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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bericht über Milliarden-Amnestie für Scheibenpacht-Modelle bei EEG-Umlage

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

13.04.2021

Aktualisiert

09.03.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/15143

Berichte über Milliarden-Amnestie für Scheibenpacht-Modelle bei EEG-Umlage

der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Ralph Lenkert, Hubertus Zdebel, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Michael Leutert, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

„Spiegel-Online“ berichtete am 16. Dezember 2020 unter der Überschrift „Gesetzesnovelle der GroKo sieht Milliardenamnestie für Konzerne vor“, die Koalition der Fraktion der CDU/CSU und SPD habe die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) genutzt, „um still und heimlich eine Milliardenamnestie für die Großindustrie durchzuboxen“. Die Zeche sollten die Verbraucher zahlen. Mit ähnlichem Tenor berichtete zwei Tage später klimareporter.de unter der Überschrift „Noch ein Milliarden-Rabatt bei der EEG-Umlage“.

Hintergrund der Artikel ist eine bislang vor allem in Fachkreisen thematisierte Problematik im Zusammenhang mit sogenannten Eigenstrommodellen. Im Grundmodell sind dabei Stromverbraucher von der Zahlung der Umlage nach dem EEG (EEG-Umlage) vollständig oder teilweise befreit, soweit sie vor Ort ihren in eigenen Kraftwerksanlagen selbst erzeugten Strom nutzen. In den vergangenen Jahren wurden im Graubereich des Energierechts auf Grundlage dieses Modells von Industrieunternehmen, Stromerzeugern und Beratungsunternehmen weitergehende Modelle entwickelt, um auch in anderen Fällen als dem des klassischen Eigenstrommodells in den Genuss dieser EEG-Ermäßigungen zu kommen. So wurde in der Vergangenheit (wohl seit der Novelle des EEG 2012) aufgrund einer offensichtlich unklaren Rechtslage eine lukrative Möglichkeit darin gesehen, ein Kraftwerk in einzelne „Erzeugungsscheiben“ aufzuteilen und die jeweilige Stromerzeugung an auch weiter entfernte Großabnehmer zu verpachten. Wie unter anderem klimareporter.de beschreibt, hätten sich Großabnehmer dann aus diesem „Kraftwerksteil“ bilanziell mit Strom versorgt und seien so – „als stünde das Industriekraftwerk quasi auf dem Betriebsgelände“ – zu Stromeigenversorgern geworden.

Unternehmen vertraten laut den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages (WD) vor der EEG-Novelle 2014 die Auslegung, auch in diesen Fällen sei keine EEG-Umlage zu entrichten. Es habe die Ansicht geherrscht, dass zur Nutzung des Eigenstrommodells eine Gruppe von Anlagebetreibern erzeugten Strom zwar selbst verbrauchen müsse, aber nicht zwingend gemeinschaftlich, sondern dies auch anteilig möglich sei, im speziellen Fall bei gepachteten Anteilen an Erzeugungskapazitäten (WD 5 – 3000 – 059/19, Deutscher Bundestag 2019).

Zu den Nutznießern eines solchen Konstrukts hätten nach den o. g. Presseartikeln sowie dem „Spiegel-Online“-Artikel „Der Scheibchen-Trick“ vom 5. Dezember 2019 zum Beispiel Daimler, Evonik, Bayer, RWE und EnBW gehört. Mit der Zeit sei dieses Konstrukt exzessiv ausgeweitet worden auch auf Krankenhäuser und Handelsketten. Die nicht gezahlten Summen habe die EEG-Umlage besonders für Privathaushalte und Gewerbetreibende verteuert, die ohnehin schon die zur selben Zeit eingeführten Strompreisrabatte für energieintensive Unternehmen zu tragen gehabt hätten.

Wie es klimareporter.de formuliert, wurde im Jahr 2014 mit der nächsten EEG-Novelle die Möglichkeit „eingedämmt“, sich de facto übers Stromnetz und hunderte Kilometer Entfernung „eigenzuversorgen“. Dabei sei die Bestimmung geschaffen worden, dass sich eine Anlage zur Eigenversorgung mindestens in Sichtweite des Großverbrauchers befinden muss („unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“).

Laut WD seien dann mit § 104 Absatz 4 EEG 2017 solche Unternehmen entlastet worden, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 davon ausgegangen waren, dass in bestimmten Konstellationen keine umlagepflichtige Stromlieferung, sondern eine umlagenbefreite Eigenerzeugung aus anteilig genutzten Erzeugungskapazitäten an einer Stromerzeugungsanlage vorlag. § 104 Absatz 4 EEG 2017 habe ein Leistungsverweigerungsrecht für Altforderungen geschaffen und ermöglicht, „dass bei unverändert fortgeführten Konstellationen auch in Zukunft eine von der EEG-Umlage befreite Eigenerzeugung unterstellt wird“.

Offenbar war die Rechtslage in Bezug auf die geschilderte erste Amnestieregelung bzw. Bestandsschutzregelung aber auch nach der EEG-Novelle 2017 nicht eindeutig. So berichtet der o. g. „Spiegel-Online“-Artikel vom 16. Dezember 2020, infolge von zahlreichen Rechtsänderungen und Appellen hätten zahlreiche Kleinunternehmen und Mittelständler eingelenkt und ihre Scheibenpachtmodelle abgeschafft. „Doch an die Großkonzerne traute sich bislang keine Bundesregierung ernsthaft heran. Aus gutem Grund: Rückzahlungen würden bei ihnen für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren fällig. Die Beträge würden in die Milliarden gehen“, so der Beitrag.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die für die Verrechnung der EEG-Umlage verantwortlich sind, hätten sich jedoch mit dem schwebenden Zustand nicht zufriedengeben können und vor zwei Jahren eine Anwaltskanzlei beauftragt, zahlreiche Fälle zu prüfen (nach dem älteren „Spiegel-Online“-Artikel etwa 300) und wenn nötig gerichtlich klären zu lassen, führt der Artikel weiter aus. Die Aufarbeitung der Fälle sei aus Sicht der Juristen eindeutig gewesen: Mehrere Dutzend Unternehmen hätten in den vergangenen Jahren hohe zweistellige Milliardenbeträge an EEG-Umlage zu Unrecht eingespart haben können, so das Ergebnis ihrer Untersuchung. Um das zu klären, hätten die ÜNB zunächst mehrere kleinere Fälle zur Anklage gebracht. Meist hätten die Gerichte zulasten der Unternehmen geurteilt und EEG-Rückzahlungen angeordnet, so „Spiegel-Online“. Daraufhin habe vor allem der Verband der Chemischen Industrie seinen Lobbydruck auf CDU und SPD verstärkt und den Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier über die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und eine Berliner Anwaltskanzlei mehrfach „druckreife Entwürfe für Gesetzesänderungen und Amnestieregelungen“ geliefert.

Offensichtlich kam es im Ergebnis zur eingangs geschilderten Amnestieregelung, welche in komplizierten Formulierungen auf Seite 168 f. innerhalb des 320-seitigen Änderungsantrags der Koalition zur EEG-Novelle 2021 (Ausschussdrucksache 19(9)909) eingearbeitet wurde. Dies wurde den Bundestagsabgeordneten erst am 15. Dezember 2020 übermittelt, und zwar wenige Stunden vor der am selben Tage stattgefundenen abschließenden Beratung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Nach dem neu gefassten § 104 EEG 2021 müssen – nach dem Verständnis von „Spiegel-Online“ – Unternehmen, die in den vergangenen Jahren mit Verweis auf das sogenannte Scheibenpachtmodell die Zahlung von Milliarden Euro EEG-Umlage verweigert haben, nun nicht mehr fürchten, gerichtlich dafür belangt zu werden. Sie sollten vielmehr das Recht erhalten, mit den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern einen Vergleich auszuhandeln, der sie von Rückzahlungen befreit, wenn sie die Umlage ab September 2021 abführen. Im Ergebnis sei immenser Schaden angerichtet worden, so der Artikel. Unter anderem müssten Verbraucher über ihre Stromrechnungen den Preis für die zweifelhaften Scheibenpachtmodelle zahlen. Zudem hätten selbst die amnestierten Konzerne keine Rechtssicherheit. Es sei „kaum vorstellbar, dass dieser Passus nicht juristisch angefochten wird und dass Brüssel die umstrittene Regelung einfach durchwinkt“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Wie waren bzw. sind die Zahlungen der EEG-Umlage im Falle der Eigenstromnutzung jeweils im EEG 2009, EEG 2012, EEG 2014, EEG 2017 und EEG 2021 geregelt (Bedingungen für Ermäßigungen bzw. Befreiungen)?

2

Wie wurde die Nutzung des Eigenstrommodels in den in Frage 1 aufgezählten EEG-Novellen hinsichtlich sogenannter Scheibenpachtmodelle geregelt (Bedingungen für Ermäßigungen bzw. Befreiungen)? Welche Änderungen insbesondere am EEG 2012 ermöglichten genau die Nutzung solcher umstrittenen Modelle, warum wurden sie eingebracht, wie wurden sie von der Bundesregierung begründet, mit welchen Regelungen wurde ihre Nutzung im EEG 2014 abgeschafft?

3

Hat die Bundesregierung die Nutzung von Scheibenpachtmodellen zu einem bestimmten Zeitpunkt als missbräuchliche Nutzung des Eigenstrommodells eingeschätzt, und wenn ja, ab wann?

4

Wenn ja, warum wurde die Nutzung von Scheibenpachtmodellen nach Feststellung der missbräuchlichen Nutzung des Eigenstrommodells seinerzeit nicht unmittelbar unterbunden?

5

War auch nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtslage in der Folgezeit nach 2014 „schwebend“, wie es „Spiegel-Online“ formuliert, und wenn ja, inwieweit, bzw. warum ergab sich eine Rechtslage, die bezüglich der Rechtmäßigkeit der Scheibenpachtmodelle unklar war? Auf was bezogen sich diese Unklarheiten (etwa auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Modelle in der Vergangenheit, auf Rückzahlungsforderungen der Netzbetreiber oder auch auf Weiterführung solcher oder abgewandelter Modelle)?

6

Welche Strommengen wurden infolge der Nutzung von Scheibenpachtmodellen durch Industrieunternehmen, Handelsketten und andere Firmen in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2012 von der Zahlung der EEG-Umlage befreit?

7

Welche zusätzlichen Kosten entstanden dem EEG-Konto, und damit den übrigen Stromverbrauchern und Stromverbraucherinnen, durch die Nutzung von Scheibenpachtmodellen durch Industrieunternehmen, Handelsketten u. a. Firmen in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2012?

8

Inwieweit sind bei Unternehmen, die seit dem Jahr 2012 Scheibenpachtmodelle nutzten und ggf. noch nutzen, im Zusammenhang mit diesen Modellen auch Zahlungen wie Netzentgelte, KWK-Umlage, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, Offshore-Umlage etc. weggefallen, die üblicherweise auf den Fremdstrombezug erhoben werden?

9

Welche zusätzlichen Kosten entstanden oder entstehen im Zusammenhang mit der Nutzung von Scheibenpachtmodellen durch Industrieunternehmen, Handelsketten u. a. Firmen dem Bundeshaushalt bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung Kommunen und Stromkunden durch wegfallende Netzentgelte, KWK-Umlage, Konzessionsabgabe, Stromsteuer, Offshore-Umlage etc., die üblicherweise auf den Fremdstrombezug erhoben werden, in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2012?

10

Welche zusätzlichen Kosten entstanden oder entstehen in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Nutzung von Scheibenpachtmodellen durch Industrieunternehmen, Handelsketten u. a. Firmen dem Bundeshaushalt durch den Wegfall der Umsatzsteuer infolge wegfallender EEG-Umlage sowie gegebenenfalls durch ebenfalls wegfallende Umsatzsteuer infolge wegfallender Strompreisbestandteile, die üblicherweise auf den Fremdstrombezug erhoben werden?

11

Inwieweit waren bzw. sind in den EEG-Novellen seit dem EEG 2014 Amnestieregelungen für die Nutzung von Scheibenpachtmodellen angelegt, inwieweit wurden und werden sie genutzt (Anzahl der Unternehmen, Umfang in Strommengen sowie Kosten für das EEG-Konto), und wie begründet die Bundesregierung deren Einführung?

12

Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den Tatsachen, dass laut „Spiegel-Online“ eine Anwaltskanzlei im Auftrag der Übertragungsnetzbetreiber Scheibenpachtmodelle geprüft und teilweise gerichtlich klären lassen hat, und dass die Aufarbeitung der Fälle aus Sicht der Juristen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass mehrere Dutzend Unternehmen in den vergangenen Jahren hohe zweistellige Milliardenbeträge an EEG-Umlage zu Unrecht eingespart haben könnten, und wie steht die Bundesregierung zu dieser Einschätzung?

13

Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den Tatsachen, dass entsprechend der Frage 12 laut „Spiegel-Online“ mehrere kleinere Fälle zur Anklage gebracht wurden und die Gerichte meist zulasten der Unternehmen geurteilt und EEG-Rückzahlungen angeordnet hätten?

14

Mit welcher Begründung – insbesondere vor dem Hintergrund der Fragen 12 und 13 – hat die Bundesregierung den Weg einer (erneuten) Amnestie für die Nutzung von Scheibenpachtmodellen gewählt und nicht – was aus Sicht der Fragesteller vorzugswürdig wäre – klare Rückzahlungsforderungen zu Gunsten des EEG-Kontos und der übrigen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher erhoben?

15

Kann die Bundesregierung den Bericht bestätigen, dass nach dem genannten „Spiegel-Online“-Artikel im Vorfeld der aktuellen EEG-Novelle der Verband der Chemischen Industrie seine Interessen verstärkt eingebracht habe und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier über die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und über eine Berliner Anwaltskanzlei mehrfach „druckreife Entwürfe für Gesetzesänderungen und Amnestieregelungen“ bezüglich Scheibenpachtmodellen übersandt wurden? Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Entwürfe?

16

Welche Treffen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft fanden im Zusammenhang mit der ersten Amnestieregelung und der Bestandsschutzregelung für Scheibenpachtmodelle im EEG 2017 statt (bitte nach Ressort, Verband bzw. Unternehmen und Besprechungsgegenstand auflisten)?

17

Welche Schreiben von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft gingen im Zusammenhang mit der ersten Amnestieregelung und der Bestandsschutzregelung für Scheibenpachtmodelle im EEG 2017 bei der Bundesregierung ein (bitte nach Ressort, Verband bzw. Unternehmen und Hauptforderungen auflisten)?

18

Welche Treffen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft fanden im Zusammenhang mit der aktuellen Amnestieregelung des § 104 EEG 2021 für Scheibenpachtmodelle in dieser Legislaturperiode statt (bitte nach Ressort, Verband bzw. Unternehmen und Besprechungsgegenstand auflisten)?

19

Welche Schreiben von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft gingen im Zusammenhang mit der aktuellen Amnestieregelung des § 104 EEG 2021 für Scheibenpachtmodelle bei der Bundesregierung ein (bitte nach Ressort, Verband bzw. Unternehmen und Hauptforderungen auflisten)?

20

Inwieweit waren bzw. sind in den EEG-Novellen seit dem EEG 2014 Bestandsschutzregelungen für die Nutzung von Scheibenpachtmodellen angelegt, inwieweit wurden und werden sie genutzt (Anzahl der Unternehmen, Umfang in Strommengen sowie Kosten für EEG-Konto), und wie begründet die Bundesregierung deren Einführung?

21

Welche Unternehmen waren bzw. sind die – hinsichtlich der privilegierten Strommengen bzw. erlassenen EEG-Umlagen-Zahlungen – die zehn größten Nutznießer von Scheibenpachtmodellen, und um welche Strommengen und Geldbeträge handelt es sich dabei jeweils?

22

Wie schätzt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der durch § 104 EEG 2021 gewährten Amnestie für Scheibenpachtmodelle mit dem europäischen Beihilferecht ein? Bedarf diese Regelung einer Bestätigung durch die EU-Kommission? Wenn ja, in welcher Weise, und in welchem Zeitrahmen?

23

Kann die Bundesregierung die Angaben im genannten „Spiegel-Online“-Artikel vom 16. Dezember 2020 bestätigen, nach denen zahlreiche Kleinunternehmen und Mittelständler ihre Scheibenpachtmodelle „in den vergangenen Jahren aufgrund von Gesetzesänderungen und Appellen“ von sich aus abgeschafft hätten – im Gegensatz zu Großunternehmen? Wenn ja, in welchem Umfang geschah dies jeweils, und welche Gründe sieht die Bundesregierung für das jeweils unterschiedliche Verhalten?

24

Wie viele Unternehmen hatten bis Ende 2017 Scheibenpachtmodelle im Zuge der ersten Amnestieregelung bei den Netzbetreibern angemeldet, auf welche EEG-Regelung genau hin geschah dies, und was folgte für diese angemeldeten Modelle daraus (auch hinsichtlich eines Bestandsschutzes)?

25

Welche EEG-Eigenstromprivilegien existieren gegenwärtig für Unternehmen, zum einen bezüglich fossiler Eigenstromerzeugung, zum anderen bezüglich erneuerbarer Eigenstromerzeugung?

26

Welche privilegierten Strommengen und Mindereinnahmen für das EEG-Konto jährlich haben nach Einschätzung der Bundesregierung die in der Frage 25 erfragten Eigenstromprivilegien für Unternehmen?

27

Welche privilegierten Strommengen und Mindereinnahmen für das EEG-Konto wird nach Einschätzung der Bundesregierung die Ausweitung des PV-Eigenstromprivilegs von 10 auf 30 kWp in der EEG-Novelle 2021 jährlich haben, bzw. welche Kosten hätten sich nach den bestehenden Erkenntnissen der Bundesregierung ergeben, wenn diese Regelung modellhaft auf das Jahr 2019 angewendet würde (letztes Jahr vor Corona)?

Berlin, den 8. Februar 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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