BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wartezeiten an deutschen Visastellen

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.06.2021

Antwortdauer

42 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2943006.05.2021

Wartezeiten an deutschen Visastellen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Wartezeiten an deutschen Visastellen Die Wartezeiten an deutschen Visastellen sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller seit Langem ein Problem. Im Februar 2020, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung in den deutschen Botschaften in Äthiopien, Sudan und Kenia 13 Monate (Addis Abeba), 10 Monate (Karthum) und 14 Monate (Nairobi, Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18265). Aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Pandemie haben sich die Wartezeiten an vielen Auslandsvertretungen nochmals verlängert. Im Dezember 2020 teilte die Bundesregierung mit, dass in zwölf Ländern (Algerien, Griechenland – für Drittstaatsangehörige, Serbien, Pakistan, Nigeria, Indien, Marokko, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Iran, Albanien, Tunesien) die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mehr als ein halbes Jahr betrage, in den Ländern Serbien, Pakistan, Indien (für Afghanistan), Marokko und Albanien sogar mehr als ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Dazu kommt noch die oft langwierige Zeit der Bearbeitung, Prüfung und Erteilung des Visums. Das Auswärtige Amt erklärt die langen Wartezeiten mit Maßnahmen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Visastellen infolge der Corona-Pandemie. In vielen Visastellen sei der Publikumsverkehr aufgrund der Pandemie stark eingeschränkt, und einige Stellen hätten mehrfach für längere Zeiträume schließen müssen, darunter die Botschaften in Teheran, Kiew, Kairo, Islamabad und Manila (ebd.). In ihrem Jahresbericht 2020 weist die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin darauf hin, dass es bei Gerichtsverfahren zur Visumserteilung zunehmend auch darum gehe, eine ausstehende Entscheidung der Auslandsvertretung zu erzwingen bzw. „überhaupt einen Termin zur dortigen Vorsprache zu erlangen“ (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2 021/pressemitteilung.1048267.php). Fast alle Visastellen arbeiten mit einem elektronischen Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts (oder eines externen Dienstleistungserbringers), über das Antragstellerinnen und Antragsteller selbst eine Terminbuchung vornehmen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912). Bei einer hohen Nachfrage und Wartezeiten von über drei Monaten werden Terminlisten (für einzelne Visumkategorien) vorgeschaltet, in denen Antragstellerinnen und Antragsteller sich online registrieren lassen können. Diese Registrierungen werden chronolo- Deutscher Bundestag Drucksache 19/29430 19. Wahlperiode 06.05.2021 gisch abgearbeitet, sodass eine ungefähre Wartezeit bis zur Vorsprache in der Botschaft errechnet werden kann. Während die Bundesregierung im Rahmen des Fachkräfteverfahrens durch Priorisierungen bei der Terminvergabe dafür sorgen will, die Wartezeiten für die Beantragung von Visa für Fachkräfte so kurz wie möglich zu halten (Vorsprachetermine sollen innerhalb von drei Wochen erfolgen, vgl. Bundestagsdrucksache 19/18809), ist bei Visaverfahren zum Familiennachzug selbst dann keine Priorisierung bei der Terminvergabe vorgesehen, wenn es um die Einreise von unbegleiteten minderjährigen Kindern zu ihrer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Mutter geht. Eine entsprechende Antwort des Auswärtigen Amts auf eine Nachfrage in der Angelegenheit einer somalischen Betroffenen, deren minderjährige Kinder allein in Kenia ausharren, liegt den Fragestellern und Fragestellerinnen vor. Die Vergabe von Sonderterminen würde zwangsläufig dazu führen, dass andere, die sich in ähnlicher Situation befänden, noch länger auf ihren Termin warten müssten, erklärte das Auswärtige Amt. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Ansicht, dass in Fällen wie diesen, in denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dringend eine Priorisierung notwendig ist. Bei Anträgen zum Familiennachzug zu „sonstigen Familienangehörigen“ nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind den Fragestellerinnen und Fragestellern zudem Fälle bekannt, in denen Angehörige seit fast vier Jahren auf einen Termin zur Vorsprache bei der deutschen Visastelle in Beirut warten. Auf Nachfrage wurden die Betroffenen gebeten, sich zu gedulden, und „von objektiv entbehrlichen, sich ggf. zusätzlich ablaufhemmend auswirkenden Sachstandsanfragen ab[zu]sehen“. Dieses Schreiben liegt den Fragestellern und Fragestellerinnen vor, den Betroffenen wird damit der Zugang zum Visumverfahren faktisch verwehrt. Die Aufgabenverlagerung der Visabearbeitung in das seit 2021 arbeitende neue Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel, „das zweite Standbein des Auswärtigen Dienstes im Inland“, soll Beschleunigungen bringen, jedoch in erster Linie für ausländische Fachkräfte, Auszubildende oder Studierende (vgl. https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/bfaa). Bis Ende 2021 sollen hier mehr als 300 Menschen arbeiten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Zudem überträgt die Bundesregierung die Antragsannahme und zum Teil die Terminvergabe bei nationalen Visa zunehmend an externe Dienstleister (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18912). In der Türkei erfolgt die Terminbuchung beispielsweise über den externen Dienstleistungserbringer IDATA. Abgesehen von dem Erlangen von Terminen sind Antragsteller und Antragstellerinnen mit zahlreichen weiteren Hürden bei der Visabeantragung an deutschen Auslandsvertretungen oder anderweitigen konsularischen Dienstleistungen konfrontiert. So müssen Betroffene in Afghanistan trotz höchst angespannter Sicherheitslage und zusätzlichen pandemiebedingten Risiken für einen Antrag auf Familiennachzug nach Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi (Indien) reisen. Die Einreise nach Indien ist aufgrund der Visaregelungen schwierig, und die Wartezeiten bei der deutschen Botschaft in Pakistan betrugen Ende 2020 über ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 60 auf Bundestagsdrucksache 19/25571der Abgeordneten Gökay Akbulut). Das Auswärtige Amt gibt auf Nachfrage durch die Linksfraktion an, die geplante bauliche Erweiterung der Visastelle in Islamabad sei durch lange Genehmigungsverfahren der pakistanischen Regierung erheblich verzögert worden. Zudem habe die pakistanische Regierung einer Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht zugestimmt. Für Betroffene sorgt das jahrelange Warten auf einen Termin und das daran anschließende langwierige Familienzusammenführungsverfahren für große Verzweiflung. An der deutschen Botschaft in Kairo wurde die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Beginn der Pandemie für ungefähr ein Jahr ausgesetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/214). Die Bundesregierung teilte mit, dass Beurkundungen die deutschen Auslandsvertretungen pandemiebedingt vor besondere Herausforderungen gestellt hätten, was insbesondere für Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen gelte (ebd.). Kinder wurden in der Folge für lange Zeit von einem Elternteil getrennt, da Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei unverheirateten Paaren die Voraussetzung für eine Familienzusammenführung darstellen (vgl. https://taz.de/D eutsche-Botschaften-in-Coronakrise/!5759161/). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Visumanträge auf Familiennachzug wurden im Jahr 2020 an deutschen Visastellen gestellt? Wie viele davon wurden bearbeitet, zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt, auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren und die jeweiligen Vergleichsdaten für 2019 nennen)?  2. Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur Beantragung eines Visums auf Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?  3. Wie haben deutsche Gerichte 2019 und 2020 über Klagen gegen ablehnende Bescheide der deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren zum Familiennachzug entschieden, und wie viele solcher Klagen sind aktuell anhängig (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?  4. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide zum Familiennachzug im Jahr 2019 bzw. 2020 (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren), und in welchem Umfang wurden 2019 bzw. 2020 nach einer Remonstration oder Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs bzw. nach Klagerücknahme oder Erledigungserklärung erteilt wurden)?  5. Wie viele Klagen bezogen sich seit 2017 auf die Erteilung eines Termins zur Abgabe eines Visumantrags, und wie wurde in diesen Fällen entschieden (bitte nach Auslandsvertretungen und Visumkategorien sowie Jahren differenzieren)?  6. Wie lang sind die auf Basis der Onlineterminlisten berechneten Wartezeiten auf die Beantragung von Visa in den deutschen Visastellen (bitte nach Visumkategorien und Auslandsvertretung differenzieren und nach Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten über einem Jahr), und was konkret unternimmt das Auswärtige Amt zur Reduzierung dieser Wartezeiten?  7. Wie waren zuletzt die Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden, und was konkret unternimmt das Auswärtige Amt mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie zur Reduzierung dieser Wartezeiten (bitte wie in der Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571 darstellen, die Wartezeiten über ein Jahr nach Monaten aufschlüsseln und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)? Inwieweit denkt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch über die Einführung einer gesetzlichen Frist nach, innerhalb der ein Termin gewährt werden muss, analog zu der Terminvergabe im beschleunigten Fachkräfteverfahren?  8. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut nach Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug einzelne Länder wie Äthiopien, Kenia und der Sudan fehlen (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571), obwohl die Wartezeiten an diesen deutschen Botschaften im Februar 2020, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie, bereits 13 Monate (Addis Abeba), 10 Monate (Karthum) und 14 Monate (Nairobi) betrugen (Bundestagsdrucksache 19/18265)?  9. Wie oft kam es in Bezug auf welche Auslandsvertretungen in den letzten drei Jahren zu Überschreitungen der nach dem Visakodex vorgesehenen Fristen zu maximal zulässigen Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie wurde diesen Verstößen jeweils entgegengewirkt (bitte ausführen)? 10. Welche Visastellen waren im Jahr 2020 für welche Zeiträume geschlossen bzw. sind es noch aktuell? 11. Welche konsularischen Dienstleistungen sind derzeit an deutschen Auslandsvertretungen ausgesetzt bzw. nur eingeschränkt möglich (bitte nach Auslandsvertretungen differenzieren)? 12. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet? 13. An wie vielen Auslandsvertretungen wurde in den Jahren 2019 und 2020 die Arbeit mit Terminwartelisten neu eingeführt, und aus welchen Gründen geschah dies jeweils (bitte nach Visumkategorien aufschlüsseln)? 14. In welchen Fällen rückt die Bundesregierung bei der Bearbeitung der Terminwünsche auf den Terminlisten der deutschen Botschaften von der chronologischen Reihenfolge ab? Inwieweit ist eine prioritäre Bearbeitung von Anträgen von besonders vulnerablen Gruppen wie Minderjährigen oder wenn minderjährige Kinder betroffen, sind möglich, falls nein warum nicht? 15. Was versteht die Bundesregierung unter „humanitären und medizinischen Notfällen“, bei denen Sondertermine vergeben werden können, und inwieweit fällt die Vergabe von Terminen an minderjährige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen möchten, darunter (https://www.auswaertiges-amt.de/d e/service/fragenkatalog-node/34-termine/606604)? In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2020 zur Vergabe von Sonderterminen (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)? 16. Wie begründet die Bundesregierung auch mit Blick auf den besonderen Schutz der Familie im Grundgesetz, dass Visaanträge von Hochqualifizierten und Fachkräften mit anerkannter Qualifikation bei einer hohen Nachfrage nach Terminvergaben prioritär bearbeitet werden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 19/25571), während dies bei Visa zum Familiennachzug trotz zum Teil sehr langer Wartezeiten nicht der Fall ist? 17. Wie viele Personen sind an den deutschen Auslandsvertretungen Islamabad, Beirut, Rabat, Tirana, Belgrad, Pristina, Sarajewo, Nairobi, Addis Abeba, Karthum, Algier, Athen, Kairo, Lagos, Neu-Delhi, Skopje, Teheran und Tunis mit der Bearbeitung von Visumanträgen beschäftigt, und welche Maßnahmen zur Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten hat das Auswärtige Amt seit 2019 dort ergriffen (bitte tabellarisch darstellen und nach Visumkategorien und Auslandsvertretungen differenzieren)? 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Problemen bei der Terminbuchung zur Visabeantragung im Zusammenhang mit externen Dienstleistern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912), und worum geht es dabei genau? 19. Welche Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) aktuell zur Unterstützung der Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung (bitte nach Visastellen und Visakategorien aufschlüsseln)? Welche weiteren Aufgaben soll das Bundesamt in Zukunft in diesem Bereich übernehmen (bitte konkretisieren)? a) Bei wie vielen Visa war das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bisher bei der Bearbeitung beteiligt, und auf welche Weise (bitte nach Visakategorien und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? b) Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten derzeit personell ausgestattet, wie sind die Pläne für den weiteren personellen Aufbau des Bundesamtes (bitte mit Daten auflisten), und wie viele Beschäftigte jeweils sind für den Bereich der Bearbeitung von Visaanträgen geplant (bitte nach Visakategorien aufschlüsseln)? c) Inwieweit ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an der Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug beteiligt, bzw. ist eine Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen durch das neue Bundesamt in diesem Bereich geplant, unter anderem, um den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen zu beschleunigen, falls nein, warum nicht (bitte ggf. nach den jeweiligen Auslandsvertretungen spezifizieren)? Inwiefern ist eine Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug in Zukunft vorgesehen? 20. Wie begründet die Bundesregierung den Fokus des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf die Unterstützung der Auslandsvertretungen bei Visa, um „insbesondere die Einreise ausländischer Fachkräfte, Auszubildender oder Studierender zu beschleunigen“ (https://bfaa.diplo.de/bfaa- de/bfaa), während es im Bereich Familiennachzug an vielen Auslandsvertretungen zu sehr langen Wartezeiten kommt, die einen massiven Eingriff in den Schutz der Familie darstellen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? 21. Unterstützt die Arbeitseinheit „Visabearbeitung im Inland“ im Auswärtigen Amt die Auslandsvertretungen weiterhin ausschließlich bei der Visumbearbeitung im Bereich Erwerbsmigration, und wie begründet die Bundesregierung diese Priorisierung gegenüber anderen Visakategorien (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16440)? 22. An welchen Auslandsvertretungen war die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen seit Januar 2020 nicht möglich (bitte möglichst genau die betroffenen Zeiträume angeben)? An welchen Auslandsvertretungen sind diese konsularischen Dienstleistungen derzeit weiterhin ausgesetzt, wie begründet die Bundesregierung dies angesichts des Kindeswohls, und welche Schritte plant die Bundesregierung, um diese konsularischen Dienstleistungen wieder zu ermöglichen? 23. Mit welcher Begründung haben pakistanische Behörden einer Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht zugestimmt bzw. ihre Genehmigungen für die Einreise des erforderlichen Personals nicht zeitnah erteilt, wie aus einer internen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 1. Februar 2021 an die Linksfraktion hervorgeht, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Aufstockung des Personals dennoch zeitnah zu ermöglichen? 24. Inwieweit erwägt die Bundesregierung für afghanische Antragsteller und Antragstellerinnen angesichts der Überlastung der deutschen Botschaft in Islamabad eine Bearbeitung der Visaanträge durch das Auswärtige Amt im Inland, wie dies nach der Schließung der deutschen Botschaft in Kabul übergangsweise möglich war, und falls nein, warum nicht (http://rt-europa allee.org/wordpress/2017/07/familiennachzug-aus-aufghanistan-neue-regel ung-fuer-deutsche-botschaft-kabul/)? 25. Wie weit ist das Vorhaben des Auswärtigen Amts gediehen, gemeinsam mit den Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen zu ermöglichen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 3. September 2020 bezüglich der Schriftlichen Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 19/22089)? 26. Welche konkreten Konsequenzen wurden im Auswärtigen Amt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-635/17 gezogen, in dem der EuGH ausführte, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Familiennachzug bezüglich der konkreten Nachweise zu familiären Bindungen nicht in einer Weise genutzt werden darf, dass das Ziel der Zusammenführung in der Praxis beeinträchtigt wird, dass zudem Anträge auf Familienzusammenführung entsprechend der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Familienleben und des Kindeswohls beurteilt werden müssen und dass insbesondere die Situation von Flüchtlingen besonders berücksichtigt werden muss, weil es für diese häufig nicht möglich, zumutbar oder sogar gefährlich ist, amtliche Unterlagen zu besorgen oder vorzulegen oder mit den Behörden des Herkunftslands in Kontakt zu treten (bitte so ausführlich wie möglich und mit Datum auflisten, welche internen Vorgaben oder Anweisungen diesbezüglich erlassen wurden)? 27. Wie ist in der Praxis der Botschaften geregelt, gerade beim Nachzug zu Flüchtlingen auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer Bindungen entgegenzunehmen und zu prüfen, und welche nichtamtlichen Nachweise werden diesbezüglich unter welchen Bedingungen akzeptiert (z. B. auch Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Angehörigen oder Kontaktpersonen usw.), welche internen Vorgaben oder Weisungen gibt es hierzu? 28. Inwieweit informieren die Botschaften Betroffene aktiv darüber, dass auch andere, nichtamtliche Nachweise zu bestehenden Familienbeziehungen berücksichtigt werden können und ausreichend sein können, wenn amtliche Nachweise zumutbar nicht beschafft werden können (bitte so konkret wie möglich und praxisnah darlegen)? 29. Wie werden in der Praxis der Botschaften bzw. in diesbezüglichen internen Vorgaben und Anweisungen die Vorgaben des EuGH umgesetzt, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung, insbesondere beim Nachzug zu Flüchtlingen, nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil amtliche Unterlagen zu den Familienbindungen nicht vorgelegt wurden und bei diesbezüglichen Erklärungen der Betroffenen zur Unzumutbarkeit der Beschaffung dieser Unterlagen nicht allein auf allgemeine Informationen zur Lage im Herkunftsland Bezug genommen werden darf, ohne die konkrete Situation der Betroffenen und ihre fluchtbedingten besonderen Schwierigkeiten zu berücksichtigen (bitte so konkret wie möglich ausführen und angeben, welche ausdrücklichen Hinweise hierzu an die Entscheidungskräfte vor Ort in welcher Form gegeben wurden)? 30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Praxis der Botschaften beim Familiennachzug zu Flüchtlingen den genannten Anforderungen des EuGH entspricht, und mit welcher Begründung ist sie dieser Auffassung, insbesondere mit Blick auf die von den Fragestellenden in mehreren Kleinen Anfragen aufgeworfenen Probleme beim Familiennachzug zu eritreischen Flüchtlingen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/19355 und 19/27586)? Berlin, den 22. April 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen