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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Wartezeiten an deutschen Visastellen
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
17.06.2021
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/2943006.05.2021
Wartezeiten an deutschen Visastellen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Petra
Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten
Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Wartezeiten an deutschen Visastellen
Die Wartezeiten an deutschen Visastellen sind nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller seit Langem ein Problem. Im Februar 2020, noch vor
Ausbruch der Corona-Pandemie, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin für die
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung in den deutschen
Botschaften in Äthiopien, Sudan und Kenia 13 Monate (Addis Abeba), 10
Monate (Karthum) und 14 Monate (Nairobi, Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18265). Aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Pandemie haben
sich die Wartezeiten an vielen Auslandsvertretungen nochmals verlängert. Im
Dezember 2020 teilte die Bundesregierung mit, dass in zwölf Ländern
(Algerien, Griechenland – für Drittstaatsangehörige, Serbien, Pakistan, Nigeria,
Indien, Marokko, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Iran, Albanien, Tunesien)
die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung mehr als ein halbes Jahr betrage, in den Ländern Serbien,
Pakistan, Indien (für Afghanistan), Marokko und Albanien sogar mehr als ein Jahr
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut
auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Dazu kommt noch die oft langwierige
Zeit der Bearbeitung, Prüfung und Erteilung des Visums. Das Auswärtige Amt
erklärt die langen Wartezeiten mit Maßnahmen und Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit der Visastellen infolge der Corona-Pandemie. In vielen
Visastellen sei der Publikumsverkehr aufgrund der Pandemie stark eingeschränkt, und
einige Stellen hätten mehrfach für längere Zeiträume schließen müssen,
darunter die Botschaften in Teheran, Kiew, Kairo, Islamabad und Manila (ebd.). In
ihrem Jahresbericht 2020 weist die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin
darauf hin, dass es bei Gerichtsverfahren zur Visumserteilung zunehmend auch
darum gehe, eine ausstehende Entscheidung der Auslandsvertretung zu
erzwingen bzw. „überhaupt einen Termin zur dortigen Vorsprache zu erlangen“
(https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2
021/pressemitteilung.1048267.php).
Fast alle Visastellen arbeiten mit einem elektronischen Terminvergabesystem
des Auswärtigen Amts (oder eines externen Dienstleistungserbringers), über
das Antragstellerinnen und Antragsteller selbst eine Terminbuchung
vornehmen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912). Bei einer hohen
Nachfrage und Wartezeiten von über drei Monaten werden Terminlisten (für einzelne
Visumkategorien) vorgeschaltet, in denen Antragstellerinnen und Antragsteller
sich online registrieren lassen können. Diese Registrierungen werden chronolo-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29430
19. Wahlperiode 06.05.2021
gisch abgearbeitet, sodass eine ungefähre Wartezeit bis zur Vorsprache in der
Botschaft errechnet werden kann.
Während die Bundesregierung im Rahmen des Fachkräfteverfahrens durch
Priorisierungen bei der Terminvergabe dafür sorgen will, die Wartezeiten für die
Beantragung von Visa für Fachkräfte so kurz wie möglich zu halten
(Vorsprachetermine sollen innerhalb von drei Wochen erfolgen, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18809), ist bei Visaverfahren zum Familiennachzug selbst dann keine
Priorisierung bei der Terminvergabe vorgesehen, wenn es um die Einreise von
unbegleiteten minderjährigen Kindern zu ihrer in Deutschland als Flüchtling
anerkannten Mutter geht. Eine entsprechende Antwort des Auswärtigen Amts
auf eine Nachfrage in der Angelegenheit einer somalischen Betroffenen, deren
minderjährige Kinder allein in Kenia ausharren, liegt den Fragestellern und
Fragestellerinnen vor. Die Vergabe von Sonderterminen würde zwangsläufig
dazu führen, dass andere, die sich in ähnlicher Situation befänden, noch länger
auf ihren Termin warten müssten, erklärte das Auswärtige Amt. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Ansicht, dass in Fällen wie diesen, in denen
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dringend eine Priorisierung notwendig
ist. Bei Anträgen zum Familiennachzug zu „sonstigen Familienangehörigen“
nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind den
Fragestellerinnen und Fragestellern zudem Fälle bekannt, in denen Angehörige seit fast
vier Jahren auf einen Termin zur Vorsprache bei der deutschen Visastelle in
Beirut warten. Auf Nachfrage wurden die Betroffenen gebeten, sich zu
gedulden, und „von objektiv entbehrlichen, sich ggf. zusätzlich ablaufhemmend
auswirkenden Sachstandsanfragen ab[zu]sehen“. Dieses Schreiben liegt den
Fragestellern und Fragestellerinnen vor, den Betroffenen wird damit der Zugang zum
Visumverfahren faktisch verwehrt.
Die Aufgabenverlagerung der Visabearbeitung in das seit 2021 arbeitende neue
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel, „das
zweite Standbein des Auswärtigen Dienstes im Inland“, soll Beschleunigungen
bringen, jedoch in erster Linie für ausländische Fachkräfte, Auszubildende oder
Studierende (vgl. https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/bfaa). Bis Ende 2021 sollen hier
mehr als 300 Menschen arbeiten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Zudem
überträgt die Bundesregierung die Antragsannahme und zum Teil die
Terminvergabe bei nationalen Visa zunehmend an externe Dienstleister (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/18912). In der Türkei erfolgt die Terminbuchung beispielsweise über den
externen Dienstleistungserbringer IDATA.
Abgesehen von dem Erlangen von Terminen sind Antragsteller und
Antragstellerinnen mit zahlreichen weiteren Hürden bei der Visabeantragung an
deutschen Auslandsvertretungen oder anderweitigen konsularischen
Dienstleistungen konfrontiert. So müssen Betroffene in Afghanistan trotz höchst
angespannter Sicherheitslage und zusätzlichen pandemiebedingten Risiken für einen
Antrag auf Familiennachzug nach Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi (Indien)
reisen. Die Einreise nach Indien ist aufgrund der Visaregelungen schwierig, und
die Wartezeiten bei der deutschen Botschaft in Pakistan betrugen Ende 2020
über ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 60 auf
Bundestagsdrucksache 19/25571der Abgeordneten Gökay Akbulut). Das Auswärtige Amt
gibt auf Nachfrage durch die Linksfraktion an, die geplante bauliche
Erweiterung der Visastelle in Islamabad sei durch lange Genehmigungsverfahren der
pakistanischen Regierung erheblich verzögert worden. Zudem habe die
pakistanische Regierung einer Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht
zugestimmt. Für Betroffene sorgt das jahrelange Warten auf einen Termin und das
daran anschließende langwierige Familienzusammenführungsverfahren für
große Verzweiflung.
An der deutschen Botschaft in Kairo wurde die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Beginn der Pandemie für ungefähr
ein Jahr ausgesetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/214). Die
Bundesregierung teilte mit, dass Beurkundungen die deutschen Auslandsvertretungen
pandemiebedingt vor besondere Herausforderungen gestellt hätten, was
insbesondere für Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen gelte (ebd.).
Kinder wurden in der Folge für lange Zeit von einem Elternteil getrennt, da
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei unverheirateten Paaren die
Voraussetzung für eine Familienzusammenführung darstellen (vgl. https://taz.de/D
eutsche-Botschaften-in-Coronakrise/!5759161/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visumanträge auf Familiennachzug wurden im Jahr 2020 an
deutschen Visastellen gestellt?
Wie viele davon wurden bearbeitet, zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt,
auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit
möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug
zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international
Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten
beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren und die
jeweiligen Vergleichsdaten für 2019 nennen)?
2. Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur
Beantragung eines Visums auf Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen
Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach
Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen,
Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
3. Wie haben deutsche Gerichte 2019 und 2020 über Klagen gegen
ablehnende Bescheide der deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren zum
Familiennachzug entschieden, und wie viele solcher Klagen sind aktuell
anhängig (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach
Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch
nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
4. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen
ablehnende Visumbescheide zum Familiennachzug im Jahr 2019 bzw. 2020
(bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach
Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren), und in welchem Umfang wurden 2019
bzw. 2020 nach einer Remonstration oder Klageerhebung Visa erteilt (bitte
auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines
gerichtlichen Vergleichs bzw. nach Klagerücknahme oder Erledigungserklärung
erteilt wurden)?
5. Wie viele Klagen bezogen sich seit 2017 auf die Erteilung eines Termins
zur Abgabe eines Visumantrags, und wie wurde in diesen Fällen
entschieden (bitte nach Auslandsvertretungen und Visumkategorien sowie Jahren
differenzieren)?
6. Wie lang sind die auf Basis der Onlineterminlisten berechneten
Wartezeiten auf die Beantragung von Visa in den deutschen Visastellen (bitte nach
Visumkategorien und Auslandsvertretung differenzieren und nach
Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten über einem Jahr), und was konkret
unternimmt das Auswärtige Amt zur Reduzierung dieser Wartezeiten?
7. Wie waren zuletzt die Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines
Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen
Terminwartelisten geführt werden, und was konkret unternimmt das
Auswärtige Amt mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie zur
Reduzierung dieser Wartezeiten (bitte wie in der Antwort auf die Schriftliche
Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache
19/25571 darstellen, die Wartezeiten über ein Jahr nach Monaten
aufschlüsseln und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug,
Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu
international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Inwieweit denkt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch über
die Einführung einer gesetzlichen Frist nach, innerhalb der ein Termin
gewährt werden muss, analog zu der Terminvergabe im beschleunigten
Fachkräfteverfahren?
8. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort auf die Schriftliche
Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut nach Wartezeiten auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug einzelne Länder
wie Äthiopien, Kenia und der Sudan fehlen (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571), obwohl die Wartezeiten an diesen deutschen
Botschaften im Februar 2020, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie,
bereits 13 Monate (Addis Abeba), 10 Monate (Karthum) und 14 Monate
(Nairobi) betrugen (Bundestagsdrucksache 19/18265)?
9. Wie oft kam es in Bezug auf welche Auslandsvertretungen in den letzten
drei Jahren zu Überschreitungen der nach dem Visakodex vorgesehenen
Fristen zu maximal zulässigen Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie
wurde diesen Verstößen jeweils entgegengewirkt (bitte ausführen)?
10. Welche Visastellen waren im Jahr 2020 für welche Zeiträume geschlossen
bzw. sind es noch aktuell?
11. Welche konsularischen Dienstleistungen sind derzeit an deutschen
Auslandsvertretungen ausgesetzt bzw. nur eingeschränkt möglich (bitte nach
Auslandsvertretungen differenzieren)?
12. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und
welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von
Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
13. An wie vielen Auslandsvertretungen wurde in den Jahren 2019 und 2020
die Arbeit mit Terminwartelisten neu eingeführt, und aus welchen Gründen
geschah dies jeweils (bitte nach Visumkategorien aufschlüsseln)?
14. In welchen Fällen rückt die Bundesregierung bei der Bearbeitung der
Terminwünsche auf den Terminlisten der deutschen Botschaften von der
chronologischen Reihenfolge ab?
Inwieweit ist eine prioritäre Bearbeitung von Anträgen von besonders
vulnerablen Gruppen wie Minderjährigen oder wenn minderjährige Kinder
betroffen, sind möglich, falls nein warum nicht?
15. Was versteht die Bundesregierung unter „humanitären und medizinischen
Notfällen“, bei denen Sondertermine vergeben werden können, und
inwieweit fällt die Vergabe von Terminen an minderjährige Kinder, die zu ihren
Eltern nachziehen möchten, darunter (https://www.auswaertiges-amt.de/d
e/service/fragenkatalog-node/34-termine/606604)?
In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2020 zur Vergabe von Sonderterminen
(bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
16. Wie begründet die Bundesregierung auch mit Blick auf den besonderen
Schutz der Familie im Grundgesetz, dass Visaanträge von
Hochqualifizierten und Fachkräften mit anerkannter Qualifikation bei einer hohen
Nachfrage nach Terminvergaben prioritär bearbeitet werden (vgl. Antwort auf
die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 19/25571), während
dies bei Visa zum Familiennachzug trotz zum Teil sehr langer Wartezeiten
nicht der Fall ist?
17. Wie viele Personen sind an den deutschen Auslandsvertretungen
Islamabad, Beirut, Rabat, Tirana, Belgrad, Pristina, Sarajewo, Nairobi, Addis
Abeba, Karthum, Algier, Athen, Kairo, Lagos, Neu-Delhi, Skopje, Teheran
und Tunis mit der Bearbeitung von Visumanträgen beschäftigt, und welche
Maßnahmen zur Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten hat das
Auswärtige Amt seit 2019 dort ergriffen (bitte tabellarisch darstellen und nach
Visumkategorien und Auslandsvertretungen differenzieren)?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Problemen bei der Terminbuchung
zur Visabeantragung im Zusammenhang mit externen Dienstleistern (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18912), und worum geht es dabei genau?
19. Welche Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) aktuell zur Unterstützung der Auslandsvertretungen im
Bereich der Visabearbeitung (bitte nach Visastellen und Visakategorien
aufschlüsseln)?
Welche weiteren Aufgaben soll das Bundesamt in Zukunft in diesem
Bereich übernehmen (bitte konkretisieren)?
a) Bei wie vielen Visa war das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten bisher bei der Bearbeitung beteiligt, und auf welche Weise (bitte
nach Visakategorien und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
b) Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten derzeit
personell ausgestattet, wie sind die Pläne für den weiteren personellen
Aufbau des Bundesamtes (bitte mit Daten auflisten), und wie viele
Beschäftigte jeweils sind für den Bereich der Bearbeitung von
Visaanträgen geplant (bitte nach Visakategorien aufschlüsseln)?
c) Inwieweit ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an der
Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug beteiligt, bzw.
ist eine Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen durch das
neue Bundesamt in diesem Bereich geplant, unter anderem, um den
Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen
zu beschleunigen, falls nein, warum nicht (bitte ggf. nach den
jeweiligen Auslandsvertretungen spezifizieren)?
Inwiefern ist eine Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug in
Zukunft vorgesehen?
20. Wie begründet die Bundesregierung den Fokus des Bundesamts für
Auswärtige Angelegenheiten auf die Unterstützung der Auslandsvertretungen
bei Visa, um „insbesondere die Einreise ausländischer Fachkräfte,
Auszubildender oder Studierender zu beschleunigen“ (https://bfaa.diplo.de/bfaa-
de/bfaa), während es im Bereich Familiennachzug an vielen
Auslandsvertretungen zu sehr langen Wartezeiten kommt, die einen massiven Eingriff
in den Schutz der Familie darstellen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden)?
21. Unterstützt die Arbeitseinheit „Visabearbeitung im Inland“ im
Auswärtigen Amt die Auslandsvertretungen weiterhin ausschließlich bei der
Visumbearbeitung im Bereich Erwerbsmigration, und wie begründet die
Bundesregierung diese Priorisierung gegenüber anderen Visakategorien
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/16440)?
22. An welchen Auslandsvertretungen war die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen seit Januar 2020 nicht möglich
(bitte möglichst genau die betroffenen Zeiträume angeben)?
An welchen Auslandsvertretungen sind diese konsularischen
Dienstleistungen derzeit weiterhin ausgesetzt, wie begründet die Bundesregierung
dies angesichts des Kindeswohls, und welche Schritte plant die
Bundesregierung, um diese konsularischen Dienstleistungen wieder zu
ermöglichen?
23. Mit welcher Begründung haben pakistanische Behörden einer
Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht zugestimmt bzw. ihre
Genehmigungen für die Einreise des erforderlichen Personals nicht zeitnah
erteilt, wie aus einer internen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 1.
Februar 2021 an die Linksfraktion hervorgeht, und welche Maßnahmen
ergreift die Bundesregierung, um die Aufstockung des Personals dennoch
zeitnah zu ermöglichen?
24. Inwieweit erwägt die Bundesregierung für afghanische Antragsteller und
Antragstellerinnen angesichts der Überlastung der deutschen Botschaft in
Islamabad eine Bearbeitung der Visaanträge durch das Auswärtige Amt im
Inland, wie dies nach der Schließung der deutschen Botschaft in Kabul
übergangsweise möglich war, und falls nein, warum nicht (http://rt-europa
allee.org/wordpress/2017/07/familiennachzug-aus-aufghanistan-neue-regel
ung-fuer-deutsche-botschaft-kabul/)?
25. Wie weit ist das Vorhaben des Auswärtigen Amts gediehen, gemeinsam
mit den Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen zu ermöglichen (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla
Jelpke vom 3. September 2020 bezüglich der Schriftlichen Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 19/22089)?
26. Welche konkreten Konsequenzen wurden im Auswärtigen Amt aus dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2019 in der
Rechtssache C-635/17 gezogen, in dem der EuGH ausführte, dass der
Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Familiennachzug bezüglich
der konkreten Nachweise zu familiären Bindungen nicht in einer Weise
genutzt werden darf, dass das Ziel der Zusammenführung in der Praxis
beeinträchtigt wird, dass zudem Anträge auf Familienzusammenführung
entsprechend der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Familienleben
und des Kindeswohls beurteilt werden müssen und dass insbesondere die
Situation von Flüchtlingen besonders berücksichtigt werden muss, weil es
für diese häufig nicht möglich, zumutbar oder sogar gefährlich ist,
amtliche Unterlagen zu besorgen oder vorzulegen oder mit den Behörden des
Herkunftslands in Kontakt zu treten (bitte so ausführlich wie möglich und
mit Datum auflisten, welche internen Vorgaben oder Anweisungen
diesbezüglich erlassen wurden)?
27. Wie ist in der Praxis der Botschaften geregelt, gerade beim Nachzug zu
Flüchtlingen auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer
Bindungen entgegenzunehmen und zu prüfen, und welche nichtamtlichen
Nachweise werden diesbezüglich unter welchen Bedingungen akzeptiert
(z. B. auch Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Angehörigen
oder Kontaktpersonen usw.), welche internen Vorgaben oder Weisungen
gibt es hierzu?
28. Inwieweit informieren die Botschaften Betroffene aktiv darüber, dass auch
andere, nichtamtliche Nachweise zu bestehenden Familienbeziehungen
berücksichtigt werden können und ausreichend sein können, wenn amtliche
Nachweise zumutbar nicht beschafft werden können (bitte so konkret wie
möglich und praxisnah darlegen)?
29. Wie werden in der Praxis der Botschaften bzw. in diesbezüglichen internen
Vorgaben und Anweisungen die Vorgaben des EuGH umgesetzt, dass ein
Antrag auf Familienzusammenführung, insbesondere beim Nachzug zu
Flüchtlingen, nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil amtliche
Unterlagen zu den Familienbindungen nicht vorgelegt wurden und bei
diesbezüglichen Erklärungen der Betroffenen zur Unzumutbarkeit der
Beschaffung dieser Unterlagen nicht allein auf allgemeine Informationen zur
Lage im Herkunftsland Bezug genommen werden darf, ohne die konkrete
Situation der Betroffenen und ihre fluchtbedingten besonderen
Schwierigkeiten zu berücksichtigen (bitte so konkret wie möglich ausführen und
angeben, welche ausdrücklichen Hinweise hierzu an die Entscheidungskräfte
vor Ort in welcher Form gegeben wurden)?
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Praxis der Botschaften
beim Familiennachzug zu Flüchtlingen den genannten Anforderungen des
EuGH entspricht, und mit welcher Begründung ist sie dieser Auffassung,
insbesondere mit Blick auf die von den Fragestellenden in mehreren
Kleinen Anfragen aufgeworfenen Probleme beim Familiennachzug zu
eritreischen Flüchtlingen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/19355 und
19/27586)?
Berlin, den 22. April 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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