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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bestimmungen zur Aussaat von gebeiztem Saatgut

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

14.05.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2918730.04.2021

Bestimmungen zur Aussaat von gebeiztem Saatgut

der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Beizung von Saatgut galt bislang als die umweltschonendste Methode, um den Keimling zu schützen. Durch die Beizung von Saatgut wird die Saat oder Pflanzung gegen Pilzbefall im Auslaufstadium und/oder vor Schädlingen geschützt. Geringerer Wirkstoffmengeneinsatz und eine gezieltere Schutzfunktion im Vergleich zum Schutz der Saat durch den flächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zeichnen Beizen aus. Die Ablage gebeizten Saatgutes erfolgt in den Boden. Maßgeblich für Ablagegenauigkeit und Abrieb sind die Techniken bei Beizung und Aussaat, die zum Einsatz kommen.

Aus einer Fachmeldung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vom 16. Februar 2021 geht hervor, dass die Anwendungsbestimmungen NT 699x und NT 715-x sowie die Anwendungsbestimmungen NH681 für das Jahr 2021 ausgesetzt werden (https://www.bvl.bund.de/ SharedDocs/Fachmeldungen/04_pflanzenschutzmittel/2021/2021_02_16_Fa_Risikomanagement_fungizide_Getreidebeizen.html). Diese Entscheidung des BVL ist nach Ansicht der Fragesteller grundsätzlich zu begrüßen, jedoch stellt sich mit dem weiterhin geplanten Einsatz der Anwendungsbestimmungen für die Fragestellenden erneut die Frage nach der Sinnhaftigkeit und der wissenschaftlichen Begründung.

Hinter der Anwendungsbestimmung NH 681 verbirgt sich laut „Kodeliste für Kennzeichnungstexte und sonstige Auflagen zugelassener Pflanzenschutzmittel“ des BVL der folgende Wortlaut: „Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.“

Als Grund für das Aussetzen der Anwendungsbestimmung NH 681 nennt das BVL in seiner Fachmeldung offene rechtliche Fragen zu Vorgaben bei der Aussaat von behandeltem Saatgut. Weiter heißt es in der Meldung des BVL, dass innerhalb einer Arbeitsgruppe, bestehend aus BVL, Umweltbundesamt (UBA) und dem Deutschen Wetterdienst (DWD), Grundlagen für ein Informationsangebot auf den Seiten des DWD geschaffen wurden.

Die Einschränkungen der Aussaat ab einer Windgeschwindigkeit von 5 m/sec kommt in einigen Teilen Deutschlands einem Verbot gleich. So wird es beispielsweise in Saßnitz auf der Insel Rügen dazu kommen, dass Beizen, welche mit der Auflage NH 681 belegt wurden, nicht mehr zum Einsatz kommen können, da hier selbst am im Durchschnitt ruhigsten Tag, dem 27. Mai, eine Windgeschwindigkeit von 5,13 m/sec herrscht (https://de.weatherspark.com/y/76052/Durchschnittswetter-in-Sassnitz-Deutschland-das-ganze-Jahr-über).

Auch eine Verbändeallianz kritisiert gegenüber dem Präsidenten des BVL die vermehrte Vergabe der Beizmittelauflage NH 681.

In ihrem Schreiben erklärt diese Allianz: „Aus ackerbaulicher Sicht wären die Folgen unabsehbar. Die Behandlung des Saatkorns mit fungiziden Pflanzenschutzmitteln schützt den Keimling in einer besonders empfindlichen Entwicklungsphase der Pflanze vor der Infektion mit samen- und bodenbürtigen Krankheiten, gegen die es derzeit kaum wirksame praxistaugliche Alternativen gibt. Damit würden sich bei manchen Krankheiten Bekämpfungslücken auftun, und mittel- bis langfristig könnte sich das Schaderregerpotenzial im Boden und am Saatgut wieder erhöhen. Eine Einschränkung der Vielfalt in der Saatgutbehandlung kann kaum im Sinne des NAP sein, der ja gerade das Bereithalten einer Auswahl an Produkten, Wirkmechanismen und Lösungen als Ziel für einen nachhaltigen Pflanzenschutz definiert hat.“ (2018_08_08_Ware_Beizung_Anl-Verbaendeschreiben-NH681.pdf (raiffeisen.de/)).

Den Fragestellenden stellt sich daher die Frage, ob derartige Vorschriften und Reglementierungen tatsächlich im Verhältnis zu deren Folgen stehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche offenen rechtlichen Fragen zu Vorgaben bei der Aussaat von behandeltem Saatgut bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?

2

Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert die Beschränkung zur Aussaat von gebeiztem Saatgut?

3

Welche Gefahr sieht die Bundesregierung bei der Aussaat von mit insektiziden Wirkstoffen behandeltem Saatgut?

4

Welche konkreten Schäden durch insektizid gebeiztes Saatgut liegen der Bundesregierung in den letzten drei Jahren vor (bitte nach Art des Vorfalls, Datum, Ort, Ursache und Folge auflisten)?

5

Welche Gefahr sieht die Bundesregierung bei der Aussaat von mit fungiziden Wirkstoffen behandeltem Saatgut?

6

Welche konkreten Schäden durch fungizid gebeiztes Saatgut liegen der Bundesregierung in den letzten drei Jahren vor (bitte nach Art des Vorfalls, Datum, Ort, Ursache und Folge auflisten)?

7

Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante Informationsangebot des DWD zuverlässige Daten für alle landwirtschaftlichen Betriebe liefern kann?

8

Wie soll eine entsprechende Dokumentation zur Aussaat von gebeiztem Saatgut auf den Betrieben erfolgen?

9

Gilt für die Beschränkung die Windgeschwindigkeit im Durchschnitt oder in Böen?

10

Gelten die Beschränkungen tagesaktuell, stundenaktuell, und wie können Landwirte die Einhaltung flächenspezifisch nachweisen?

11

Werden eigene Messungen von Landwirten auf ihren Flächen zugelassen?

12

Plant die Bundesregierung, die Landwirte bei der Anschaffung von entsprechenden Wetterstationen zu unterstützen?

13

Sieht die Bundesregierung die Gefahr von Ertragseinbußen auf den Landwirtschaftlichen Betrieben durch das Fehlen von zulässigen Beizen mit insektizider und fungizider Wirkung?

14

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steigerung des Mitteleinsatzes von Pflanzenschutzmitteln zur Kompensation des Verzichts auf Saatgutbeizungen ein (bitte Mengen und prozentuale Steigerung für die wichtigsten Kulturarten Raps, Zuckerrüben, Mais und Weizen angeben)?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die Antwort zu Frage 14 in Bezug auf die geplante Pflanzenschutzminimierungsstrategie im Rahmen der FarmtoFork-Strategie?

16

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steigerung der Produktionskosten durch den Verzicht auf Beizen für die wichtigsten Kulturarten, wenn alternative Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen?

17

Bewertet die Bundesregierung die geplanten Einschränkungen für die Ausbringung gebeizten Saatguts insgesamt als positiv oder negativ, wenn man die zu erwartenden steigenden Pflanzenschutzmittelanwendungen in die Bewertung miteinbezieht?

Berlin, den 21. April 2021

Christian Lindner und Fraktion

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