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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Abgabe von Schutzmasken an Risikogruppen in Apotheken

(insgesamt 23 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

25.01.2021

Antwortdauer

34 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2554522.12.2020

Abgabe von Schutzmasken an Risikogruppen in Apotheken

der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch Dahmen, Kordula Schulz-Asche, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Corinna Rüffer, Dr. Bettina Hoffmann, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Ulle Schauws, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit November 2020 erhalten Bürgerinnen und Bürger ab 65 Jahren in Bremen und Bremerhaven kostenlose FFP2-Masken in Apotheken. Der Bedarf an den Masken hat sich dort als so groß erwiesen, dass rund 300 000 Masken am ersten Tag der Aktion abgegeben wurden und es zu Engpässen und langen Schlangen vor den Apotheken kam (https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-warteschlangen-vor-bremens-apotheken-_arid,1944114.html).

Ähnliche Erfahrungen aus Südkorea während der ersten Welle der Pandemie weisen darauf hin, dass ein großer Ansturm mit einer geregelten Verstetigung der Abgabe von Schutzmasken (zwei Masken pro Apothekenbesuch an einem je nach Alter festgelegtem Abgabetag pro Woche) erreicht werden kann (https://www.nytimes.com/2020/04/01/opinion/covid-face-mask-shortage.html). Neben Südkorea wurde auch in Taiwan der Maskenknappheit durch Markteingriffe begegnet. In Tübingen wurde die Problematik der gefährdenden Warteschlangen durch eine Versendung von Schutzmasken per Post vermieden (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/tuebingen/grund-fuer-niedrige-corona-infektionszahlen-in-tuebingen-100.html).

Am 9. Dezember 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Referentenentwurf einer Verordnung zum bundesweiten Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) zugeleitet, mit dem ein Anspruch für bestimmte, in der Verordnung definierte, Risikogruppen auf bis zu 15 Schutzmasken geregelt werden soll. Die Verteilung der Masken an die anspruchsberechtigten Personen soll durch die Apotheken erfolgen.

Schutzmasken höherer Schutzstufe ab dem Typ FFP2 oder vergleichbarer oder höherer Schutzstufe gehören neben den allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Abstand zu den wichtigsten Bausteinen, um einen möglichst hohen Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewährleisten.

Insbesondere für Personen mit einem besonders hohen Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung stellt die Verfügbarkeit einer Schutzmaske, die neben dem Fremdschutz auch ein gewisses Maß an Eigenschutz gewährleistet, ein unabdingbares Element dar, um auch unter Pandemiebedingungen ein selbstständiges Leben führen zu können. Die fragestellende Fraktion unterstützt daher grundsätzlich das Vorhaben, den besonders vulnerablen Personengruppen Masken höherer Schutzklasse zur Verfügung zu stellen.

Gerade in Bezug auf die Verteilung sowie die Beschaffung der Masken bleiben aber weiterhin grundlegende Fragen offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Auf welchen Berechnungsgrundlagen beruht die Pauschale von 6 Euro, die nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung pro Schutzmaske an die Apotheken ausgezahlt wird, und wie setzen sich die Kosten im Detail zusammen, welcher Anteil ist beispielsweise für den Einkaufspreis der Schutzmasken vorgesehen?

2

Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt als marktgerechter Preis für eine Schutzmaske des Typs FFP2 in der Bundesrepublik Deutschland anzusehen?

3

In welcher Form beobachtet die Bundesregierung die Entwicklung des Marktpreises für Schutzmasken in Deutschland?

4

Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung mit der Preisverordnung für SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (Antigen-PreisV) vom 7. Dezember 2020 auf Grundlage des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes regulierend in den Marktpreis für SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung eingegriffen hat, dies bei Schutzmasken, bei denen seit Beginn der Pandemie ebenfalls zum Teil ein erheblich überhöhtes Preisniveau feststellbar ist, jedoch bislang nicht getan hat?

5

Ist vorgesehen, dass die Ausgabe der Schutzmasken lediglich durch Vor-Ort-Apotheken erfolgen soll, oder ist auch eine Abgabe durch Versandapotheken vorgesehen?

6

Ist vorgesehen, dass die Apotheken die abzugebenden Schutzmasken in eigener Verantwortung zu beschaffen haben, oder sollen die abzugebenden Schutzmasken durch den Bund oder die Länder beschafft werden?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass die Apotheken im Rahmen der Verteilung der Schutzmasken als Händler im Sinne der PSA (Persönliche Schutzausrüstung)-Verordnung anzusehen sind,

a) und wenn nein, wie ist dies zu begründen,

b) und wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Apotheker als Händler im Sinne der PSA-Verordnung über die sich daraus ergebenden Pflichten informiert sind und diesen nachkommen, um die Verkehrsfähigkeit und damit den Schutz der vulnerablen Personen sicherzustellen?

c) Wie wird sichergestellt, dass nicht Masken die im Rahmen der Beschaffungsverfahren des Bundes, u. a. dem Open-House-Verfahren, abgelehnt und an die Händler zurückgegeben worden sind, nicht über diesen Weg in den Markt gebracht werden?

8

a) Was veranlasst die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass gemäß § 4 Absatz 3 des Referentenentwurfs der SchutzmV, sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der nach § 2 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt ist und dies dabei nicht als Inverkehrbringen oder Veränderung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung gelten soll, zu der Annahme, dass diese Neuverpackung gemäß § 4 Absatz 3 des Referentenentwurfs SchutzmV der Schutzmasken keine Veränderung im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/425 darstellt, wenn sowohl die Verpackung als auch die Herstellerinformationen Bestandteile der Prüfung der Konformität sind und hierdurch verändert werden?

b) Welchen Einfluss hat die Veränderung der Konformitätskriterien auf die Verkehrsfähigkeit der abgegeben partikelfiltrierenden Halbmasken?

c) Vor dem Hintergrund, dass die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) in § 9 Absatz 3 fordert, dass jeder Abgabeeinheit eine Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV beizufügen ist, aus welchem Grund wird die Pflicht zur Beilage der Bescheinigung nach MedBVSV bei der Abgabe über Apotheken dahingehend ausgesetzt, dass den anspruchsberechtigten Personen nur noch auf Verlangen eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde über die Verkehrsfähigkeit der Schutzmasken auszuhändigen ist, und ist damit die Verkehrsfähigkeit nach § 9 MedBVSV noch gegeben?

9

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, dass den ausgegebenen Masken die allgemeinen Herstellerinformationen beigefügt werden, oder braucht es vor allem angesichts der Bedeutung des korrekten Sitzes der Schutzmaske für die Gewährleistung der Schutzwirkung eine auf den anspruchsberechtigten Personenkreis zugeschnittene Information?

10

Sofern die Apotheken die abzugebenden Schutzmasken in eigener Verantwortung beschaffen sollen,

a) wie soll ein einheitliches Qualitätsniveau der beschafften Masken gewährleistet werden,

b) wird vorausgesetzt, dass Apotheken eigenständig die Verkehrsfähigkeit sowie die Qualität der beschafften Masken prüfen,

c) ist es nach der sich im Entwurf befindlichen Verordnung zulässig, dass eine Apotheke auf die Beschaffung von Schutzmasken verzichtet und sich somit nicht an der Abgabe der Schutzmasken beteiligt, und sind in diesem Fall Sanktionen vorgesehen,

d) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass die anspruchsberechtigten Personen sich im Vorfeld niedrigschwellig informieren können, ob eine Apotheke noch ausreichend Lagerbestände an Schutzmasken hat?

11

a) Werden zur Gewährleistung einer sicheren Abgabe an die anspruchsberechtigten Personen Standards für die sterile Umverpackung der Schutzmasken durch die Apotheken zur sterilen Umverpackung festgelegt, und

b) ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Apotheken über ausreichendes Personal zum Umpacken verfügen, ohne dass mit Einschränkungen des regulären Apothekenbetriebs zu rechnen ist?

12

Welche Maßnahmen müssen vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs der SchutzmV von 27,3 Millionen anspruchsberechtigten Personen ausgeht, die gemäß § 2 Absatz 1 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken und dann gemäß Absatz 2 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken haben sollen, nach Ansicht der Bundesregierung getroffen werden, um angesichts des erwartbar hohen Andrangs in den Apotheken eine Gefährdung der anspruchsberechtigten Personen, der in den Apotheken tätigen Personen sowie der weiteren Kundinnen und Kunden der Apotheken zu verhindern?

13

Wie soll nach den Plänen der Bundesregierung der zu erwartende Andrang in den Apotheken gesteuert werden?

14

Soll auch die Abgabe an eine Vertretungsperson zulässig sein, insbesondere für anspruchsberechtigte Personen, die immobil sind, und wenn ja, wie soll die Abgabe an Vertretungspersonen in diesem Fall unbürokratisch gesteuert werden?

15

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um bewegungseingeschränkten Personen die Entgegennahme der zugesagten Schutzmasken zu ermöglichen?

a) Wie wird die Logistik personell und dinglich sichergestellt?

b) Wie wird die Finanzierung sichergestellt?

c) Wurde in diesem Zusammenhang geprüft, ob zur Entlastung pflegender Angehöriger über die Pflegeversicherung den Beziehern von Pflegegeld ein Kontingent von Schutzmasken per Post zugestellt werden kann, und wenn nein, warum nicht?

16

a) Wieso hat die Bundesregierung in § 1 Absatz 1 des Referentenentwurfs der SchutzmV eine abschließende Auflistung der anspruchsberechtigten Personengruppen gewählt, obwohl das Robert Koch-Institut (RKI) ausdrücklich darauf hinweist, dass „eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich“ ist und vielmehr „ eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung, im Sinne einer (arbeits-)medizinischen Begutachtung“ erfordere (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, Stand: 29. Oktober 2020)?

b) Aus welchem Grund sind diese Personen von dem Anspruch auf Abgabe von Schutzmasken ausgeschlossen, obwohl neben den von den durch § 1 Absatz 1 des Referentenentwurfs der SchutzmV erfassten Personengruppen eine große Zahl weiterer Personen nicht erfasst sein dürfte, die dennoch mit einem besonders hohen Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung konfrontiert sind, wie zum Beispiel Menschen mit Trisomie 21, mit Muskelerkrankungen oder kleinen oder eingeengten Lungen, und was beabsichtigt die Bundesregierung, um auch diesem Personenkreis ein höchstmögliches Maß an Schutz zuteilwerden zu lassen?

17

a) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der fragestellenden Fraktion zu, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei den 143 000 Menschen in Deutschland, die im vergangenen Jahr laut Angaben des Statistischen Bundesamtes keine Krankenversicherung hatten (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Gesundheitszustand-Relevantes-Verhalten/Publikationen/Downloads-Gesundheitszustand/krankenversicherung-mikrozensus-2130110199004.html) zu einem Großteil um vulnerable Gruppen wie z. B. Obdachlose handelt, und

b) wie ist aufgrund des geplanten Verteilungsverfahrens sichergestellt, dass auch anspruchsberechtigte Menschen, die nicht krankenversichert sind, Schutzmasken erhalten?

18

Wieso hat die Bundesregierung keine Ausnahme von der Eigenbeteiligung von 2 Euro je sechs Masken für Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger vorgesehen, und hält die Bundesregierung es vor dem Hintergrund, dass im Regelbedarf der Sozialhilfe für 2020 für den Bereich der Gesundheitspflege lediglich 16,42 Euro veranschlagt sind, für möglich, dass Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger aufgrund der Eigenbeteiligung von einer Beschaffung der Schutzmasken Abstand nehmen?

19

Welche alternativen Abgabemöglichkeiten hat die Bundesregierung erwogen, und aus welchen Gründen hat sie diese wieder verworfen?

20

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, den anspruchsberechtigten Personen zunächst einen Coupon zur Selbstabholung auf dem Postweg zukommen zu lassen, statt die Masken den anspruchsberechtigten Personen direkt postalisch zukommen zu lassen?

21

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, dass die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Informationen die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anspruchsberechtigt sind, ermitteln und ihre Versicherten diesbezüglich kontaktieren?

22

Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage liegen den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen die vorliegenden Informationen, anhand derer die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anspruchsberechtigt sind, ermittelt werden sollen, vor?

23

Auf welcher Grundlage ist die Bundesregierung zu der Annahme gekommen, dass bei der nun durch die Apotheken zu erfolgenden Beschaffung von bis zu 405 Millionen Masken, entsprechend der Angabe des anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Bundesregierung, Auswirkungen auf Einzelpreise, also insbesondere auch denen von Schutzmasken, nicht zu erwarten seien (S. 3 des Referentenentwurfs)?

Berlin, den 15. Dezember 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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