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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Berücksichtigung nichtdeutscher Staatsangehöriger beim COVID-19-Rückholprogramm der Bundesregierung

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

15.01.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2546921.12.2020

Berücksichtigung nichtdeutscher Staatsangehöriger beim COVID-19-Rückholprogramm der Bundesregierung

der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit der am 17. März 2020 begonnenen und inzwischen abgeschlossenen Rückholaktion des Auswärtigen Amts unterstützte die Bundesregierung deutsche Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich in besonders von Reiseeinschränkungen betroffenen Regionen im Ausland aufhielten und ihre Rückreise nicht selbst durchführen konnten, bei ihrer Rückkehr nach Deutschland.

Das Angebot richtete sich primär an deutsche Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder, während Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben und von dort in den Urlaub gereist sind, nur „im Rahmen der Kapazitäten“ berücksichtigt werden sollten (vgl. https://www.sueddeutsche.de/reise/coronavirus-urlauber-rueckholaktion-heimreise-1.4848700).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Weshalb wurden Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland nur „im Rahmen der Kapazitäten“ berücksichtigt und nicht im gleichen Umfang wie deutsche Staatsangehörige?

2

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nichtdeutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland in Krisensituationen wie im Fall der gegenwärtigen Pandemie einen geringeren Unterstützungsbedarf haben als deutsche Staatsangehörige?

3

Wie viele Personen konnten durch von der Bundesregierung organisierte Sonderflüge insgesamt zurückgeholt werden, und wie viele der auf diese Weise zurückgeholten Personen waren EU-Staatsangehörige bzw. Drittstaatenangehörige?

4

Wie viele Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die durch von der Bundesregierung organisierte Sonderflüge zurückgeholt werden konnten, waren keine Familienmitglieder von deutschen Staatsangehörigen bzw. deren „Abkömmlinge“ im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 des Konsulargesetzes?

5

Wie viele Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, die um Berücksichtigung beim Rückholprogramm gebeten hatten, konnten aus Kapazitätsgründen nicht befördert werden?

6

Wie wurde von den deutschen Auslandsvertretungen kommuniziert, dass auch für nichtdeutsche Staatsangehörige die Möglichkeit einer Rückkehrunterstützung besteht, wenn auch nur „im Rahmen der Kapazitäten“?

7

Teilt die Bundesregierung die Kritik des Vorsitzenden des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates (BZI), Memet Kiliç, dass es in Krisenzeiten „kein ‚Wir‘ und ‚Ihr‘ anhand des Passes geben“ darf und die nachrangige Rückholoption ein Zeichen fehlender Gleichbehandlung ist (vgl. https://taz.de/Rueckholaktionen-wegen-Corona/!5670786/)?

8

In welchem Umfang konnten und können nichtdeutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, die keine Familienangehörigen von Deutschen sind, sich in Krisenvorsorgelisten des Auswärtigen Amts registrieren lassen?

9

Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf., um in ähnlich gelagerten Krisensituationen nichtdeutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, die nicht durch § 6 Absatz 1 Satz 2 des Konsulargesetzes erfasst werden, besser schützen zu können?

Berlin, den 8. Dezember 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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