BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Begriffsklärung und praktische Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes

(insgesamt 14 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen))

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2770718.03.2021

Begriffsklärung und praktische Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes

der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Reinhard Houben, Dr. Marcel Klinge, Dr. Martin Neumann, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Daniel Föst, Otto Fricke, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 3. März 2021 verabschiedete das Kabinett einen Gesetzentwurf für ein nationales Sorgfaltspflichtengesetz, auch bekannt als Lieferkettengesetz. Ein konkreter Gesetzestext wurde erst zwei Tage zuvor öffentlich bekannt, Verbänden wurde eine ungewöhnlich kurze Frist von wenigen Stunden zur Sichtung und Kommentierung des 64-seitigen Gesetzentwurfs eingeräumt. Daran schloss sich Kritik an, dass Firmen angesichts der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe kaum einschätzen könnten, welche internen Compliance-Maßnahmen den Anforderungen des Gesetzes genügen (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/menschrechte-bundesregierung-treibt-lieferkettengesetz-voran-hoehe-der-bussgelder-festgelegt/26963592.html?ticket=ST-10095969-DAX1yCYC1DorkEZBvYD0-ap6).

Die Bundesregierung bezeichnet dieses Gesetz selbst als ambitioniert und betont, dass Deutschland damit international die Vorreiterrolle einnimmt. Schon bei weniger umfangreichen Sorgfaltspflichtengesetzen zeigten sich jedoch praktische Probleme in der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften, weil zentrale Begriffe unklar sind und unterschiedliche Interpretationen zulassen. So gab es in Frankreich bei den ersten Klagen im Kontext des dortigen Gesetzes Unklarheiten, welches Gericht für die Verfahren überhaupt zuständig ist (https://www.business-humanrights.org/en/latest-news/french-court-declares-itself-incompetent-in-favour-of-commercial-court-in-case-against-total-over-alleged-failure-to-respect-french-duty-of-vigilance-law-in-its-operations-in-uganda/). Ähnliche oder andere Unklarheiten in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes könnten auch in Deutschland den Zielen des Gesetzes entgegenlaufen oder unbeabsichtigte andere Probleme verursachen.

Es ist daher im Sinne aller Stakeholder, dass solche Unklarheiten über die konkrete Umsetzung und Anwendung frühzeitig geklärt werden, um Unternehmen, Behörden und der Justiz die Umsetzung und Anwendung des Gesetzes zu ermöglichen. Die Fraktion der FDP plant, das Gesetz im parlamentarischen Verfahren dahingehend kritisch zu begleiten, auch auf Grundlage des Positionspapiers: https://www.fdpbt.de/beschluss/fuer-einheitliche-europaeische-loesung-zum-schutz-menschenrechte-globalen-lieferketten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie und nach welchen Kriterien definiert sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Begriff der Angemessenheit im Abschnitt „Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (…)“ (§ 3 Absatz 2) in Bezug auf den genannten Faktor „Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens“?

1

Wie und nach welchen Kriterien definiert sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Begriff der Angemessenheit im Abschnitt „Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (…)“ (§ 3 Absatz 2) in Bezug auf den genannten Faktor „dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht“?

1

Wie und nach welchen Kriterien definiert sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Begriff der Angemessenheit im Abschnitt „Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (…)“ (§ 3 Absatz 2) in Bezug auf den genannten Faktor „der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht“?

1

Wie und nach welchen Kriterien definiert sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Begriff der Angemessenheit im Abschnitt „Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt (…)“ (§ 3 Absatz 2) in Bezug auf den genannten Faktor „nach der Art des Verursachungsbeitrages zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko“?

1

Mit welchen Gewichtungen soll ein Unternehmen, das mit der Aufsicht betraute Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder ein Gericht diese vier genannten Faktoren (Fragen 1a bis 1c) ins Verhältnis setzen?

2

Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund unklarer Rechtsbegriffe und Anforderungen für die Unternehmen Voraussetzungen und Grundlage für eine rechtssichere Planung und Ausgestaltung von Sorgfaltsprozessen sicher?

2

Bis wann sollen verbindliche behördliche Leitlinien des BAFA zur rechtssicheren Ausgestaltung unternehmerischer Sorgfaltsprozesse vorliegen?

2

Werden sich die behördlichen Leitlinien des BAFA (Frage 2a) auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1 000 Mitarbeitern richten, die als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer von Seiten ihrer Kunden vertraglich zur Ausstellung einer Garantie über rechtssichere Sorgfaltsprozesse über eigene und vorrausgehende Produktionsschritte verpflichtet sind?

3

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Sorgfaltspflichtengesetzes die Möglichkeit deutscher Unternehmen, weiterhin am internationalen Rohstoffbörsenhandel teilnehmen zu können, gegeben dass Waren dort abstrakt und ohne Nämlichkeitssicherung gehandelt werden?

4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Sorgfaltspflichtengesetzes hinsichtlich der Ungleichbehandlung des stationären deutschen Handels gegenüber B2B- und B2C-E-Commerce-Anbietern, die wegen ihres Sitzes außerhalb Deutschlands und der EU nicht unter die Regulierung fallen, jedoch den deutschen Markt bedienen?

5

Da der Gesetzentwurf eine Einbeziehung von Dienstleistungen vorsieht, in welchem Umfang ist hier die Anwendung des Gesetzes auf Onlineplattformen wie Amazon, Alibaba, Ali Express etc. vorgesehen, insbesondere wenn die Plattform ihren Sitz außerhalb Deutschlands oder sogar außerhalb der EU hat?

6

Wird die im Gesetzentwurf angekündigte Evaluierung auch die wirtschaftlichen Folgen für von dem Gesetz unmittelbar und insbesondere die mittelbar betroffenen inländischen KMU (weniger als 1 000 Mitarbeiter, wie in Frage 2b definiert) beinhalten, und wenn ja, wie soll dies erfasst werden, wenn nein, warum nicht?

7

Wie stellt die Bundesregierung ohne europäische Regelung eine innergemeinschaftliche Wettbewerbsgleichheit deutscher Unternehmen zu anderen Unternehmen der EU sicher (bitte klarstellen, auf welcher systematischen Grundlage diese Frage beantwortet wird)?

8

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Einbeziehung der mittelbaren Zulieferer die Vereinbarkeit der im Sorgfaltspflichtengesetz vorgesehenen Weitergabeklausel mit der Vertragsfreiheit?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsstellung von KMU mit weniger als 1 000 Mitarbeitern, dass sie zwar nicht direkt durch das Gesetz angesprochen werden, jedoch als sogenannte mittelbare Zulieferer durch ihre Kunden per Vertragsklausel zur Garantie der gesetzlich festgeschriebenen Sorgfaltsprozesse verpflichtet und ggf. in Haftung genommen werden?

9

Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung für ein solches KMU, das in einer Sandwichposition einerseits vertraglich an die menschenrechtsbezogenen Anforderungen seines Abnehmers gebunden ist, diese aufgrund geringer Marktmacht jedoch nicht an seinen Zulieferer weiterreichen kann (Frage bitte insbesondere in Bezug auf § 7 Absatz 2 und 3 beantworten)?

9

Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung, KMU von Schadensersatzansprüchen von Seiten ihrer Kunden freizuhalten, wenn sie zugesagte menschenrechtsbezogene Anforderungen vertraglich gegenüber ihren Zulieferern trotz Bemühen nicht durchsetzen können und die Vertragsbeziehungen daher beenden müssen?

10

Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung eine Durchsetzung menschenrechtsbezogener Erwartungen in der Lieferkette für international tätige KMU angesichts ihrer in der Regel sehr geringen Marktmacht möglich (bezogen auf die in Frage 1 erläuterte Unschärfe in Verbindung mit KMU mit weniger als 1 000 Mitarbeitern, die als sogenannte mittelbare Zulieferer nicht direkt durch das Gesetz angesprochen werden, jedoch durch ihre Kunden per Vertragsklausel zur Garantie der gesetzlich festgeschriebenen Sorgfaltsprozesse in Haftung genommen werden)?

11

Inwiefern können unternehmerische Sorgfaltspflichten nach Einschätzung der Bundesregierung in Bezug auf Recyclingrohstoffe (Sekundärrohstoffe), insbesondere Metalle, umgesetzt werden, bei denen nach Einschmelzen der Rohstoffe eine Rückverfolgung technisch nicht mehr möglich ist (bitte auf die diesbezüglich geltende Regelung in der EU-Konfliktmineralien-Verordnung Bezug nehmen)?

12

Wie wird der Begriff des „Endkunden“ im Sorgfaltspflichtengesetz definiert?

13

Inwiefern kann die Beteiligung von Unternehmen an bestehenden Brancheninitiativen zur Sorgfaltspflicht (z. B. ASI, Copper Mark, RMI oder Metal Alliance for Responsible Sourcing (Mars)) für die davon abgedeckten Elemente von Lieferketten im Sinne einer „Safe Harbour“-Regel anerkannt werden?

14

Nach welchem Verfahren sollen die kritischen Mitarbeiterschwellenwerte berechnet werden (bitte erläutern, wie hier in Bezug auf Teilzeitkräfte und Unternehmensbeteiligungen verfahren wird)?

Berlin, den 17. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen