antworten auf die beiden o. g. Kleinen Anfragen angekündigt, ist die im o. g. PFC-Leitfaden dargestellte und bereits in früheren Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) konzipierte fachliche Bearbeitung von kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) und kontaminierten Flächen (KF) mit einem abgestuften Konzept mit Phase I, II und III.
Aktuelle Beispiele für Umweltschäden, die vom US-Militär verursacht und erst als Langzeitwirkung signifikant werden:
- Am Standort des Flughafens Frankfurt Rhein-Main befand sich bis Ende 2005 die Rhein-Main Air Base. Derzeit entsteht auf diesem Areal als Baumaßnahme das Terminal 3. Es entstehen dabei erhebliche Kosten durch die notwendige und noch nicht abschließend geklärte Entsorgung von ca. 600 000 m3 PFAS-belastetem Erdaushub.
- In Wiesbaden-Erbenheim besteht angrenzend an die US-Air Base und den Sitz des US Army Headquarters Europe eine extrem hohe PFAS-Belastung, die bereits 2009 erstmals in Boden und Grundwasser nachgewiesen wurde. Sie stammt wahrscheinlich vom Löschschaum, der auf der Air Base in den 1970er Jahren eingesetzt wurde. Die Bundesregierung führte dazu in Beantwortung der Kleinen Anfrage „PFC im Umfeld militärischer Liegenschaften“ (Bundestagsdrucksache 19/12894) aus: „Ob und inwieweit diese tatsächlich von der US-Liegenschaft ausgehen, muss noch abschließend geklärt werden.“
- Im Streit um die PFC-Altlasten im Raum der US-Air Base Spangdahlem (siehe die o. g. Bundestagsdrucksache 18/4336) leistete die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) an die Verbandsgemeinde Wittlich-Land Schadensersatz in Höhe von 460 000 Euro wegen zu stark mit PFC belastetem Klärschlamm. In einem derzeit noch laufenden Gerichtsverfahren der Verbandsgemeinde gegen die BImA als Alteigentümerin geht es um die Übernahme weiterer Kosten in noch nicht absehbarer Höhe. Die BImA beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Verursachung durch Übungen mit PFAS-haltigen Löschschäumen deren Gefährlichkeit nicht bekannt gewesen sei.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Kam die gemäß Artikel 54A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NTS) geltende Haftung für Umweltschäden bisher in Einzelfällen, in denen die Verursachung eindeutig nachweisbar war, bereits zur Anwendung, und welche Mittelansätze ergaben sich hierbei gemäß Einzelplan 08, Kapitel 0802 Titel 286 02 (Sonstige Erstattungen aus dem Ausland) als Ausgleich entsprechender Ausgaben unter Kapitel 0802 Titel 698 02?
Inwiefern gibt es ein von der BImA geführtes, verwaltungsinternes Berichtswesen, aus dem die Kommunikation mit den US-geführten Standortverwaltungen bezüglich deutscher Umweltvorschriften hervorgeht, im Sinne der grundsätzlichen Festlegungen von Artikel 54 des NTS-Zusatzabkommens?
In welchen Fällen erfolgten bisher gemäß Artikel 54A des NTS-Zusatzabkommens Umweltkonsultationen und weitergehende Abstimmungen über die BImA?
An welchen Standorten der US-Truppen werden in Absprache mit der BImA und den oberen Natur- bzw. Umweltschutzbehörden Schadstoffkataster geführt?
Welche Verwaltungsvorschriften, Verfahrensabläufe und Vereinbarungen zwischen der BImA und dem US-Militär gibt es zur Verjährung von Rechtsansprüchen bezüglich Umweltaltlasten?
Inwiefern gibt es von der BImA gegenüber dem US-Militär vorgelegte Umweltanforderungen, die vonseiten des US-Militärs intern als „Final Governing Standards for Germany“ kommuniziert werden?
In wie vielen Einzelfällen wurde die Bearbeitung von KVF und KF (kontaminationsverdächtigen und kontaminierten Flächen) gemäß dem PFC-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes durchgeführt (bitte tabellarisch mit Untergliederung gemäß dem dort dargestellten Phasenkonzept auflisten), und welche Kosten sind bisher dabei aufgelaufen?
Aus welchen Gründen wird das Altlastenprogramm der Bundeswehr in den Nachhaltigkeitsberichten des BMVg 2018 und 2020 nicht mehr behandelt, im Unterschied zu den früheren Ausgaben 2014 und 2016?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Handlungsdruck bei PFAS-Altlasten in Bezug auf die 2019 vorgelegte Studie des Nordic Council of Ministers mit Hochrechnungen für den Europäischen Wirtschaftsraum, aus der sich ein erheblicher Kostenansatz zulasten des Bundeshaushalts ableiten lässt?
Aus welchen Gründen wurden bisher von der BImA keine Regressforderungen an die US-Regierung als eindeutigen PFAS-Verursacher auf dem Areal des heutigen Flughafens Frankfurt Rhein-Main gestellt, obwohl die Belastungen mit PFAS und anderen Chemikalien bereits kurz nach der Ende 2005 erfolgten Übergabe durch das US-Militär bekannt wurde?
Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung in strittigen Fällen die Beweislast, wie im Fall der PFAS-Belastungen in Wiesbaden-Erbenheim, und welche Verfahrensweisen kommen aktuell dazu zur Anwendung?
Inwiefern gibt es Abschlussberichte zu den bereits früher getätigten Aussagen der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 18/4336 (Militärflughafen Spangdahlem) und 18/4570 (Flugplatz Ansbach-Katterbach), in denen auf Zwischenstände von laufenden Untersuchungen zu PFC-Belastungen verwiesen wird, und zu welchen Ergebnissen kommen diese Abschlussberichte (sofern es keine solchen Abschlussberichte gibt, bitte begründen)?
Vor welchen Gerichten sind derzeit welche Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die BImA als Alteigentümerin von Konversionsflächen anhängig, in denen es um Schadensersatzforderungen von Kommunen, Verbandsgemeinden und Landkreisen oder öffentlichen Versorgungsunternehmen wegen PFAS-Belastungen geht?
Inwiefern wurden in der Vergangenheit bei der Bundeswehr PFAS-haltige Löschschäume für Übungszwecke eingesetzt, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?
Warum wird die Nutzung von Übungsschaum für Feuerlöschübungen nicht gegenüber den US-Streitkräften als Umweltstandard geltend gemacht, der gemäß NTS-Zusatzabkommen zu übernehmen wäre?
Inwiefern ist der im PFC-Leitfaden mit Stand vom Juni 2018 dargestellte Erkenntnisstand bezüglich PFAS noch aktuell im Sinne einer evtl. erforderlichen Aktualisierung?
Welche Haltung hat die Bundesregierung dazu, dass seitens des US-Militärs in den USA auf Druck der Umweltbehörde EPA seit Januar 2016 die Feuerlöschübungen mit PFAS an dortigen Standorten offiziell eingestellt wurden, dieses jedoch nicht bei Standorten in Übersee der Fall ist?