Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 und das erste Quartal 2021 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2019 bei 34,3 Prozent (2018: 33,9 Prozent, vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/17100). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2019 insbesondere an Italien gerichtet (29 Prozent), danach folgten Griechenland (20,2 Prozent), Frankreich (10,3 Prozent) und Spanien (5,8 Prozent). Nach jahrelanger Aussetzung werden auch wieder Asylsuchende nach Griechenland überstellt, im Jahr 2019 waren es 20 Menschen (2018: 6). Nach Ungarn gibt es seit Mai 2017 keine Überstellungen mehr, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte. Zwar gibt es noch vereinzelte Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln.
Den insgesamt 48 847 Dublin-Ersuchen im Jahr 2019 standen 8 423 Überstellungen gegenüber, vor allem nach Italien (30,6 Prozent). Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 794) lag die sogenannte Überstellungsquote bei 28,3 Prozent (2018: 24,4 Prozent, 2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Die Überstellungsquote wurde infolge einer Prioritätensetzung im BAMF deutlich angehoben, es gibt Kritik, dass es bei Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen, Familientrennungen und Polizeigewalt kommt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4960). Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2019 gut 49 Prozent aller Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Griechenland erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag diese Quote bei 40 Prozent, in Bezug auf Italien bei gut 26 Prozent. Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten.
Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal viel gebunden: Ende 2019 waren 345 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF mit dieser Aufgabe befasst. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 8 423 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2019 6 087 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist ein Saldo von 2 336 Personen – dafür wurden fast 49 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt. Für die betroffenen Schutzsuchenden sind die zwangsweisen Überstellungen und die damit verbundene Unsicherheit mit großen Belastungen verbunden.
Das BAMF hat seine Prüfpraxis im Umgang mit sogenannten Kirchenasylfällen deutlich verschärft: Im Jahr 2019 machte das Bundesamt in gerade einmal 14 von 635 dokumentierten Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch – bei 442 Entscheidungen ergibt das eine Quote von 3,2 Prozent. Im Jahr 2018 erging noch in 11,9 Prozent eine positive Entscheidung, und schon das war ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren. In den Jahren 2015/16 habe die Erfolgsquote bei Kirchenasylen noch bei 80 Prozent gelegen, erklärte „Asyl in der Kirche“, ab Mai 2016 sei die Quote nach einem Zuständigkeitswechsel im BAMF dann auf 20 Prozent gesunken (https://www.kirchenasyl.de/portfolio/pm-offener-brief-zum-kirchenasyl-an-die-innenminister-der-laender/). Die Behauptung von BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer, das BAMF erkenne inzwischen „die Härtefälle selbst“, deshalb würden nur noch wenige Kirchenasyle zum Erfolg führen (http://www.migazin.de/2019/06/26/andere-welten-bamf-chef-sommer/), steht nach Auffassung der Fragestellenden im deutlichen Widerspruch zur Entwicklung der Zahl der Fälle, in denen das BAMF im Dublin-Verfahren entscheidet, sich für zuständig zu erklären (Selbsteintritt). Im ersten Halbjahr 2020 gab es nur noch 598 Selbsteintritte des BAMF (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/22405), 2019 waren es 3 070 und 2018 sogar noch 7 809.
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte im Oktober 2015 im Europäischen Parlament: „Das Dublin-Verfahren ist obsolet“ (https://www.dw.com/de/dublin-verordnung-halb-tot-halb-lebendig/a-19532442), sie würde die „Zeit zurückspulen“, wenn sie könnte (https://www.welt.de/politik/deutschland/article158248079/Wenn-ich-koennte-wuerde-ich-die-Zeit-zurueckspulen.html), denn das Dublin-System habe „Länder wie Italien und Griechenland überfordert“ (https://www.welt.de/politik/deutschland/article168025621/Urlaub-im-Heimatland-Merkel-droht-Asylbewerbern-mit-Konsequenzen.html). Ungeachtet dessen unternimmt Deutschland weiterhin große Anstrengungen, um Geflüchtete über das Dublin-System in Erstaufnahmeländer wie Italien und Griechenland zurückzuschicken: Im ersten Halbjahr 2020 erfolgten die meisten Ersuchen an Griechenland, die meisten Überstellungen Deutschlands gingen nach Italien (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
Wegen der Corona-Pandemie wurden Dublin-Überstellungen in der EU zeitweilig ausgesetzt. Umstritten war dabei die Rechtsauffassung des BAMF, für diese Zeit könnten Dublin-Fristen ausgesetzt werden, die normalerweise dafür sorgen, dass die Zuständigkeit zur Asylprüfung nach einer bestimmten Dauer auf den Staat des Aufenthalts übergeht, um Schutzsuchende nicht übermäßig lange in Ungewissheit über ihren Status und das für sie zuständige Land zu belassen (vgl.: https://www.proasyl.de/hintergrund/praxishinweise-zur-aktuellen-aussetzung-von-dublin-ueberstellungen-und-ueberstellungsfristen/). Dies widerspricht der Rechtsauffassung der EU-Kommission (ebd.) und Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten (ebd., und: https://www.asyl.net/rsdb/m28812/; https://www.asyl.net/rsdb/m29028/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Gesamtjahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern (EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Welches waren im Gesamtjahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig bzw. verfügen über welchen Aufenthaltsstatus (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten, Bundesländern und Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Wie ist es zu erklären, dass zum Stichtag 30. Juni 2020 mehr als die Hälfte dieser Personen über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland verfügte (vgl. die Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/22405), und ist in diesen Fällen dann doch von der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen, und wenn ja, wieso wird das nicht im Ausländerzentralregister (AZR) vermerkt?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden (bitte zunächst die Angaben machen über die Personen, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, sich derzeit wieder in Deutschland aufhalten und keinen Schutzstatus erhalten haben, diese Angaben fehlten nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/22405), und wie viele Personen, für die eine Zuständigkeit zur Asylprüfung zunächst verneint wurde, erhielten zu einem späteren Zeitpunkt dann doch einen Zugang zum Asylverfahren in Deutschland, einen Schutz-, Abschiebungsschutz oder Aufenthaltsstatus in Deutschland (bitte differenzieren nach überstellten Personen bzw. solchen, die überstellt werden sollten; bitte zu allen Teilfragen nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Wie kann es sein, dass eine Person gleichzeitig sowohl in der Gruppe von Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, als auch in der Gruppe von Personen, die nicht überstellt wurden, enthalten sein kann (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/22405), und wieso wurden in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/22405 bei den gewährten Schutzstatus keine nationalen Abschiebungsschutzgewährungen benannt (bitte ausführen)?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in Deutschland auf, die in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigt anerkannt wurden (soweit möglich bitte nach Schutzstatus und Jahr der Anerkennung, Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge und dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung ausgesprochen hat, differenzieren), wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig bzw. geduldet bzw. über welchen Aufenthaltsstatus verfügen sie (bitte auch nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Asylsuchende, die in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 bzw. im laufenden Jahr 2021 einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, verfügten über einen Schutzstatus, der in einem anderen Mitgliedstaat zugesprochen wurde (bitte die Angaben zum einen auch quartalsweise darstellen, zum anderen nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten auflisten), wie ist die diesbezügliche Umgangs- und Entscheidungspraxis des BAMF, und wie lauten interne Vorgaben hierzu mit Bezug auf den Mitgliedstaat Griechenland (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Treffen Informationen der Funke-Medien-Gruppe vom 6. Februar 2021 zu (Griechenland: Deutschland legt Tausende Asylverfahren auf Eis – waz.de), wonach es seit Dezember 2019 einen internen „Entscheidungsstopp“ im BAMF in Bezug auf in anderen Mitgliedstaaten anerkannte und in Deutschland Asyl suchende Flüchtlinge gebe oder gegeben habe („Rückpriorisierung“; bitte ausführen), seit wann bzw. von wann bis wann gilt bzw. galt ggf. dieser Entscheidungsstopp in welchem Umfang bzw. in welchen Fallkonstellationen, wie viele Personen waren insgesamt bzw. sind aktuell davon betroffen (bitte jeweils auch nach wichtigsten Herkunfts- bzw. Mitgliedstaaten differenzieren), und in wie vielen Fällen gab es seit Dezember 2019 nach welchen Kriterien doch Abschiebungen in Griechenland anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland (bitte darstellen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die aus einem solchen Entscheidungsstopp bzw. ungeklärtem Aufenthaltsstatus nach Auffassung der Fragestellenden folgenden negativen Auswirkungen für die Integration schutzbedürftiger Flüchtlinge (bitte ausführen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. zieht das BAMF aus der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zur drohenden unmenschlichen Behandlung bei einer Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland (zuletzt: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 19. April 2021, In Griechenland anerkannte Flüchtlinge dürfe n derzeit nicht dorthin rücküberstellt werden | Nds. OVG; vgl. zur Lagebeurteilung auch: Anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Mit Kind und Kegel auf der Straße | PRO ASYL)?
Treffen Medienmeldungen zu (vgl. Welt am Sonntag und Agenturberichte vom 25. April 2021), wonach die Bundesregierung der Regierung in Athen angeboten habe, Kosten für die Unterbringung von in Griechenland anerkannten und nach Deutschland weitergeflohenen Flüchtlingen (z. B. in Hotels) zu übernehmen (bitte gegebenenfalls entsprechende Planungen und Anschreiben mit Daten wiedergeben)?
Wie hat die griechische Regierung hierauf gegebenenfalls reagiert, wie ist der aktuelle Stand etwaiger Verhandlungen, und mit welchen Ergebnissen rechnet die Bundesregierung in welchem Zeitraum (bitte ausführen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass schutzberechtigte Flüchtlinge in Griechenland derzeit eine reale Chance auf Integration haben (Spracherwerb, Anmietung eigenen Wohnraums, Arbeitsaufnahme usw.), wenn sie in Hotels untergebracht werden?
Sollte es nach Ansicht der Bundesregierung eine Regelung zur Verteilung von Schutzsuchenden auf die EU-Mitgliedstaaten geben, um Ersteinreiseländer wirksam zu entlasten (bitte ausführen)?
Wie viele Kirchenasylfälle wurden im Gesamtjahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 (bitte das Datum der Erfassung nennen) an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren und auch angeben, in wie vielen dieser Fälle es einen Dublin-Bezug gab – werden Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug statistisch überhaupt erfasst)?
In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)?
Wie wird im BAMF aktuell, d. h. auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Frage der menschenwürdigen Unterbringung und eines gesicherten Zugangs zu einem fairen Asylverfahren in Italien bzw. in Griechenland (bitte differenzieren) bewertet, insbesondere mit Blick auf besonders schutzbedürftige Personen, und welche konkreten Regelungen und gegebenenfalls Einschränkungen für das Dublin-Verfahren gelten diesbezüglich (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden in diesen Zeiträumen als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Welche statistischen Angaben können zu Rechtsmitteln gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF wegen „Schutz im Mitgliedstaat“ für das Jahr 2020 bzw. für das bisherige Jahr 2021 gemacht werden (bitte die Zahl der Klagen und Eilanträge, Ergebnisse der gerichtlichen Entscheidungen, jeweils differenziert nach wichtigsten Herkunftsländern, differenziert darstellen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihre Verhandlungen auf EU-Ebene zu der Frage, ob bzw. inwieweit es beschleunigte Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen geben soll, aus dem Umstand, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Vor-Prüfungen vor einer Umverteilung von aus Seenot Geretteten in andere Mitgliedstaaten ablehnte mit der Begründung, ein rechtsstaatliches Asylverfahren sei in der Kürze der Zeit gar nicht möglich (epd, 23. September 2019; bitte nachvollziehbar begründen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Kirchen in Deutschland erfahren sollten, ob die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für den Erhalt des Selbsteintrittsrechts in Zuständigkeitsprüfungsverfahren einsetzt oder nicht, weil bei einem Wegfall des Selbsteintrittsrechts auch die rechtliche Grundlage für humanitäre Entscheidungen im Einzelfall, z. B. im Rahmen des Kirchenasyls, oder für politische Entscheidungen, wie im Herbst 2015, wegfielen (bitte darlegen und begründen)?
Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen), bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten in diesen Zeiträumen durch das BAMF entschieden wurde (bitte nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten basierten im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte jeweils im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten und nach Übernahmeersuchen Deutschlands bzw. an Deutschland, differenzieren)?
Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem gegenüberstanden, nach Bundesländern differenziert (bitte ausführen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr 2020 bzw. für das bisherige Jahr 2021 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben), und warum werden in der von der Bundesregierung übermittelten diesbezüglichen Statistik (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405) formelle Erledigungen oder Verfahrenseinstellungen nicht gesondert kenntlich gemacht (bitte ausführen)?
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren wie in der Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22405)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2020 bzw. 2021 für wie viele Personen ausgesprochen?
b) Welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)?
Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, werden diese Verfahrensdauern bei der Ermittlung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer berücksichtigt (wenn nein, warum nicht?), und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung gab es im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021?
Wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben bzw. wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesen Zeiträumen (bitte tabellarisch wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/14079 darstellen)?
Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2020 bzw. im ersten Quartal 2021 (bitte nach Monaten auflisten) in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass die griechischen Behörden im ersten Halbjahr 2020 gegen mehr als die Hälfte aller Ablehnungen des BAMF bei Übernahmeersuchen aus Griechenland Remonstrationen einlegten (540 Beschwerden bei 974 Ablehnungen, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/22405) und damit im Ergebnis fast jede zweite Zustimmung des BAMF zur Übernahme erst nach einer (erfolgreichen) Beschwerde der griechischen Behörden erfolgte (185 von 388 Zustimmungen, vgl. ebd.) – spricht dies nach Auffassung der Bundesregierung z. B. für eine (zu) strenge Prüfpraxis des BAMF (bitte begründen)?
Welche genaueren Vorgaben gibt es im BAMF dazu, wann von einer besonderen, außergewöhnlichen Härte bei Überstellungen auszugehen ist, sodass vom Selbsteintrittsrecht oder von humanitären Ermessensspielräumen, die die Dublin-Verordnung bietet (vgl. z. B. Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung), Gebrauch gemacht werden kann oder soll (Nachfrage zur Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/22405, bitte nachvollziehbar ausführen)?
Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Antwort zu Frage 21a auf Bundestagsdrucksache 19/8340), und liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor (bitte ausführen)?
Liegen inzwischen Bewertungen der Juristischen Dienstes der EU-Kommission und des Rates zu der Frage einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Artikel 27 Absatz 4 der Dublin-VO vor (Nachfrage zur Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/22405), und wenn ja, was beinhalten diese im Kern (bitte darlegen)?
Wie viele Asylsuchende gibt es aktuell, bei denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist, und bei wie vielen von diesen ist der Ablauf der Frist Folge der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren)?
In welche Mitgliedstaaten sind Überstellungen coronabedingt derzeit nicht möglich, bzw. welche diesbezüglichen besonderen Auflagen oder Bedingungen gibt es (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten), welche Auflagen oder Bedingungen in Bezug auf welche Mitgliedstaaten oder welche allgemeinen coronabedingten Regelungen gibt es umgekehrt von deutscher Seite aus (bitte so ausführlich wie möglich darlegen, etwa welche Hygiene- und Abstandsregelungen gelten, welche Art Tests in welchen Zeiträumen gefordert werden usw.)?
Wie viele Personen sind aktuell mit Dublin-Verfahren im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
In welchem Umfang hat es im Jahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER (Ankunft, Entscheidung, Rückführung)- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung und Jahren, nennen)?
Wie wird konkret der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (Aktenzeichen XIII ZB 81/19) zu unzulässiger Zurückweisungshaft bei Binnengrenzkontrollen bzw. diesbezüglich geänderten Haftanforderungen (Informationsverbund Asyl & Migration – Details) in der Praxis der Bundespolizei umgesetzt, und zu welchen Änderungen des Verfahrens bzw. der Haftbeantragungs- und Anwendungspraxis führte dies (bitte so konkret wie möglich darstellen und entsprechende interne Rundschreiben usw. mit Datum und Inhalt auflisten)?