Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 und das erste Quartal 2021 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Zahl der jährlich eingeleiteten Asyl-Widerrufsverfahren ist in den letzten fünf Jahren enorm gestiegen: Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asyl-Widerrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), waren es 2017 bereits über 77 000 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018 wurden fast 200 000 Überprüfungen eingeleitet, und 2019 kam es zu einem weiteren leichten Anstieg auf über 205 000. Bei gut 170 000 Entscheidungen wurden 2019 die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährten Schutzstatus in 96,7 Prozent der Fälle bestätigt (2018: 98,8 Prozent) – nur in 985 Fällen (0,6 Prozent) wurde ein Schutzstatus zurückgenommen, weil die Schutzgewährung zu Unrecht erfolgt sei, in den übrigen Fällen beruht der Widerruf auf einer geänderten Einschätzung der Lage im Herkunftsland (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/7818 und 19/22842).
Ende 2018 wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4456). Die daraus resultierenden mündlichen Befragungen von Schutzberechtigten führen zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand: 2019 gab es 84 370 solcher persönlichen Befragungen anerkannter Flüchtlinge durch das BAMF, was im Ergebnis in 99,7 Prozent der Fälle zur Bestätigung der gewährten Schutzstatus führte (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/22842). 2019 wurde die dreijährige Frist, innerhalb derer das BAMF eine Regel-Überprüfung vornehmen muss, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Überprüfungsergebnisses durch das BAMF zulässig (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist infolge der Ausweitung der Widerrufsprüfungen stark gestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Beschäftigte Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete sein Amt angesichts von rund 700 000 Rücknahme- und Widerrufsprüfungen bis Ende 2021 gar als „Widerrufsbehörde“ (http://www.eaberlin.de/nachlese/chronologisch-nach-jahren/2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuelle-entwicklungen-im-bamf.pdf).
Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit über den weiteren Status können für anerkannte Flüchtlinge, nicht selten traumatisierte Personen, sehr belastend sein. Aber auch der Widerruf eines Schutzstatus führt nicht zwangsläufig zu einer Aufenthaltsbeendigung, denn die Betroffenen können aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Aufenthaltsrechte aus anderen Gründen erworben haben. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet im Regelfall nicht, dass dieser zu Unrecht erteilt wurde oder eine Täuschung vorlag, denn ein Widerruf erfolgt, wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung führten, weggefallen sind (Änderung der Lage im Herkunftsland) und eine Rückkehr trotz der erlittenen Verfolgung oder Bedrohung als zumutbar erachtet wird (§ 73 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Werden hingegen falsche Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität unterstellt, erfolgt eine Rücknahme des Schutzstatus (§ 73 Absatz 2 des Asylgesetzes). Der ehemalige Bundesminister des Innern Thomas de Maizière hatte 2015 behauptet, 30 Prozent aller Asylsuchenden würden sich fälschlich als Syrer ausgeben, um leichter anerkannt zu werden („Falsche Syrer“: Wie der Innenminister Gerüchte schürt | Panorama 2015_ndr.de). Nach der erneuten Befragung von knapp 77 000 syrischen Flüchtlingen, die häufig ohne Anhörung anerkannt worden waren, wurde im Jahr 2019 der Schutzstatus von 149 Personen zurückgenommen oder widerrufen – das ist eine Widerrufsquote von 0,2 Prozent (Antwort zu Frage 3c auf Bundestagsdrucksache 19/22842). Darüber hinaus halten nicht alle Rücknahmen oder Widerrufe einer gerichtlichen Überprüfung stand, im Jahr 2019 wurden insgesamt lediglich 153 Widerrufe bzw. Rücknahmen eines Schutzstatus durch Gerichte bestätigt (Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498).
Dass in Deutschland innerhalb einer gewissen Frist (derzeit: drei bis fünf Jahre) eine Widerrufsprüfung vorgenommen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall oder bezogen auf das Herkunftsland ein konkreter Anlass hierfür besteht, ist im europäischen Vergleich eine isolierte Praxis. 2006 gab es solche anlasslosen Widerrufsprüfungen EU-weit nur in Deutschland (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von 2007, WD 3 - 482/06 und 102/07), zwischenzeitlich führte Österreich eine ähnliche Regelung ein. Auf Nachfragen (vgl. zuletzt Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/3839) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land nennen, in dem eine vergleichbare Regelung gilt. Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer anlasslosen Widerrufsprüfung im EU-Recht wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/7818). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller belastet die in Deutschland praktizierte anlasslose Regel-Überprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antworten zu den Fragen 5 und 6).
Aus Antworten der Bundesregierung geht hervor, wie falsch die Annahme ist, in den rein schriftlichen, sogenannten Fragebogenverfahren der Jahre 2015 und 2016 habe es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben, deshalb seien Überprüfungen dieser Entscheidungen umso wichtiger (so z. B. die Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/4456). Das Fragebogenverfahren war mit EU-Recht vereinbar (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/16329) und kam nur bei Herkunftsländern mit fast 100-prozentiger Anerkennungsquote zum Einsatz, wenn zudem im Einzelfall keine Zweifel an der Herkunft und Identität der Betroffenen bestanden (ebd., Antwort zu Frage 4b und 4c). Im Jahr 2019 gab es bei fast 85 000 nachträglichen Befragungen und Überprüfungen von im Fragebogenverfahren anerkannten Flüchtlingen gerade einmal 164 Widerrufe bzw. Rücknahmen eines Schutzstatus, das entspricht 0,19 Prozent (Antwort zu Frage 3c auf Bundestagsdrucksache 19/22842). Auch bei in diesem Zusammenhang vorgenommenen nachträglichen Überprüfungen von knapp 40 000 Identitätsdokumenten Asylsuchender wurden gerade einmal 267 Dokumente (0,7 Prozent) als „ge- oder verfälscht“ beanstandet – ohne, dass die Bundesregierung sagen konnte, in wie vielen dieser Fälle tatsächlich Täuschungen oder falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft vorlagen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/16329).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im Jahr 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021 (bitte, auch im Folgenden, nach den angegebenen Zeiträumen getrennt auflisten) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?
Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es in den genannten Zeiträumen (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen)?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden anlassbezogen bzw. aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden in den genannten Zeiträumen eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 darstellen)?
Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es in den genannten Zeiträumen?
a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren?
b) Wie viele solcher Befragungen fanden in den genannten Zeiträumen statt?
c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen in den genannten Zeiträumen (bitte jeweils nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme, nach Fragebogenverfahren – bitte hier nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren – und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden bislang Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, und inwieweit fanden diese Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens (und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor)?
Wie waren die Ergebnisse der Überprüfungen von Anerkennungen im sogenannten Fragebogenverfahren in den genannten Zeiträumen insgesamt (bitte so konkret wie möglich und differenziert nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten darstellen)?
Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/22842 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Entspricht die Vorgehensweise in einem den Fragestellerinnen und Fragestellern konkret vorliegenden Fall, in dem mit Schreiben des BAMF (Referat 31B Widerrufsverfahren) von Ende April 2021 einem jungen, gesunden, ledigen Afghanen der Widerruf eines Ende 2018 gerichtlich angeordneten Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) angekündigt wird, mit der Begründung, Kabul habe vom Wiederaufbau und den Versorgungsleistungen durch die internationale Gemeinschaft profitiert, Rückkehrer aus dem westlichen Ausland würden zwar auf Schwierigkeiten stoßen, aber nicht in eine ausweglose Lage geraten und für gesunde und arbeitsfähige junge Männer bestünde zumindest in Kabul eine interne Schutzmöglichkeit, wobei als einziges einzelfallbezogenes Argument vorgebracht wurde, der Betroffene habe inzwischen in Deutschland eine Ausbildung absolviert, weshalb seine Möglichkeiten, sich im „Heimatland eine eigene Existenz aufzubauen, (…) also in einem erheblichen Maße größer [seien] als jene anderen Männer [sic] in Afghanistan“, der diesbezüglichen Weisungslage und allgemeinen Praxis im BAMF (bitte ausführen)?
a) Unter welchen genauen Voraussetzungen ist der Widerruf eines gerichtlich angeordneten Abschiebungsverbots zulässig, inwieweit muss dabei auf die tragenden Gründe der gerichtlichen Entscheidung eingegangen werden, und welche Anforderungen werden an einen Sachvortrag gestellt, mit dem von den richterlichen Vorgaben abgewichen werden soll (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Welche internen Vorgaben gibt es im BAMF, die bei einem (beabsichtigten) Widerruf eines gerichtlich angeordneten Abschiebungsverbots zu beachten sind (bitte so detailliert wie möglich darstellen), und gibt es im BAMF konkrete interne Vorgaben dazu, wie in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan diesbezüglich vorzugehen ist (wenn ja, welche; bitte genau darlegen)?
b) Gibt es andere oder gleiche Vorgaben zum Vorgehen bei gerichtlich angeordneten internationalen Schutzstatus (Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz; bitte ausführen)?
c) Welche Folgen hat es für die Widerrufsprüfungen des BAMF, dass eine Regelüberprüfung des gewährten Schutzstatus nach § 73 Absatz 2a AsylG nur für Asylberechtigte und international Schutzberechtigte, nicht aber für subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz gilt (bitte ausführen)? Falls das BAMF auch subsidiäre Schutzstatus und nationale Abschiebungsverbote regelmäßig nach Ablauf einer gewissen Frist überprüft, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben (weder im Einzelfall, noch mit Blick auf die Situation im Herkunftsland), auf welche Rechtsgrundlage stützt es sich dabei (bitte genau darlegen)?
d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es für den Widerruf oder für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens (bitte differenzieren) eines subsidiären Schutzstatus oder eines nationalen Abschiebungsschutzes (bitte differenzieren) einer substanziellen Verbesserung der Lage im Herkunftsland bedarf, ansonsten aber die anlasslose Überprüfung eines Widerrufs bei diesen beiden Schutzstatus (um Fälle einer Rücknahme, etwa bei Täuschungen, soll es hier nicht gehen) unzulässig ist (wenn nein, bitte die konkrete Rechtsgrundlage hierfür darlegen)?
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Lage in Afghanistan sich seit Ende 2018 und insbesondere aktuell in diesem Jahr so substanziell geändert und verbessert hat, dass nunmehr Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus oder ein nationaler Abschiebungsschutz gewährt wurde (insbesondere, wenn dies infolge einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte), dieser Schutzstatus mit Bezug auf die veränderte Lage widerrufen werden kann (bitte ausführen und begründen)?
f) Entspricht es den internen Vorgaben und Einschätzungen im BAMF, dass sich die Verhältnisse in Kabul seit Ende 2018 bis heute so wesentlich verbessert haben, dass ein Abweichen von einer gerichtlichen Entscheidung von Ende 2018, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führte, zulässig und begründbar wäre (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
g) Inwieweit und in welcher Weise werden im BAMF die Umstände und Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan bei entsprechenden Gefahreneinschätzungen sowohl bei der Asylprüfung als auch bei Widerrufsprüfungen berücksichtigt, und erschwert dies nach Einschätzung des BAMF die Situation auch für rückkehrende gesunde junge Männer (bitte begründet ausführen)?
h) Inwieweit und in welcher Weise führt der eingeleitete Abzug westlicher Truppen aus Afghanistan zu einer geänderten Lageeinschätzung der Situation in Afghanistan und der Bewertung einer Zumutbarkeit bzw. Gefährlichkeit einer Rückkehr durch das BAMF (bitte so genau wie möglich ausführen)? Inwieweit führt dies innerhalb des BAMF insbesondere zu einer geänderten Einschätzung der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr von zuvor schutzberechtigten Flüchtlingen im Rahmen der Widerrufsprüfung, und inwieweit führt der eingeleitete Abzug westlicher Truppen dazu, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lage in Afghanistan „so wesentlich und nicht nur vorübergehend“ verbessert hat, wie es § 73b Absatz 2 AsylG etwa für den Widerruf eines subsidiären Schutzstatus verlangt (bitte ausführen)?
i) Trifft es zu, dass das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung selbst einen „Sturm auf Kabul“ durch aufständische Gruppen nicht mehr ausschließen (vgl. Afghanistan-Abschiebung verschoben: Jetzt politische Konsequenzen ziehen! | PRO ASYL), und wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus für die Bewertung im BAMF gezogen, wonach es in Afghanistan zumindest für junge gesunde Männer zumindest in Kabul eine sichere Fluchtalternative gebe (bitte ausführen)?
j) Welche konkreten Anhaltspunkte liegen dem BAMF dazu vor, dass eine Berufsausbildung in Deutschland dazu führt, dass eine zuvor gerichtlich festgestellte Gefahr der unmenschlichen Behandlung und absoluten Verelendung in Afghanistan infolge der erworbenen Kenntnisse nicht mehr besteht und ein Widerruf des Abschiebungsschutzes und eine Rückkehr deshalb zumutbar sind (bitte ausführen), und wird im BAMF die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg geteilt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhängt und Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen bewerten (Randnummer 57, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – openJur; wenn nein, bitte begründen und mit Quellhinweisen belegen)?
k) Sieht die Bundesregierung die Gefahr ungewollter Nebenwirkungen einer solchen Widerrufspraxis des BAMF, wenn dadurch junge Afghanen, d. h. die mit Abstand größte Gruppe bei den neu eingeführten Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG (vgl. Nachbeantwortung durch den Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 auf Bundestagsdrucksache 19/28234 an die Abgeordnete Ulla Jelpke), befürchten müssen, dass ihr Ausbildungsabschluss in Deutschland dazu führt, dass der gewährte Abschiebungsschutz widerrufen wird mit der Begründung, dass sie durch die in Deutschland erworbenen Kenntnisse bessere Überlebenschancen in Afghanistan im Vergleich zu anderen dort lebenden jungen Männern hätten (bitte ausführen und begründen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls?
l) Wie viele afghanische Staatsangehörige mit welchem Schutzstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele dieser Status infolge einer gerichtlichen Entscheidung erteilt wurden (bitte differenziert darstellen)? Wie viele dieser Personen haben ihren Schutzstatus bereits seit mindestens drei Jahren (bitte nach Status differenzieren), und zu wie vielen afghanischen Schutzberechtigten hat das BAMF bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet oder angekündigt (bitte differenzieren, auch nach Schutzstatus)?
m) Unter welchen Umständen wird afghanischen Personen, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Schutzstatus erhalten haben, der Schutzstatus widerrufen mit der Begründung, dass sie volljährig geworden sind und sich als junge, gesunde erwachsene Männer ein menschenwürdiges Existenzminimum in Afghanistan sichern könnten (vgl. Afghanistan-Abschiebung verschoben: Jetzt politische Konsequenzen ziehen! | PRO ASYL), wie wird das in Auseinandersetzung mit aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung (z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – openJur) und der aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller derzeit besonders unsicheren Lage in Afghanistan begründet, und inwieweit ist diese Vorgehensweise mit dem Bundesinnenministerium abgesprochen (bitte ausführen)?