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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die illegale Okkupation der Westsahara durch Marokko, Völkerrecht und Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen

(insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

02.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2599708.01.2021

Die illegale Okkupation der Westsahara durch Marokko, Völkerrecht und Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Żaklin Nastić, Tobias Pflüger und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Westsahara ist von den Vereinten Nationen (VN) seit 1963 als sog. Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung („non-selfgoverning territory“) anerkannt und somit völkerrechtlich ein eigenständiges Hoheitsgebiet. Das Gebiet der Westsahara stand bis 1975/1976 unter spanischer Kolonialherrschaft. Nach Auseinandersetzungen mit der sahrauischen Befreiungsorganisation Frente Polisario sah sich die spanische Regierung im Mai 1973 zur Entkolonialisierung der Westsahara gezwungen und beabsichtigte, dieses Gebiet nach einem Referendum über die Selbstbestimmung in die Unabhängigkeit zu entlassen. Allerdings besetzten marokkanische und mauretanische Truppen ab Dezember 1975 die Westsahara (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 063/16, S. 4).

Im April 1976 einigten sich Marokko und Mauretanien darauf, dass Marokko die nördlichen zwei Drittel und Mauretanien das südliche Drittel der Westsahara erhalten solle. Nach Unterzeichnung eines Friedensvertrages mit der Frente Polisario im Jahr 1979 zog sich Mauretanien jedoch aus der Westsahara zurück, woraufhin marokkanische Truppen auch den südlichen Teil der Westsahara besetzten. Zwischen 1980 und 1987 errichtete Marokko ein Schutzwallsystem, das sich über eine Länge von 2 500 Kilometer erstreckt und aus Erd- und Steinwällen mit Wachtürmen, Minenfeldern und elektronischen Sicherungseinrichtungen besteht (WD 2 – 3000 – 063/16, S. 5).

1988 akzeptierten Marokko und die Frente Polisario schließlich die Vorschläge der VN zur Beilegung des Westsahara-Streits. Diese Vorschläge sahen eine Übergangszeit vor, in der ein Sonderbeauftragter des VN-Generalsekretärs mit Unterstützung einer VN-Mission ein Referendum über die Zukunft der Westsahara organisieren sollte. Die Übergangszeit sollte mit einem von den VN überwachten Waffenstillstand beginnen und mit der Verkündung der Ergebnisse des Referendums enden. Mit Resolution vom 29. April 1991 setzte der VN-Sicherheitsrat die Mission für das Referendum in Westsahara (MINURSO) entsprechend dieser Vorschläge ein. Der Waffenstillstand trat am 6. September 1991 in Kraft und hat seitdem im Wesentlichen gehalten. Die Durchführung des Referendums scheiterte jedoch bis heute an der fehlenden Einigkeit über die Frage, welche Personen beim Referendum abstimmungsberechtigt sind (WD 2 – 3000 – 063/16, S. 6).

Zum Zeitpunkt des Überfalls der marokkanischen Truppen auf die Westsahara lag eine illegale Okkupation vor, die weiterhin andauert. Diese illegale Okkupation stellte einen Verstoß gegen das Gewaltverbot dar, weil Marokko ab Dezember 1975 mit bewaffneten Truppen gegen die Frente Polisario vorging (WD 2 – 3000 – 063/16, S. 6). Marokko kann nach Ansicht der Fragesteller entsprechend auch nicht als verwaltende Macht der Westsahara im Sinne der VN-Charta angesehen werden, die gemäß Artikel 73 b) der VN-Charta die Vorbereitung der staatlichen Unabhängigkeit des betreffenden Hoheitsgebietes übernimmt. Denn eine staatliche Unabhängigkeit strebt Marokko für die Westsahara gerade nicht an. Vielmehr will Marokko auch weiterhin rund 85 Prozent des Gebietes der Westsahara besetzt halten und siedelt weiterhin dort viele seiner Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an (WD 2 – 3000 – 063/16, S. 5, 9). Marokko übt die faktische Herrschaft und Kontrolle über weite Teile der Westsahara aus und ist daher als Besatzungsmacht anzusehen (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 16).

Trotzdem hat die US-Regierung namentlich durch David Fischer, Botschafter der USA in Marokko, am 12. Dezember 2020 ihre neue offizielle Landkarte des Königreichs Marokko präsentiert, die nun auch das durch Marokko völkerrechtswidrig okkupierte Gebiet der Westsahara enthält. Die Karte sei eine greifbare Darstellung der Ankündigung von Präsident Donald Trump, die Souveränität Marokkos über die Westsahara anzuerkennen, sagte Fischer. Marokkos König Mohammed VI. soll sie als Geschenk erhalten (dpa vom 13. Dezember 2020).

Während das Auswärtige Amt die Ankündigung der von den USA vermittelten Normalisierung der Beziehungen zwischen Marokko und Israel ganz ausdrücklich begrüßt, wird mit Bezug auf den Konflikt um die Westsahara darauf hingewiesen, dass die Position der Bundesregierung unverändert sei und sie sich für eine von den Vereinten Nationen vermittelte gerechte, dauerhafte und für alle Seiten annehmbare politische Lösung einsetze (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/beziehungen-israel-marokko/2426378). Das könnte nach Ansicht der Fragesteller auch daran liegen, dass Marokko als Gegenleistung für die Unterstützung der deutschen Abschottungs- und Abschiebepolitik politische Zugeständnisse im Westsaharakonflikt erwartet (https://www.medico.de/deutsche-kooperation-mit-marokko-behindert-konfliktloesung-16869/). Der Völkerrechtsprofessor Pål Wrange merkt in diesem Zusammenhang an, dass die EU keine konsequente Linie mit dem Umgang mit illegalen Okkupationen und Annexionen habe: Krim, Palästina, Westsahara – Sanktionen hier, außerordentlich gute Beziehungen und sogar privilegierte Zusammenarbeit dort (https://taz.de/Schwedisch-marokkanische-Diplomatie/!5235120/).

Auch deutsche Unternehmen beteiligen sich in der illegal besetzten Westsahara an der Ausbeutung natürlicher Ressourcen. So soll Siemens Gamesa Renewable Energy, ein Tochterunternehmen von Siemens Energy, 87 Turbinen für Windkraftanlagen im Windpark Boujdour liefern und diese fünf Jahre lang warten. Im Nordteil des Landes hat Siemens eine eigene Fabrik für Windkrafttechnologie gebaut. Das Milliarden-Großprojekt wird von einem Konsortium aus der italienischen Firma ENEL Green Power, Siemens Gamesa und der marokkanischen NAREVA, einem Tochterunternehmen der königlichen Holding SNI, betrieben. HeidelbergCement hat über die Tochterfirma Ciments du Maroc eigenen Angaben zufolge wenige Kilometer außerhalb der Hauptstadt Westsaharas, El Aaiún, ein Mahlwerk (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/oekostrom-westsahara-101.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Sieht die Bundesregierung nach wie vor, dass das Westsahara betreffende Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko unterschiedlichen völkerrechtlichen Regelungen unterliegende und daher getrennt zu betrachtende Hoheitsgebiete sind (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/8088)?

2

Vertritt die Bundesregierung nach wie vor, dass es sich bei der Westsahara um eine illegale Okkupation durch Marokko handelt, die weiterhin andauert und einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt (WD 2 – 3000 – 063/16, S. 8)?

3

Trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu, dass die mittels der von 16 Ländern in dem von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara eröffneten Generalkonsulate oder Konsulate den Status quo der völkerrechtswidrigen Okkupation festgeschrieben haben und damit den und den völkerrechtlichen Status der Westsahara präjudizieren (https://www.spiegel.de/politik/ausland/donald-trump-und-der-westsahara-konflikt-es-war-pure-verzweiflung-a-55537f66-947b-41bc-ae20-8436fe087b8e)?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass US-Präsident Donald Trump – als Teil des Übereinkommens über die Wiederaufnahme vollständiger diplomatischer Beziehungen zwischen dem Königreich Marokko und Israel – ein Präsidialdekret unterzeichnete, das mit sofortiger Wirkung die Souveränität Marokkos über die Westsahara anerkennt und zur Konkretisierung dessen die baldige Eröffnung eines Generalkonsulats der USA in Dakhla vorsieht (https://www.moroccoworldnews.com/2020/12/328436/western-sahara-us-to-open-consulate-in-moroccos-dakhla/)?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung in der Eröffnung eines Konsulats seitens der USA eine Festschreibung des Status quo der völkerrechtswidrigen Okkupation, und wird dadurch der völkerrechtliche Status der Westsahara präjudiziert?

5

Hat die Bundesregierung im Rahmen der der EU hinsichtlich des Umgangs mit der illegalen Okkupation der Westsahara durch Marokko Initiativen zur Verhängung von Sanktionen ergriffen vor dem Hintergrund, dass die EU und die Bundesregierung außerordentlich gute Beziehungen und sogar eine privilegierte Zusammenarbeit gefördert haben (https://taz.de/Schwedisch-marokkanische-Diplomatie/!5235120/)?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob der Begriff „Referendum“ außerhalb der Missionsbezeichnung bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr in den Sicherheitsratsresolutionen zur Verlängerung von MINURSO aufgenommen wurde?

Sofern dies der Fall ist, mit welcher Begründung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Begriff „Referendum“ außerhalb der Missionsbezeichnung nicht mehr aufgenommen?

7

Hat die Bundesregierung aktuell Kenntnisse dahingehend, dass der Autonomievorschlag Marokkos für die Westsahara die einzige Grundlage für eine gerechte und dauerhafte Lösung für dauerhaften Frieden und Wohlstand sein soll (https://twitter.com/realDonaldTrump/status/1337067019385057290)?

8

Vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der marokkanische König Mohammed VI. nach wie vor die Position, dass es bei der Lösung des Westsahara-Konflikts nicht um eine Frage von Dekolonisierung und Selbstbestimmung gehe, da Marokko dort Souveränität über sein Territorium ausübe (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

9

Vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der marokkanische König Mohammed VI. nach wie vor die Position, dass eine internationale Anerkennung der Frente Polisario bzw. der Westsahara als gleichberechtigtes UN-Mitglied für Marokko von vornherein ausgeschlossen ist (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

10

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über indirekte Maßnahmen der Besatzungsmacht Marokko in der völkerrechtswidrig okkupierten Westsahara – wie z. B. finanzielle Anreize, Zuschüsse oder auch Steuerbefreiungen – die konkrete Auswirkung der Subventionspolitik Marokkos in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara auf die sahrauische Bevölkerung, die angeblich auch auf Sahrauis zielt (Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

11

Setzt die marokkanische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Staatsbürgern beispielsweise finanzielle Anreize, in das Gebiet der Westsahara zu migrieren?

Wenn ja, hat die Bundesregierung geprüft, ob dies als „transfer“ bzw. „Überführung“ im Sinne des Artikels 85 Absatz 4 Buchstabe a) ZP I bzw. „verschicken“ im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 der vierten Genfer Konvention (GK IV) anzusehen ist, worunter auch Infrastrukturprojekte der marokkanischen Regierung im Westsaharagebiet fallen würde (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 17)?

12

Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ansiedlungspolitik der marokkanischen Staatsführung von eigenen Staatsangehörigen im besetzten Gebiet der Westsahara eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 4 Buchstabe a) ZP I in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 6 GK IV sowie gleichzeitig ein Verstoß gegen das in Artikel 49 Absatz 6 der vierten Genfer Konvention normierte und auch gewohnheitsrechtliche verfestigte Verbot der Überführung eines Teils der eigenen Bevölkerung in besetzte Gebiete (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 17), vor dem Hintergrund, dass Marokko über ihre Subventionspolitik in der Westsahara, Investitionen und den Zuzug von Marokkanern fördert (Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

13

Inwieweit war und ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bevölkerungsaustausch ein Mittel der Eroberungspolitik Marokkos in der okkupierten Westsahara (https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13519803.html)?

14

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dahingehend, dass sich die ethnische Struktur durch Flucht, Vertreibung und Bevölkerungsaustausch in Folge der völkerrechtswidrigen Okkupation der Westsahara durch Marokko verändert hat, um so die im Jahr 2000 fertiggestellte Liste der identifizierten Wahlberechtigten zu unterminieren (https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/fileadmin/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2016/Heft_1_2016/04_Beitrag_Pabst_VN_1-16_28-1-2016.pdf, S. 18)?

15

Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse über die Entwicklung bezüglich der Ansiedlung einer erheblichen Anzahl marokkanischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in den besetzten Gebieten der Westsahara, um nunmehr eine belastbare völkerrechtliche Bewertung dieser Ansiedlungen vornehmen zu können (Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

16

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass von den mehr als eine halbe Million Einwohnerinnen und Einwohnern der besetzten Gebiete der Westsahara heute weniger als 100 000 Sahrauis und der Rest übergesiedelte Marokkaner sind (https://taz.de/Konflikt-in-Westsahara/!5737297/)?

17

Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara zum Wohle

a) der sahrauischen Bevölkerung oder

b) der Einwohner der okkupierten Gebiete

unternommen werden (Antwort zu den Fragen 39 ff. auf Bundestagsdrucksache 18/4922), vor dem Hintergrund, dass sich die ethnische Struktur durch Flucht, Vertreibung und Bevölkerungsaustausch in Folge der völkerrechtswidrigen Okkupation der Westsahara durch Marokko verändert hat?

18

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die Vertretungen in der völkerrechtswidrig okkupierten Westsahara infolge der De-jure-Eingliederung in das eigene Staatsgebiet unter marokkanischer Kontrolle und Verwaltung stehen, sodass Marokko tatsächlich die effektive Gewalt im Gebiet ausübt und von einer sahrauischen Selbstvertretung und Selbstverwaltung keine Rede sein kann (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 13)?

19

Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die ausreichende Beteiligung der betroffenen sahrauischen Bevölkerung bei Abschluss bzw. Anpassung des Agrar- und Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Marokko mit Anwendung auf die Westsahara stattgefunden?

Wenn ja, in welcher Form wurden mit welchen Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen sahrauischen Bevölkerung Verhandlungen geführt?

20

Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara als Gebiet ohne Selbstregierung mit den Verpflichtungen des Staates, der die Verantwortung für diese Gebiete hat, mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang, wenn die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen lediglich hinsichtlich ihrer geografischen Verteilung den okkupierten Gebieten der Westsahara zugutekommen (Antwort zu den Fragen 30 ff. auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

21

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass Marokko seit Jahren in politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen Projekte durchführt, die auch die Entwicklung der Infrastruktur einschließen, um die völkerrechtswidrig besetzte Westsahara an Marokko zu binden (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/13602), sie strukturiert verwalten und so eine effektive Herrschaft ausüben zu können (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 12)?

22

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass die von Marokko seit Jahren in politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen durchgeführten Projekte die De-jure-Eingliederung der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara in das eigene Staatsgebiet verstärkt (WD 2 – 3000 – 025/19, S. 13)?

23

Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Grenzübergang Guerguerat auf entmilitarisiertem Gebiet und dürfte gar nicht bestehen, da es ihn bei Unterzeichnung des UN-vermittelten Waffenstillstands 1991 noch nicht gab (https://taz.de/Konflikt-in-Westsahara/!5737297/)?

24

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass Marokko mit dem Bau der illegalen Straße als Infrastrukturprojekt Anfang 2001 begonnen hat, damit marokkanische LKWs durch das besetzte Gebiet nach Mauretanien kommen (https://www.neues-deutschland.de/artikel/1144765.westsahara-die-sahrauis-wollen-keinen-krieg.html)?

25

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Guerguerat an einer strategisch wichtigen Position liegt, weil hier einerseits die einzige Stelle ist, bei der die Truppen der Frente Polisario eine Verbindung zu ihrem Zugang zum Meer haben und andererseits die Hauptdurchzugsstraße zwischen Marokko und Mauretanien verläuft (https://www.derstandard.de/story/2000121861017/marokko-expandiert-in-der-westsahara)?

26

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass Marokko die 2 700 Kilometer lange Sandmauer zwischen dem von Marokko illegal okkupierten Gebiet der Westsahara und dem von der Frente Polisario bzw. der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS) kontrollierten Gebiet bis an die mauretanische Grenze erweitert und somit die Verbindungsstraße nach Mauretanien für den Handel mit Mauretanien und dem subsaharischen Afrika gesichert hat (https://marokko-deutschland.de/marokko-verlaengert-verteidigungsmauer-zur-verstaerkung-des-guerguerat-grenzuebergangs/)?

27

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sich in der Umgebung von Guerguerat Öl- und Gasvorkommen befinden, die auf der mauretanischen Seite der Grenze um den Banc-d’Arguin-Nationalpark bereits auch ausgebeutet werden (https://www.derstandard.de/story/2000121861017/marokko-expandiert-in-der-westsahara)?

28

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass neben anderen international agierenden Unternehmen auch deutsche Unternehmen wie Köster Marine Proteins GmbH, welches im großen Umfang Handel mit Fischmehl aus der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara betreibt, auch Siemens, DHL International GmbH, HeidelbergCement, Continental AG und ThyssenKrupp von Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara profitieren (https://wsrw.org/de/nachrichten/sahrauis-in-deutschland-kritisieren-siemens-conti-dhl-andco)?

29

In welchem Umfang wurde im Jahr 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung das Futtermittel Fischmehl (Warencode 2301200000) mit Warenursprung aus den hier genannten elf Verarbeitenden Betrieben (EU-Liste „Morocco Processing Plants“ mit EU-Zulassungsnummer: 1. 2223 COPE-LIT S.A.R.L., Laâyoune; 2. 2258 KB FISH, Laâyoune; 3. 2471 LAAYOUNE ELEVAGE, Laâyoune; 4. 2727 SOMATRAPS S.A.R.L. Laâyoune; 5. 2830 SOTRAGEL S.A.R.L., Laâyoune; 6. 2854 LAAYOUNE PROTEINES SARL, Laâyoune; 7. 3349 ALPHA ATLANTIQUE DE SAHARA MAROCAIN, Laâyoune; 8. 3618 DELTA OCEAN, Laâyoune; 9. 5642 SEPOMER SAHARA, Laâyoune; 10. PSP.71.0140.17 ATLANTIC TANK TERMINAL, Laâyoune; 11. PSP.74.0180.18 PROTEIN AND OIL INDUSTRY, Dakhla) insgesamt nach Deutschland importiert (bitte den Gesamtwert der Importe angeben)?

30

Wie verteilen sich die von 2017 bis zum 19. Juli 2019 mit Warenursprung aus den in Frage 27 genannten elf Verarbeitenden Betrieben importierten 31 940 949,04 Kilogramm Fischmehl auf die Jahre (Bundestagsdrucksache 19/18770, S. 77; bitte unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes auflisten)?

31

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Beteiligungen von

a) Köster Marine Proteins GmbH bzw. -Tochterfirmen,

b) Siemens bzw. -Tochterfirmen an Windparks,

c) DHL bzw. -Tochterfirmen,

d) HeidelbergCement bzw. -Tochterfirmen,

e) ThyssenKrupp bzw. -Tochterfirmen

in der illegal okkupierten Westsahara?

32

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob ausländische Unternehmen, die etwa durch Import, Export oder technische Dienstleistungen, am Phosphatabbau, Windkraftprojekten sowie in der Land- und Fischereiwirtschaft in Kooperation mit marokkanischen Unternehmen an Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara beteiligt sind, eine zentrale Rolle bei der De-jure-Eingliederung in das marokkanische Staatsgebiet spielen und den völkerrechtlichen Status der Westsahara präjudizieren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 141 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13602)?

33

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass Siemens Gamesa in einer Presseankündigung vom 2. September 2020 über die Beteiligung an einem Windmühlenpark in Boujdour erneut behauptet hat, die völkerrechtswidrig besetzte Westsahara gehöre zu Marokko (https://www.siemensgamesa.com/en-int/-/media/siemensgamesa/downloads/en/investors-and-shareholders/inside-information-communications/2020/20200902-ip-boujdour-eng-def.pdf), und inwieweit kontrolliert die Bundesregierung, dass Siemens durch wirtschaftliche Aktivitäten in der besetzten Westsahara nicht den völkerrechtlichen Status der Westsahara präjudiziert (Antwort der Bundesregierung zu Frage 141 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13602)?

34

Inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse darüber, ob eine gezielte Diskriminierung der sahrauischen Bevölkerung in den von Marokko völkerrechtswidrig okkupierten Teilen der Westsahara bezüglich ihres Zugangs zu Infrastruktur, Wirtschaft und Arbeitsmarkt besteht (Antwort zu Frage 41 c auf Bundestagsdrucksache 18/4922)?

35

Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung, abgesehen von ihrem Einsatz im Rahmen der Mandatsverlängerung der VN-Mission in der Westsahara MINURSO im Oktober 2020, bei Konsultationen im Sicherheitsrat für eine möglichst baldige Besetzung des Postens des persönlichen Westsahara-Gesandten des VN-Generalsekretärs im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemeinsam mit seinen Partnern unternommen, um eine realistische, praktikable und nachhaltige Verhandlungslösung des Westsahara-Konflikts zu befördern, die im Rahmen der Vereinten Nationen erzielt werden und auch dem Selbstbestimmungsrecht der Sahraouis Rechnung tragen sollen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/aa-ereignisse-westsahara/2417338; bitte konkret die Initiativen unter Angabe des Datums, Inhalt und Ziel auflisten)?

Berlin, den 8. Januar 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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