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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Antiterrordatei

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.02.2021

Antwortdauer

12 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2601820.01.2021

Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Antiterrordatei

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher in der Antiterrordatei vorgesehene erweiterte Datennutzung nach dem Antiterrordateigesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Der Satz im Gesetzestext, der das sogenannte Data-Mining zur Verfolgung von Fällen des „internationalen Terrorismus“ erlaubt, verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Gericht am Freitag, den 11. Dezember 2020 mit. Darin fehle die dafür notwendige Voraussetzung eines „verdichteten Tatverdachts“ (Az.1 BvR 3214/15; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-104.html).

In der Antiterrordatei beim Bundeskriminalamt (BKA) werden gemäß dem Antiterrordateiengesetz von 2006 bestimmte Daten von Menschen gespeichert, die des „Terrorismus“ oder der „Terrorunterstützung“ verdächtigt werden. Zugriff auf die Daten haben neben dem BKA die Bundespolizei, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt, Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 die Datei teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte, erfolgte 2014 eine Novelle des Gesetzes. Im damals neu ergänzten Paragraf 6a, um den es bei der jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ging, wurde die projektbezogene Nutzung, Verknüpfung und Auswertung von Daten aus der Antiterrordatei mit spezieller Software durch die zugriffsberechtigten Behörden geregelt. Voraussetzung dafür ist laut Gesetz, dass es im jeweiligen Einzelfall um die Sammlung und Auswertung von Informationen zur Gefahrenabwehr sowie „Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus“ geht. Dies stellt für das Bundesverfassungsgericht keine „hinreichend qualifizierte Eingriffsschwelle“ dar, notwendig für die erweiterte Datennutzung sei hier ein „verdichteter Tatverdacht“, dem mehr als ein bloßer Anfangsverdacht zur Einleitung von Ermittlungen zugrunde liegen müsse. Auch die erweiterte Datennutzung für eine „bloße Vor- oder Umfeldermittlung ohne Bezug zu einer zumindest konkretisierten Gefahr“ sei nicht zulässig, so das Gericht (https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/datennutzung-in-antiterrordatei-ist-teils-verfassungswidrig-a-97f57f48-4729-4a3f-b52b-af9e5f0091c2).

Aufgrund fehlender technischer Parameter war die Regelung zur projektbezogenen Nutzung von Daten aus der Antiterrordatei bis heute nicht umgesetzt worden (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/29_Beschluss-zum-Data-Mining.html).

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, sieht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Datenschutz gestärkt. Die Analyse von personenbezogenen Daten mit entsprechenden Techniken stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Solche Techniken bedürfen einer klaren Rechtsgrundlage mit eigenständigen Eingriffsschwellen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte forderte den Gesetzgeber auf, die klaren Vorgaben des Verfassungsgerichts endlich vollumfänglich umzusetzen. Auf die Antiterrordatei könne dabei ganz verzichtet werden, da sie Sicherheitsbehörden überwiegend schon besser geeignete Instrumente zur Kooperation nutzen (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/29_Beschluss-zum-Data-Mining.html).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen sich bestätigt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Kritik an der Antiterrordatei, die das als Lehre aus den Erfahrungen mit dem NS-Regime geltende Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten unterläuft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die erweiterte Datennutzung nach dem Antiterrordateigesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt wurde?

2

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das Antiterrordateigesetz so zu überarbeiten, dass es verfassungskonform sein wird?

3

Wie viele Datensätze zu wie vielen Personen aus dem In- und Ausland umfasst die Antiterrordatei derzeit (bitte getrennt auflisten)?

4

Welche Angaben kann die Bundesregierung zur bisherigen Nutzung der Antiterrordatei durch die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern machen?

5

Inwieweit und in welchen konkreten Fällen trug die Nutzung der Antiterrordatei durch Sicherheitskräfte von Bund und Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung wesentlich oder entscheidend zur Verhinderung terroristischer Anschläge oder zur Aufklärung von solchen bei?

6

Aufgrund welcher konkreter fehlender technischer Parameter wurde die Regelung zur projektbezogenen Nutzung von Daten aus der Antiterrordatei bis heute nicht umgesetzt?

7

Welche alternativ zur Antiterrordatei bestehenden und unter Umständen besser geeigneten sowie verfassungskonformen Instrumente zur Kooperation stehen den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, und inwieweit sind diese geeignet, die Antiterrordatei ganz oder teilweise zu ersetzen oder überflüssig zu machen?

8

Inwieweit und warum hält die Bundesregierung die Antiterrordatei weiterhin für notwendig (bitte begründen)?

9

Wurde bereits eine Evaluation der Antiterrordatei vorgenommen?

Wenn ja, wann, und durch wen, und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht, und inwieweit ist eine Evaluation für wann und durch wen geplant?

Berlin, den 8. Januar 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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