Der Führerschein als Instrument zur Arbeitsmarktintegration bei SGB-II-Leistungsbeziehenden
der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Matthias Nölke, Johannes Vogel (Olpe), Grigorios Aggelidis, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr stark erschüttert. Schon jetzt lässt sich ein deutlicher Anstieg an Langzeitarbeitslosen verzeichnen: Während es im Jahr 2019 noch 727 000 Langzeitarbeitslose gab, ist diese Zahl im Februar 2021 auf über 1 Million angestiegen. Wir stehen in der Verantwortung, die Betroffenen bestmöglich dabei zu unterstützen, schnell wieder Fuß am ersten Arbeitsmarkt zu fassen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Förderung von Langzeitarbeitslosen beim Erwerb notwendiger Kompetenzen, um die Anforderungen potentieller Arbeitgeber erfüllen zu können.
Dabei kommen unter anderem Forscher vom Institut für Arbeit und Qualifikation (IAQ) zu dem Ergebnis: Ein Führerschein verbessert die Jobchancen signifikant (Individuelle Beschäftigungsfähigkeit: Konzept, Operationalisierung und erste Ergebnisse, Brussig/Knuth 2009). Insbesondere im ländlichen Raum kann eine Beschäftigung allein an einer nicht hinreichenden Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr scheitern. In zahlreichen Stelleninseraten ist ein Führerschein als grundlegende Anforderung aufgeführt. In ganzen Berufsfeldern ist eine Tätigkeit ohne Führerschein nicht möglich.
Der Erwerb eines Führerscheins ist, neben dem Bestehen der Prüfung, mit weiteren Hürden verbunden. So kostet beispielsweise der Führerschein der Klasse B, in Abhängigkeit von der Fahrschule und der benötigten Dauer, in etwa zwischen 1 000 bis 3 000 Euro (https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/erwerb/fuehrerschein-kosten/). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins haben Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht. Nichtsdestotrotz ist eine Kostenübernahme in Einzelfällen möglich, etwa über § 16 SGB II (so beispielsweise die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen: Az. L 15 AS 317/11 B). Eine weitere Hürde können sprachliche Barrieren sein. So kann die theoretische Führerscheinprüfung neben der deutschen Sprache lediglich in zwölf weiteren Fremdsprachen abgelegt werden: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch (Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Fragesteller möchten mit dieser Anfrage in Erfahrung bringen, inwiefern die Bundesregierung die Führerscheinprüfung als Instrument zur Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht und fördert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein Führerschein die Jobchancen verbessern kann?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Unter welchen Bedingungen ist, nach Kenntnis der Bundesregierung, eine (anteilige) Übernahme der Kosten für die Führerscheinprüfung bei Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch möglich (bitte nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
a) Anhand welcher Kriterien bemisst sich die Höhe der Kostenübernahme?
b) Unter welchen Bedingungen ist dies vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundesregierung, bei Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch möglich, und anhand welcher Kriterien bemisst sich hier die Höhe der Kostenübernahme (bitte nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
In wie vielen Fällen erfolgte, nach Kenntnis der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 eine (anteilige) Übernahme der Kosten für die Führerscheinprüfung für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
In wie vielen Fällen erfolgte vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundesregierung, die (anteilige) Übernahme der Kosten für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in ebendiesem Zeitraum (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
In welchem Umfang wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 (anteilig) die Kosten für die Führerscheinprüfung für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch übernommen (bitte jeweils die absolute Zahl sowie den durchschnittlichen Betrag pro Führerscheinprüfung angeben und nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
In welchem Umfang erfolgte vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundesregierung, die (anteilige) Übernahme der Kosten für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in ebendiesem Zeitraum (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)?
Welche sind, nach Kenntnis der Bundesregierung, die 20 häufigsten Muttersprachen, die – abgesehen von der Sprache Deutsch – in den Jahren 2015 bis 2020 in Deutschland gesprochen wurden (bitte ein Ranking pro Jahr sowie jeweils die prozentuale und absolute Anzahl der Personen, die diese Sprachen sprechen, angeben)?
Inwiefern war es, nach Kenntnis der Bundesregierung, in der Vergangenheit möglich, für die theoretische Führerscheinprüfung einen Fremdsprachendolmetscher zu beauftragen (bitte nach Ländern aufgliedern)?
a) In welchen Sprachen und ich welchem Umfang wurde von dieser Möglichkeit, nach Kenntnis der Bundesregierung, Gebrauch gemacht (bitte nach Ländern sowie nach Sprachen aufgliedern)?
b) Welche Anforderungen mussten Fremdsprachendolmetscher erfüllen, um als Dolmetscher für die theoretische Führerscheinprüfung zugelassen zu werden (bitte hierbei insbesondere auf den Aspekt der Vereidigung eingehen)?
Mit welcher Begründung wurde die Möglichkeit der Hinzunahme eines Fremdsprachendolmetschers abgeschafft (sofern vorhanden bitte die Datengrundlage für diese Entscheidung detailliert angeben)?
Welche Möglichkeiten gibt es derzeit, nach Kenntnis der Bundesregierung, für Menschen, die weder Deutsch noch eine der in Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Sprachen sprechen, die theoretische Führerscheinprüfung in Deutschland abzulegen?