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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.04.2021

Aktualisiert

15.02.2024

BT19/2686323.02.2021

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020 Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben zu deren aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 19/22457). Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.dest atis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_1252 1.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Status berücksichtigt werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für Ende 2018 nannte das Statistische Bundesamt eine Zahl von insgesamt knapp 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzsuch ende-deutschland-103.html); aus der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich ebenso eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millionen Geflüchteten errechnen. Für Ende 2019 ergibt sich aus beiden Quellen erneut die Zahl von etwa 1,8 Millionen Geflüchteten in Deutschland, davon knapp 1,4 Millionen mit einem Schutzstatus (vgl. https://www.destatis.de/DE/P resse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_12521.html und Bundestagsdrucksache 19/19333). Deutscher Bundestag Drucksache 19/26863 19. Wahlperiode 23.02.2021 Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 750 000 Ende 2019. Zudem hatten 350 000 Geflüchtete, viele aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. Über 110 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2019 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/19333). Etwa 66 500 Personen verfügten Ende 2019 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut 56 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut 21 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2019 wieder auf knapp 468 000 zurückzugehen. Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https:// mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschie bungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem Fortzug erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der jeweils zuständigen Ausländerbehörde“ (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird ‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr aufhältig“ (ebd.). Gut 202 000 der knapp 250 000 zum Ende des Jahres 2019 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder nicht zumutbar sind. 36 Prozent dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses Fehlen von Reisedokumenten angelastet werden kann. Häufig sind die fehlenden Dokumente auch nicht der ursächliche Grund dafür, dass eine Abschiebung nicht vollzogen wird. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR jedoch nicht erfasst. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer?  4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31. Dezember 2020 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?  5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?  7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 31. Dezember 2020 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?  9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte darlegen)? 10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a bzw. 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde? 14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach § 25 Absatz 4 Satz 1 bzw. 2 AufenthG differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG (bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur Anwendung der Neuregelungen der §§ 60b, 60c und 60d AufenthG in der Praxis und in entsprechenden Erfahrungsberichten oder bei etwaigen Problemen machen, auch dazu, inwieweit eine aktuelle und differenzierte Erfassung der Duldungsgründe im AZR durch die Ausländerbehörden gelingt (bitte ausführen und zu §§ 60b, 60c und 60d AufenthG zusätzliche Angaben zum letzten verfügbaren Stand machen)? 19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden bis zum 31. Dezember 2020 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31. Dezember 2020 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2020 im Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende, und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31. Dezember 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 29. Wie ist der Rückgang der Zahl der in Deutschland lebenden GFK- Flüchtlinge um etwa 40 000 Personen (trotz gut 20 000 Neuerteilungen eines GFK-Status) im ersten Halbjahr 2020 zu erklären (vgl. jeweils Antwort zu Frage 2 auf den Bundestagsdrucksachen 19/22457 und 19/19333), und wie genau ist die den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegende Erklärung des BMI vom 29. September 2020 auf eine diesbezügliche journalistische Anfrage zu verstehen, ein erheblicher Anteil der Betroffenen halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf – die Informationen zur Abbildung eines laufenden Aufhebungsverfahrens seien erst zum 1. Mai 2020 ins Ausländerzentralregister eingeführt und bis dahin seien Personen nur mit ihrem zuvor erteilten Schutzstatus abgebildet worden (bitte nachvollziehbar ausführen)? 30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020? 31. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2020 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2020 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2020? 32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/ Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2020 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum 31. Dezember 2020 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 31. Dezember 2020 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2020 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)? 33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31. Dezember 2020 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? 34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des zweiten Halbjahres 2020 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten)? Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität im zweiten Halbjahr 2020 mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? 35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der seit mindestens zwei Jahren dauernden Beratungen und Prüfungen, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/8258), wenn ja, welches (bitte darstellen), und wie groß war zum 31. Dezember 2020 die Zahl der im AZR gespeicherten Personen mit dem Vermerk „Fortzug nach unbekannt“ bzw. „Fortzug ins Ausland“ (bitte jeweils nach den 15 Hauptherkunftsstaaten, zuletzt erfasstem Aufenthaltsstatus und Bundesländern differenzieren)? 36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 31. Dezember 2020 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2020 erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? Berlin, den 18. Februar 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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