Barrierefreiheit in Europa
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Matthias Nölke, Johannes Vogel (Olpe), Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit 2015 wurde in Brüssel an einer neuen Richtlinie zur Barrierefreiheit gearbeitet. Anspruch der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte European Accessibility Act (EAA), ist es, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen europaweit anzugleichen. Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie in Kraft und muss bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.
Barrierefreiheit ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zentral. Die bestehenden Barrieren sind auch laut dem Deutschen Behindertenrat gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bei der Sicherstellung des alltäglichen Lebens besonders deutlich geworden, insbesondere bei der Teilhabe an digitaler Bildung, Arbeit, sozialem Leben und der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse (vgl. https://www.deutscher-behindertenrat.de/ID255536).
Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind die Mitgliedstaaten unter anderem dazu verpflichtet, den gesamten Onlinehandel für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Darüber hinaus sind Hardwaresysteme für Verbraucher barrierefrei zu gestalten, einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme: dazu gehören Computer, insbesondere Desktop-Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets sowie Zahlungsterminals, die sich an einer nichtvirtuellen Verkaufsstelle befinden (z. B. ein Kartenlesegerät im Supermarkt oder auch eine Parkuhr im öffentlichen Raum). Weitere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur barrierefreien Gestaltung betreffen demnach Bankdienstleistungen für Verbraucher einschließlich Geldautomaten, worunter auch Bankautomaten zu verstehen sind. Auch die elektronische Kommunikation von Verbrauchern einschließlich der Beantwortung von Notrufen an die 112 und der Produkte, die vorrangig für die elektronische Kommunikation benutzt werden, wie Telefone, aber auch Router und Modems müssen barrierefrei gestaltet sein. Dies gilt auch für den Zugang zu audiovisuellen Medien für Verbraucher, nicht aber für die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste selbst, weil diese in einer eigenen Richtlinie geregelt ist (2018/1808). Zu den audiovisuellen Medien, für die die Richtlinie Vorgaben macht, zählen einerseits die audiovisuellen Angebote aller öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Anderseits fallen darunter auch Video-on-Demand-Angebote, die von internationalen Streamingdiensten verbreitet werden (vgl. https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Themen/European-Accessibility-Act/european-accessibility-act.html;jsessionid=F65DA7BD370C742DCE861B4A511F42FD?nn=1108170#doc1108168bodyText2).
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als zehn Beschäftigte und höchstens einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 2 Mio. Euro haben, unterliegen nicht dieser Verpflichtung. Um diese Kleinstunternehmen zu fördern und ihnen die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie zu ermöglichen, sieht die Richtlinie „Instrumente“ und „Leitlinien für Kleinstunternehmen“ vor. Die Erarbeitung dieser „Instrumente“ soll in Absprache mit den „einschlägigen Interessensträgern“ erfolgen (vgl. RL EU 2019/882, Artikel 4, Nummer 5 und 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorlegen?
Welches Bundesministerium wird die Federführung für die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ausüben?
Welche Ressorts sind bisher an der inhaltlichen Abstimmung beteiligt?
Wurden neue Stellen bei der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie geschaffen, bzw. ist die Schaffung neuer Stellen geplant, und falls ja, in welchen Bereichen?
Steht die Bundesregierung schon jetzt im Austausch mit den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern oder anderen Unternehmensverbänden zur Umsetzung der Richtlinie?
Werden die Behindertenverbände in die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht eingebunden, die über die übliche Verbändebeteiligung hinausgeht?
Plant die Bundesregierung, das Beteiligungsverfahren für Selbsthilfe- und Verbandsvertreter auch in Leichter Sprache durchzuführen?
Wie definiert die Bundesregierung für Deutschland die einschlägigen Interessensträger?
Gehören nach der Vorstellung der Bundesregierung hierzu auch die Behindertenverbände?
Wie sind die Bundesländer in die Umsetzungspläne der Bundesregierung eingebunden?
Wie wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene einsetzen, damit für alle durch Europarecht geregelten Barrierefreiheitsbestimmungen einheitliche europäische technische Standards gelten?
Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass der bereits für die EU-Webseitenrichtlinie harmonisierte Standard EN 301 549 im digitalen Bereich auch für die Zwecke des EAA genutzt und weiterentwickelt wird, und falls ja, wie?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung die in der Richtlinie (Artikel 4, Nummer 6) vorgesehenen „Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen“ in deutsches Recht umzusetzen?
Mit welchem finanziellen Aufwand für die Betriebe rechnet die Bundesregierung für die Erfüllung der Vorgaben aus Artikel 4, Nummer 6?
Plant die Bundesregierung eine Förderung für Kleinstunternehmen, die ihre Websites in nichtdeutschen Sprachen in Deutschland anbieten, und falls nein, wie will die Bundesregierung die Barrierefreiheit der Angebote von Kleinstunternehmen mit Migrationshintergrund erreichen?
In welchen Bereichen plant die Bundesregierung ein subjektives, einklagbares Recht einzuführen?
Hält die Bundesregierung die Regelungen zur Barrierefreiheit für private Wirtschaftsakteure im Personenbeförderungsgesetz für ausreichend im Sinne der EU-Richtlinie EAA?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine von der Richtlinie gedeckte mögliche Ausweitung auf die bauliche Umwelt, und falls nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine Förderung von technischen Hilfsmitteln (automatisierte Tools für die Erstellung von weitgehend barrierefreien Internetseiten) für Kleinstunternehmen für eine zumindest überwiegende Barrierefreiheit von deren Websites, und falls nein, warum nicht?
In welchen Bereichen der Richtlinie sind nach Ansicht der Bundesregierung neue technische Spezifikationen zu entwickeln, und wie wird die konkrete Beteiligung der Behindertenselbstvertretung sichergestellt?