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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entschädigung arbeitsbedingter Corona-Erkrankungen durch die gesetzliche Unfallversicherung

(insgesamt 9 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.05.2021

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2931905.05.2021

Entschädigung arbeitsbedingter Corona-Erkrankungen durch die gesetzliche Unfallversicherung

der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24982 erklärt die Bundesregierung, dass Personen, die im beruflichen Kontext an Corona erkranken, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Eine durch SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung könne eine Berufskrankheit im Sinne der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste sein, vorausgesetzt die Betroffenen waren „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ (vgl. ebd.).

Darüber hinaus sei in den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich sei, die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich (vgl. ebd.). Allerdings wurden bislang deutlich weniger Corona-Arbeitsunfälle gemeldet als Corona-Berufskrankheiten angezeigt. Dies geht auf einer Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen Nr. 243 bis 246 von Jutta Krellmann, Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zurück. Aus dieser Antwort geht auch hervor, dass die Anerkennungsquote von Corona-Arbeitsunfällen mit etwa 33 Prozent niedriger ist als die von Corona-Berufskrankheiten mit etwa 56 Prozent.

Außerdem ist in dem Merkblatt der Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“ (BK-3101) zu lesen, dass sich dieses auf Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose und HIV bezieht. Demnach beziehen sich aus Sicht der Fragestellenden die wissenschaftlichen Studien, die in die Bewertung der BK-3101 eingeflossen sind, auf die genannten Infektionskrankheiten und nicht auf COVID-19. Aus Sicht der Fragestellenden eröffnet die Corona-Pandemie eine völlig neue Situation, die etwa eine Erweiterung der BK-3101 sowie des entsprechenden Merkblattes um COVID-19 und alle davon betroffenen Beschäftigtengruppen erfordern könnte.

Die Bundesregierung soll befragt werden, wie es um die Entschädigung arbeitsbedingter Corona-Erkrankungen durch die gesetzliche Unfallversicherung steht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Anzeigen auf Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der Corona-Pandemie bis einschließlich April 2021 bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt (bitte gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie einzeln für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Mittel- und Ostdeutschland (SVLFG) ausweisen)?

2

In wie vielen Fällen wurde seit Beginn der Corona-Pandemie bis einschließlich April 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung eine COVID-19-Erkrankung („Corona“) von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt (bitte gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie ausweisen für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG ausweisen)?

3

Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Langzeitfolgen arbeitsbezogener COVID-19-Erkrankungen („Long COVID“ oder „Post COVID“) von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und entschädigt?

a) Wie viele Fälle von Long COVID oder Post COVID wurden bereits bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt und anerkannt (bitte gesondert für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle darstellen sowie einzeln für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG ausweisen)?

b) Inwiefern müssen Versicherte, die eine Corona-Erkrankung von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt bekommen haben, etwaige Langzeitfolgen gesondert bei der Unfallversicherung anzeigen, oder bekommen sie diese automatisch entschädigt, wenn einmal eine Corona-Erkrankung als arbeitsbedingt anerkannt wurde?

4

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall (bitte nach Unfallversicherungsträgern; Branchen bzw. Wirtschaftszweige; Bundesländern; Geschlecht sowie Dauer der Arbeitszeit: Vollzeit, Teilzeit, Leiharbeit und befristeten Arbeitsverträgen differenzieren)?

5

Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Forderung der Gewerkschaft ver.di umzusetzen, die Anerkennung von Corona als Berufskrankheit auf weitere Beschäftigtengruppen auszuweiten, etwa auf solche, die häufig Kontakt mit Menschen haben, etwa im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, bei Airlines und an Flughäfen, in der Logistik, dem Handel, der Feuerwehr sowie in Kindergärten, Horten und Schulen (https://www.neues-deutschland.de/artikel/1149470.berufskrankheiten-verdi-fordert-mehr-hilfe-fuer-erkraenkte.html) (bitte begründen)?

6

Inwiefern teil die Bundesregierung die Auffassung, dass die Sondersituation der Corona-Pandemie eine Erweiterung der BK-3101 sowie des entsprechenden Merkblattes um COVID-19 und alle davon betroffenen Beschäftigtengruppen erfordert (bitte begründen)?

7

Wie ist der Sachstand bezüglich der angekündigten aussagekräftigeren Forschungsansätze des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen (vgl.: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/anerkennung-von-covid-19-als-berufskrankheit.html, zuletzt gesehen am 21. März 2021) und in anderen Risikobereichen wie Schulen, Lebensmitteleinzelhandel, Logistik, Kindertagesstätten, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), industrielle Fertigung, Großraumbüros?

a) Inwiefern spricht sich nach Kenntnis der Bundesregierung der ÄSVB dafür aus, arbeitsbedingte COVID-19-Erkrankungen auch für Beschäftigte der oben genannten Tätigkeitsbereiche und weiterer Risikobereiche als Berufskrankheit anzuerkennen?

b) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die Berufskrankheit-3101 auf die im Merkblatt genannten Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose und HIV bezieht und sich demnach alle wissenschaftliche Studien, die in die Bewertung der BK-3101 eingeflossen sind, nicht auf COVID-19 beziehen? Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Corona-Pandemie eine völlig neue Situation darstellt und eine entsprechende Erweiterung der BK-3101 sowie des entsprechenden Merkblattes auf COVID-19 und alle davon betroffenen Beschäftigtengruppen (siehe Frage 1) unabdingbar sind (bitte begründen)?

c) Wie oft hat nach Kenntnis der Bundesregierung der ÄSVB seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2021 getagt, und bei wie vielen dieser Termine wurde über COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheiten beraten, und mit welchem Ergebnis?

d) Gibt es Protokolle der Beratungen des ÄSVB, und wenn ja, können diese öffentlich eingesehen werden?

e) Auf welche aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von COVID-19-Erkrankungen hat sich der ÄSVB bei seiner Prüfung, ob COVID-19 als Berufskrankheit für weitere Beschäftigtengruppen anerkannt werden kann, nach Kenntnis der Bundesregierung konkret gestützt?

f) Wie viele der zwölf Mitglieder des ÄSVB verfügen über Fachkenntnisse der Virologie oder Epidemiologie bzw. verfügen über erweiterte Erkenntnisse zu Infektionserkrankungen wie COVID-19, und inwiefern wurden Fachleute mit den genannten Fachkenntnissen hinzugezogen?

g) Warum findet sich nach Kenntnis der Bundesregierung COVID-19 nicht auf der Liste der aktuellen Beratungsthemen des ÄSVB https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-Sachverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html, zuletzt gesehen am 21. April 2021), wann wird wieder darüber beraten?

8

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz von ausländischen Beschäftigten in Deutschland, und trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Deutschland Beschäftigte aus dem EU-Ausland (z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien) und dem Nicht-EU-Ausland (z. B. Georgien, Ukraine) arbeiten, für die ausländisches Recht gilt, wobei dies im ersten Fall nicht für Selbstständige greift und im zweiten Fall keine über- oder zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für den Bereich der Unfallversicherung besteht, und die daher nicht unter den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fallen bzw. kein Anspruch auf aushilfsweise Erbringung von Sachleistungen bei Aufenthalt in Deutschland durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) besteht?

a) Wie viele Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung keinen bzw. nicht den vollen Unfallversicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, und welche Branchen sind besonders betroffen (bitte für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Werkvertragsbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, Saisonarbeitskräfte ausweisen)?

b) Welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte nicht, die in Deutschland arbeiten, aber nach ausländischem Recht versichert sind, die nach deutschem Recht unfallversicherte Beschäftigte erhalten, insbesondere in Hinblick auf arbeitsbedingte Corona-Erkrankungen (bitte insbesondere für Beschäftigte aus Polen, Rumänien, Bulgarien, Georgien und der Ukraine ausweisen)?

c) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass alle Beschäftigten, unabhängig ihrer Herkunft, bei in Deutschland verursachten Corona-Erkrankungen, bei oder auf dem Weg zu deren Arbeit, im vollem Umfang von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden (Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten an Versicherte und Hinterbliebene)?

9

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ein sogenannter kleine Versicherungsfall gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) eingeleitet (bitte gesondert für die einzelnen Berufskrankheiten darstellen sowie in Summe und ausweisen für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG ausweisen)?

a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im genannten Zeitraum Übergangsleistungen, etwa Renten, ausgezahlt, und in welcher Höhe (bitte gesondert für die einzelnen Berufskrankheiten darstellen sowie in Summe und einzeln für alle neun Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die SVLFG ausweisen)?

b) An welche Stelle können sich Versicherte nach Kenntnis der Bundesregierung wenden, wenn sie mögliche Pflichtverletzungen der Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit dem § 3 BKV beanstanden wollen?

c) Gibt es bereits Erfahrungen mit Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV (SGB VII) im Zusammenhang mit arbeitsbezogenen Corona-Erkrankungen, und wenn ja, welche?

Berlin, den 3. Mai 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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