Mögliche Vorbereitungen der Bundesregierung zur Verschiebung der Bundestagswahl 2021 oder Durchführung als reine Briefwahl infolge der Corona-Pandemie
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Roman Johannes Reusch, Dr. Lothar Maier, Thomas Seitz, Jens Maier und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit fast einem Jahr beschäftigt das Thema „COVID-19“, gemeinhin als „Corona-Pandemie“ in aller Munde, Politik und Bevölkerung. Immer wieder wurden Maßnahmen von unterschiedlicher Tragweite durch die Bundesregierung selbst herbeigeführt oder auf diese über die Bund-Länder-Koordinationsgespräche als Maßnahmen der jeweiligen Landesregierungen hingewirkt, welche aus Sicht der hierfür Verantwortlichen dazu beitragen sollen, Neuinfektionen zu bekämpfen.
Ungeachtet der tatsächlichen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der jeweiligen, zum Teil tief in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifenden, Maßnahmen, die an dieser Stelle von den Fragestellern bestritten wird, kann nach Auffassung der Fragesteller allgemein festgestellt werden, dass nicht nur ein tiefes Gefühl der Verunsicherung in Teilen der Bevölkerung vorherrscht, sondern auch ernstliche Sorgen bestehen, dass die Ausübung grundlegend demokratischer Rechte auf Dauer vorenthalten bleibt.
Dies betrifft im Detail Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Quarantäne bzw. Kontaktverbote), der Unverletzlichkeit der Wohnung, Berufsfreiheit („Lockdown“, Beherbergungsverbote) und zuvorderst auch Bereiche, die gerade dazu dienen, andere politische Lösungswege vorzuschlagen, politische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen und elementare demokratische Mitgestaltungsrechte auszuüben. Einerseits richtet sich hier die Sorge der Bürger (vgl. http://www.mic-strauss.de/die-freiheit-im-corona-wuergegriff/, https://www.fr.de/politik/coronakrise-deutschland-kontaktsperre-koennte-rechtswidrig-sein-13611821.html, https://www.brot-fuer-die-welt.de/blog/2020-grundrechte-und-freiheit-in-zeiten-des-coronavirus/, https://www.manager-magazin.de/politik/artikel/corona-krise-ist-die-einschraenkung-der-freiheitsrechte-eigentlich-rechtmaessig-a-1305723.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020) auf eine erschwerte bzw. de facto verunmöglichte Ausübung der Versammlungsfreiheit (betrifft auch das Recht gerade oppositioneller Parteien auf politische Betätigung), anderseits wird aber auch befürchtet, öffentliche Wahlen wie etwa die Bundestagswahl 2021 könnten nicht wie gewohnt stattfinden (vgl. https://www.rhein-zeitung.de/region/rheinland-pfalz_artikel,-bundestagswahl-2021-nur-perbrief-corona-koennte-auch-kandidatenaufstellung-im-land-veraendern-_arid,2119476.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).
Bereits im Juli 2020 wurden die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit der Untersuchung der Verfassungskonformität einer möglichen, coronabedingten Verschiebung der Bundestagswahl beauftragt (vgl. Bericht vom 31. Juli 2020, Az. WD 3 – 3000 – 183/20). Diese halten eine Verschiebung jedenfalls in einem Zeitkorridor von bis zu 48 Monaten für möglich – unter gewissen Umständen ließe sich dieser Zeitraum auch noch weiter ausdehnen. Dies lädt nach Ansicht der Fragesteller zum skeptischen Nachdenken ein (vgl. dazu auch einen Artikel bei Tichys Einblick vom 30. Oktober 2020 – https://tichyseinblick.de/daili-essentials/bundestag-laesst-verschiebung-der-naechsten-bundestagswahl-pruefen/, zuletzt abgerufen am 26. November 2020).
Ein Blick u. a. auf die jüngsten US-Präsidentschaftswahlen und einen dort massiv, ebenso durch die Corona-Pandemie begründeten, angestiegenen Briefwähleranteil und damit nach Ansicht der Fragesteller einhergehende Risiken (vgl. https://www.merkur.de/politik/us-wahl-briefwahl-betrug-georgia-donald-trump-joe-biden-prognose-ergebnisse-demokraten-republikaner-90089649.html, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020), können nach Ansicht der Fragesteller ebenso wenig allgemeines Vertrauen in die unpersönliche Stimmabgabe bzw. in die Wahldurchführung an sich unter dem Regierungspostulat „Pandemische Lage“ stiften. Obschon beispielsweise von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Meldewesens in den USA und in Deutschland ausgegangen werden muss, drohen dann doch nach Ansicht der Fragesteller ähnliche Szenarien hinsichtlich der Perpetuierung bereits vorhandener Unzulänglichkeiten bei der Wahldurchführung bei einem plötzlichen Anstieg des Briefwähleranteils im Vergleich zu zurückliegenden Wahlen.
Der Vorgang bei den Kommunalwahlen Sachsen-Anhalt in 2014, bei dem zugunsten eines CDU-Kandidaten eine massive Verzerrung des Ergebnisses durch Verschiebung der Briefwahlstimmen festgestellt wurde (vgl. hierzu https://volksstimme.de/nachrichten/sachsen_anhalt/1390167_Auf-Jubel-folgt-die-Krise.html, zuletzt abgerufen am 26. November 2020), sei neben der gerichtlich festgestellten „Rodinger Wahlfälschung“ durch einen CSU-Kandidaten bei den bayerischen Kommunalwahlen im Jahr 2008 (dazu https://merkur.de/bayern/roding-wahlfaelschung-csu-kandidat-verurteilt-meta-655617.html, zuletzt abgerufen am 26. November 2020) hier nur exemplarisch genannt, um aufzuzeigen, wie anfällig für Manipulationen von Briefwahlen nach Ansicht der Fragesteller auch in Deutschland sind.
Eine Verschiebung der Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag wie auch die Verschiebung jeder anderen öffentlichen Wahl berührt nach Ansicht der Fragesteller den Kernbereich unserer Demokratie ebenso wie ein möglicher Verlust der Integrität der Wahlen insgesamt durch die vorgehend bereits bezeichneten Umstände.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Sieht die Bundesregierung aktuell Anlass, gesetzgeberisch oder anderweitig tätig zu werden, um mit Blick auf eine gleichbleibende oder sich akutisierende Lage des COVID-19-Infektionsgeschehens die Bundestagswahl 2021
a) abweichend von § 14 Absatz 3 Buchstabe a des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) als reine Briefwahl zu ermöglichen oder
b) außerhalb des von Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Zeitkorridors (hier spätestens 24. Oktober 2021) zu verschieben?
An welchen Voraussetzungen des konkreten Infektionsgeschehens macht die Bundesregierung im Einzelnen fest, ob sie gesetzgeberisch oder anderweitig tätig wird, um die Bundestagswahl 2021
a) abweichend von § 14 Absatz 3 Buchstabe a BWahlG als reine Briefwahl zu ermöglichen oder
b) außerhalb des von Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 GG vorgesehenen Zeitkorridors (hier spätestens 24. Oktober 2021) zu verschieben?
Sieht die Bundesregierung unbedungen der Frage nach der Briefwahl aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie, die sich voraussichtlich im nächsten Jahr fortsetzen wird, weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich des BWahlG und der Bundeswahlordnung (BWO)?
a) Wird insbesondere erwogen, hierbei den Wahlzeitraum abweichend von § 16 BWahlG unter bestimmten Umständen zu verlängern oder
b) den Modus der Aus- und Abgabe der Stimmzettel zu verändern?
Ergibt sich nach Einschätzung der Bundesregierung bezüglich der Bundestagswahl 2021 ein erhöhtes Bedürfnis nach Einsetzung von beweglichen Wahlvorständen (§ 8 BWO) für in Quarantäne befindliche Menschen (vgl. http://verfassungsblog.de/wahlen-inzeiten-von-corona/), und wurden Maßnahmen erlassen, die darauf gerichtet sind, einen etwaig erhöhten Bedarf personell und organisatorisch zu befriedigen, und wenn ja, welche?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, um zu verhindern, dass einzelne Bundesländer ohne Änderung des Bundeswahlgesetzes von § 14 Absatz 2 BWahlG abweichende Regelungen treffen und die Wahlen auf eine reine Briefwahl beschränken (etwa durch Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Ministerien) und das BWahlG insoweit „infektionsschutzfest“ zu machen?
Von welchen statistischen Annahmen und konkreten Zahlen geht die Bundesregierung mit Blick auf einen durch allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung in der Corona-Pandemie voraussichtlich erheblich gesteigerten Briefwähleranteil bei öffentlichen Wahlen insbesondere der Bundestagswahl 2021 aus (vgl. https://rnd.de/politik/bundeswahlleiter-thiel-von-einer-reinen-briefwahl-halte-ich-wenig-TQXC5QPO2RHDPCDZBI3O3MXROU.html, abgerufen am 11. November 2020)?
Betrachtet die Bundesregierung beide Modi (Urnen- und Briefwahl) als gleichermaßen oder unterschiedlich risikobehaftet hinsichtlich etwaiger Manipulationen oder anderweitiger Verzerrungen des Wählerwillens (z. B. Abhandenkommen oder Ungültigkeit der Stimme)?
Wenn ja, welche konkreten Schritte bei der Durchführung werden als besonders risikobehaftet erachtet?
Sofern die Bundesregierung von Umständen ausgeht, vermöge derer die Briefwahl allgemein stärker risikobehaftet ist als die Urnenwahl, wird dieses Risiko durch welche konkreten Maßnahmen entkräftet, und sieht die Bundesregierung im Ferneren (gesetzgeberischen) Handlungsbedarf, um bei einem raschen und erheblichen Anstieg des Briefwähleranteils in der Corona-Pandemie etwaige zusätzliche Risiken zu minimieren?
Führt nach Einschätzung der Bundesregierung eine bereits seit Jahren wachsende Anzahl an Briefwählern (vgl. https://bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/bundestagswahlen/280218/wahlbeteiligung-und-briefwahl, zuletzt abgerufen am 11. November 2020) und eine erwartbare Steigerung ihres Anteils der Gesamtwähler in Zeiten der Corona-Pandemie (vgl. Frage 1) zu einer andersartigen Verteilung der Wähler nach Altersgruppen im Vergleich zur reinen Urnenwahl, und könnte sich diese Entwicklung durch einen raschen Anstieg im nächsten Jahr perpetuieren?
Ist der Bundesregierung das Modell der Stimmrechtsvertretung nach französischem Vorbild bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie im Vergleich zur deutschen Briefwahl, und sieht die Bundesregierung dies als eine Möglichkeit, etwaige Risiken bei der unpersönlichen Stimmrechtsabgabe zu minimieren (vgl. hierzu https://sr.de/sr/sr3/programm/20200314municipales100.html, zuletzt abgerufen am 11. November 2020)?