Anlageverluste bei Beiträgen und Steuern durch Negativzinsen
des Abgeordneten Berengar Elsner von Gronow, Uwe Witt, Jörg Schneider, Norbert Kleinwächter, Martin Hebner, Paul Viktor Podolay und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Zu Beginn der Corona-Krise hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Rücklage in Höhe von ca. 26 Mrd. Euro (https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Interviews/2020/2020-11-20-wirtschaftswoche.html). Diese sog. Nachhaltigkeitsrücklage hat sie nach § 366 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) anzulegen. Gemäß dieser Vorgabe ist sie verpflichtet, gewisse Finanzpuffer anzulegen, damit sie kurzfristig schwankende Beitragseinnahmen ohne Beitragserhöhungen ausgleichen kann.
Der Regelung nach (s. o.) ist die Rücklage nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit gewährleistet ist.
Vor dem Hintergrund der Deflationssorgen aus dem Jahre 2014 (https://bankenverband.de/blog/eingefrorener-negativzins-belastet-banken-im-euroraum/) wurde in drei weiteren Schritten der Zinssatz für die Einlagefazilität erstmals um 0,1 Prozent in den negativen Bereich gesenkt (ebd.). Mit diesem Negativzins werden Gelder belegt, die Geschäftsbanken auf den Konten der Europäischen Zentralbank (EZB) hinterlegen, was in der Fachsprache als Überschussliquidität bezeichnet wird.
Ab einer Betragshöhe von -0,5 Prozent des Negativzinses geben viele Banken diesen im Sinne eines Verwahrentgelts an ihre Kunden weiter, um die Kosten decken zu können (s. o.).
Aus dem Artikel „Minus-Zinsen: Bis zu 355 Mio. Euro Verluste! Riesiges Loch klafft in Rentenkasse“ (https://www.news.de/politik/855901312/rente-in-deutschland-verluste-von-bis-zu-355-millionen-euro-minus-zinsen-der-europaeischen-zentralbank-verbrennen-rentengelder/1) ergibt sich, dass es der Rentenkasse in den vergangenen Jahren nicht mehr möglich war, ihre Rücklagen aufgrund der Negativzinspolitik der EZB gewinnbringend anzulegen. Es gibt keine Zinsgutschriften mehr, stattdessen sind Strafzinsen zu zahlen (ebd.).
In Anbetracht des Artikels steht nach Auffassung der Fragesteller zu vermuten, dass auch hinsichtlich der Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit sich ein ähnliches Bild abzeichnet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wann, und in welchen Umfang begann der Aufbau der aus Beitragsgeldern der Arbeitgeber und Beschäftigten insgesamt angesparten 25,8 Mrd. Euro als Rücklagen (bitte nach Beginn der Beitragsjahre und nach Höhe des jeweiligen Betrages und den jeweiligen Banken, auf welchen sie angelegt worden sind, aufteilen)?
In welchen Kapitalanlageformen wurden die aus Arbeitgeber und Beschäftigten gezahlten Beiträgen als Rücklagen angelegt?
Bei welchen Banken und in welcher Höhe werden die Termingelder aktuell gehalten (bitte nach internationalen, europäischen und oder nationalen Banken und der Höhe der jeweiligen Anlage aufschlüsseln)?
Wie viel Prozent an Negativzins sind jährlich hinsichtlich der Kapitalanlagen angefallen (bitte nach den jeweiligen Ertragsjahren aufschlüsseln)?
Sind die aus den Beitragsgeldern gebildeten Rücklagen als kurz-, mittelfristige oder langfristige Termingelder angelegt worden?
Wurden die aus den von Arbeitgebern und Beschäftigten gezahlten Beitragsgeldern gebildeten Rücklagen auch auf Tagesgeldkonten angelegt, und wenn ja, zu welchem Zinssatz?
In welchen Anlageformen sind die in der BA-Pressemitteilung Nummer 50 vom 6. November 2020 benannte restliche Rücklage in Höhe von etwa 6 Mrd. Euro angelegt (vgl. BA-Haushalt 2021 ermöglicht Stabilisierung von Ausbildung und Beschäftigung in schwierigen Zeiten – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)?
Welche Kündigungskonditionen gelten bei vorzeitiger Auflösung der jeweiligen Kapitalanlage?
Welche Kapitalanlagen mussten aufgrund der Regierungsmaßnahmen Sozialschutzpaket I bis III vorzeitig gekündet werden, und welche Kosten sind hierfür entstanden?
Mussten Termingelder vorzeigt gekündigt werden, und wenn ja, welche Kosten sind hierfür entstanden?
War ein Negativzins oder Ähnliches für die vorzeitige Inanspruchnahme von Termin- und oder anderen Kapitalgeldern fällig?
Wie vereinbaren sich die gezahlten Negativzinsen mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 366 Absatz 3 Satz 1 SGB III?
In welchem Umfang haben die Bundesministerien und Bundesbehörden Haushaltsgelder auf Bankkonten mit Negativzinsen eingelegt?
Wie hoch sind die Verluste durch diese Negativzinsen im Verantwortungsbereich des Bundes (bitte für die Jahre 2012 bis 2020 aufschlüsseln)?