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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Maßnahmen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

23.02.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2652109.02.2021

Maßnahmen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln

der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Bettina Hoffmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Harald Ebner, Markus Tressel, Friedrich Ostendorff, Matthias Gastel, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder Lebensmittelunverträglichkeit müssen bestimmte allergieauslösende Lebensmittel strikt meiden. Oft können schon geringe Mengen des Allergens Symptome bei Allergikerinnen und Allergikern auslösen.

Deshalb gibt es Kennzeichnungen auf der Verpackung und Auskünfte bei loser Ware, die über allergene Zutaten aufklären und die Kaufentscheidung erleichtern sollen.

Die europäische Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) sieht vor, dass Lebensmittelhersteller bei verpackten Lebensmitteln die bei der Herstellung eingesetzten deklarationspflichtigen Allergene, die in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) aufgelistet sind, auf dem Etikett im Zutatenverzeichnis auflisten und hervorheben.

Bei unverpackten Lebensmitteln („Lose Ware“) können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, wie die Informationen über deklarationspflichtige Allergene bereitgestellt werden. In Deutschland ist dies in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelt. Unverpackte Lebensmittel findet man zum Beispiel auf dem Wochenmarkt, im Restaurant, in der Bäckerei, der Metzgerei oder in Kantinen. Es gibt in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, wie Hersteller loser Ware die Allergeninformationen an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben können. So findet man sie unter anderem auf der Speiseoder Getränkekarte, auf einem Schild in der Nähe des Lebensmittels oder am Aushang an der Kasse. Ist die Allergeninformation nicht direkt für die VerbraucherInnen ersichtlich muss ein Hinweis erfolgen (z. B. durch einen Aushang, Schild oder Information in der Speisekarte), wo die Allergeninformation erhältlich ist. Auch die mündliche Auskunft ist möglich, muss allerding von einer schriftlichen Aufstellung allergener Zutaten in den angebotenen Lebensmitteln begleitet sein, die auf Anfrage sofort verfügbar sein muss.

Die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel hineingelangen, ist freiwillig und weitgehend ungeregelt. Doch auch diese Bestandteile stellen für viele Allergikerinnen und Allergiker ein gesundheitliches Risiko dar. Die Hersteller verwenden hier aus Gründen der Produkthaftung häufig Hinweise wie „kann mögliche Spuren von … enthalten“, „Kann … enthalten“ oder auch „Hergestellt in einem Betrieb, der auch … verarbeitet“. Es besteht zurzeit weder eine Vorgabe über den zu verwendenden Wortlaut bzw. dessen Definition noch eine Grundlage, wann genau ein solcher Hinweis zu verwenden ist. Infolgedessen können Verbraucherinnen und Verbraucher auf der einen Seite beim Einkauf nicht unterscheiden, ob ein Lebensmittel, das einen Hinweis auf unbeabsichtigte Allergeneinträge trägt, tatsächlich ein Gesundheitsrisiko darstellt. Für von Allergien betroffene Patientinnen und Patienten kann dies zu unnötigen Einschränkungen in der Lebensmittelauswahl führen. Auf der anderen Seite können Lebensmittel, welche keinen derartigen Warnhinweis tragen, nicht automatisch als frei von Allergenspuren eingestuft werden, da der Hinweis ja freiwillig ist.

Die „Nicht-Regelung“ der unbeabsichtigten Allergeneinträge hat zur Folge, dass die Lebensmittelüberwachung über Allergenfunde, die bei Kontrollen erkannt werden und auf unbeabsichtigte Allergeneinträge zurückzuführen sind, nicht öffentlich zugänglich informiert, selbst wenn sie mengenmäßig für allergische Verbraucherinnen und Verbraucher relevant sind, d. h. ein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesen Fällen erfolgen eine Information und Rücksprache mit dem Hersteller. Entschließt sich dieser nicht zu einem Rückruf der Ware, erfahren allergische Verbraucherinnen und Verbraucher nicht, dass ein Lebensmittel, welches ein nicht erkennbares Gesundheitsrisiko darstellt, im Handel erhältlich war.

Daher gibt es im Sinne eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes insbesondere bei Allergenen, die unbeabsichtigt in Lebensmitteln gelangen sowie bei unverpackten Lebensmitteln Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Kennzeichnung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hält die Bundesregierung insgesamt die derzeitigen Regelungen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln für ausreichend?

Wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht sie (bitte begründen)?

2

Inwieweit plant die Bundesregierung eine verpflichtende Kennzeichnung für unbeabsichtigte Allergeneinträge in Lebensmitteln auf Grundlage des Artikels 39 LMIV oder eine Initiative für eine europaweit verpflichtende entsprechende Regelung?

Falls nein, warum nicht?

3

Plant die Bundesregierung die Einführung von Schwellenwerten für maximal tolerierbare Spuren, unterhalb derer ein allergener Bestandteil nicht mehr gekennzeichnet werden müsste und die im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes so definiert werden, dass eine gesundheitliche Gefahr ausgeschlossen ist?

Falls nein, warum nicht?

4

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus den vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vorgelegten aktualisierten Referenzdosen von Lebensmittelallergenen („VITAL 3.0“, s. https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/vital-30-neue-und-aktualisierte-vorschlaege-fuer-referenzdosen-von-lebensmittelallergenen.pdf) und der Aussage des BfRs, „Ausgehend von dieser wissenschaftlichen Basis der Referenzdosen könnten, soweit möglich, von Seiten des Risikomanagements spezifische Schwellenwerte für die Lebensmittelkennzeichnung abgeleitet werden“ für ihr eigenes Handeln?

5

Plant die Bundesregierung die Einführung eines solchen Schwellenwertes, und falls nein, warum nicht?

6

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangen, zu verbessern und einheitlich und transparent zu regeln?

7

Inwieweit will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Lebensmittelüberwachung in Zukunft nicht nur darüber informiert, wenn sie im Rahmen ihrer Kontrollen nicht gekennzeichnete allergene Zutaten findet, sondern auch, wenn sie gesundheitsrelevante Mengen an unbeabsichtigten Allergeneinträgen findet?

8

Plant die Bundesregierung die Einführung einer Meldepflicht bei anaphylaktischen Reaktionen auf Lebensmittel?

Falls nein, warum nicht?

9

Plant die Bundesregierung eine verpflichtende Hervorhebung oder Kennzeichnung allergenrelevanter Rezepturänderungen?

Falls nein, warum nicht?

10

Sieht die Bundesregierung Anlass, die Allergenkennzeichnung auf Einzelverpackungen aus Großgebinden zu optimieren?

Falls ja, in welcher Form?

Falls nein, warum nicht?

11

Welche Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung über die Umsetzung der verpflichtenden Allergeninformation bei loser Ware sind der Bundesregierung bekannt, und sieht sie Handlungsbedarf, die flächendeckende Umsetzung zu verbessern?

12

Inwiefern erachtet die Bundesregierung eine Aufnahme des Themas Lebensmittelallergien in die Ausbildung von Berufen für Hersteller loser Ware (z. B. Metzgerinnen und Metzger, Bäckerinnen und Bäcker) sowie Schulungsmaßnahmen für Personal in Restaurants für sinnvoll?

13

Plant die Bundesregierung hier nicht benannte Verbesserungen der Allergeninformation bei Lebensmitteln, und falls ja, welche?

Falls nein, warum nicht?

Berlin, den 26. Januar 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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