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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Informationsaustausch zwischen dem Nationalen Waffenregister und den Sicherheitsbehörden

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

29.01.2021

Aktualisiert

31.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2591515.01.2021

Informationsaustausch zwischen dem Nationalen Waffenregister und den Sicherheitsbehörden

der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der legale Waffenbesitz von Neonazis, Rechtsterroristen und Reichsbürgern ist eine nicht nur abstrakte Gefahr, sondern kostet Menschenleben. Dies belegte nicht nur der Mord an einem Polizeibeamten in Georgsmünd im Oktober 2016 durch einen Jäger und Reichsbürger (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/reichsbuerger-prozess-in-nuernberg-lebenslange-haft-fuer-angeklagten-a-1174210.html). Auch die nunmehr wegen des Mordes an Walter Lübcke angeklagten Rechtsextremisten waren legale Waffenbesitzer oder als Verantwortlicher für Bogenschießen im gleichen Schützenverein aktiv (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/walter-luebcke-mordfall-ermittler-finden-gesuchtes-auto-a-1276485.html; https://www.sueddeutsche.de/politik/schuetzenverein-tatverdaechtiger-walter-luebcke-1.4490437). Beide sollen nicht nur in diesem, sondern auch in einem weiteren Schützenverein trainiert haben (https://www.hessenschau.de/panorama/welche-rolle-spielt-neonazi-alexander-s-im-fall-luebcke,alexander-s-schiesstraining-100.html). Auch der Täter der rassistisch motivierten Morde in Hanau war als Sportschütze aktiv und legaler Waffenbesitzer (https://www.sueddeutsche.de/politik/hanau-waffenrecht-1.4811828). Aktuell wird über den möglichen Besitz auch von Kriegswaffen des vorbestraften NPD-Mitgliedes und Berliner Abgeordneten Kay Nestheimer spekuliert (https://taz.de/Kay-Nerstheimer-besitzt-offenbar-Waffen/!5737920/).

Durch die zuletzt beschlossenen Änderungen waffenrechtlicher Vorschriften soll mittels Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden und einer Nachberichtspflicht derselben eigentlich der Waffenbesitz von Neonazis, Rechtsterroristen und Reichsbürgern verhindert und unterbunden werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/15875, S. 4).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

In wie vielen Fällen sind dem Nationalen Waffenregister (NWR) im Jahr 2020 durch die Waffenbehörden Mitteilungen über die Versagung beantragter waffenrechtlicher Erlaubnisse übermittelt worden aufgrund von

a) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Waffengesetzes (WaffG),

b) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG,

c) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 4 WaffG oder

d) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG (bitte jeweils einzeln nach Bundesland auflisten)?

2

In wie vielen Fällen sind dem Nationalen Waffenregister im Jahr 2020 durch die Waffenbehörden Mitteilungen über die Rücknahme oder den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse übermittelt worden, weil Erkenntnisse hinsichtlich der fehlenden Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von

a) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG oder

b) § 4 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG bekannt geworden sind (bitte jeweils einzeln nach Bundesland auflisten)?

3

In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz Übermittlungsersuchen gemäß § 17 des Waffenregistergesetzes (WaffRG) an das Nationale Waffenregister im Jahr 2020 gerichtet?

4

In wie vielen Fällen haben Verfassungsschutzbehörden der Länder Übermittlungsersuchen gemäß § 17 WaffRG an das Nationale Waffenregister im Jahr 2020 gerichtet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

5

In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst Übermittlungsersuchen gemäß § 17 WaffRG an das Nationale Waffenregister im Jahr 2020 gerichtet?

6

In wie vielen Fällen hat der Bundesnachrichtendienst Übermittlungsersuchen gemäß § 17 WaffRG an das Nationale Waffenregister im Jahr 2020 gerichtet?

7

In wie vielen Fällen hat das Bundesverwaltungsamt im Jahr 2020 im Nationalen Waffenregister gespeicherte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer zu prüfenden Person übermittelt?

8

In wie vielen Fällen hat das Bundesverwaltungsamt im Jahr 2020 im Nationalen Waffenregister gespeicherte personenbezogene Daten einem Landesamt für Verfassungsschutz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer zu prüfenden Person übermittelt?

9

Welche und wie viele Behörden sind nach § 20 Absatz 1 WaffRG zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen worden?

a) Mit welchen Verfahren wird die zweifelsfreie Identität der datenabrufenden Stelle i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2 WaffRG überprüft?

b) In welchem Umfang haben die für den automatisierten Abruf zugelassenen Behörden im Jahr 2020 von ihren Befugnissen nach §§ 20 und 21 WaffRG Gebrauch gemacht?

c) Wie viele „Treffer“ wurden dabei erzeugt?

10

Haben Behörden des Bundes und der Länder – soweit die Bundesregierung hierüber Kenntnis hat – eigene Datenbestände zu Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft (beispielsweise PMK-Gewalttäterdateien des BKA etc. pp.) oder Bezug zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen (Personen im NADIS bzw. NADIS-WN) systematisch mit Personendatensätzen im NWR abgeglichen?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Zahl der durch die zentrale Komponente des Bundesverwaltungsamts (BVA) festgestellten Inkonsistenzen in den von den kommunalen Waffenbehörden gemeldeten Datensätzen (bitte für das Jahr 2020 angeben)? Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur weiteren Bearbeitung dieser Fehlermeldungen in den kommunalen Waffenbehörden vor?

12

In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Waffenbesitzkarteninhaber seit dem 1. April 2020 bis zum Ende des Jahres ihre jeweiligen NWR-IDs (Personen-Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 WaffRG) abgefragt?

13

In welchem Umfang wurden seit dem 1. Juni 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung unrichtige Datensätze im NWR festgestellt, und inwieweit wird untersucht oder ausgewertet, ob es sich dabei um systematische Fehleingaben handelt, die durch Nachschulungen oder überarbeitete Hilfestellungen für eingebende Stellen behoben werden können?

14

Ist der Bundesregierung ein Fragenkatalog von Seiten der an das NWR angebundenen Hersteller und Händler bekannt, mit dem Unklarheiten in Bezug auf die Dateneingabe beseitigt werden sollten? Welchen Umfang hatte dieser Fragenkatalog, und wie wurde er durch die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden bearbeitet?

15

Wie werden die Daten aus dem NWR den Herstellern und Händlern bereitgestellt, die diese halbjährlich zur Prüfung und eigenen Bestandspflege abrufen können? Wie sind die bisherigen Erfahrungen zum Rücklauf aus diesen halbjährlichen Daten- bzw. Bestandsprüfungen?

16

Können Händler im NWR Waffenverbote abfragen, auch um den Verkauf von erlaubnisfreien Waffen an Personen zu unterbinden, die einem solchen Verbot unterliegen?

17

Besteht aus Sicht der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie des Zolls die fachliche Notwendigkeit, Kenntnis zur Zahl der jährlich verloren gegangenen bzw. gestohlenen Waffen zu erhalten, und könnte eine solche Auswertemöglichkeit in die Funktionalität des NWR übernommen werden, wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 12. Januar 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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