Festnahme eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft in Ankara und zur diesbezüglichen Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Martina Renner, Petra Pau, Tobias Pflüger, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Rahmen einer Sondersitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 27. November 2019 informierte die Bundesregierung die Abgeordneten, dass in 45 von 47 Asylverfahren (mit 83 Betroffenen), zu denen der türkische Staat infolge der Verhaftung des Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft Yilmaz S. vertrauliche Informationen erhalten hatte (Türkei: Anwalt der deutschen Botschaft in Ankara festgenommen – DER SPIEGEL), ein Schutzstatus erteilt worden sei – in 18 Fällen in Abänderung einer vorherigen negativen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Lediglich in zwei Fällen habe nach Auffassung des BAMF trotz des Vorfalls keine Gefährdung vorgelegen, diese Verfahren seien aber noch in der gerichtlichen Klärung, so dass aktuell keinem Betroffenen eine Abschiebung in die Türkei drohe. Alle Betroffenen seien über den Vorgang der Festnahme durch entsprechende „Sensibilisierungsgespräche“ bzw. „Gefährdetenansprachen“ informiert worden. Zu weiteren gut 283 Asylverfahren, zu denen dem türkischen Staat Unterlagen infolge einer Wohnungsdurchsuchung beim Vertrauensanwalt in die Hände gefallen sein könnten, machte die Bundesregierung in der Sondersitzung keine genaueren Angaben.
In der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/16825 zu diesem Thema erklärte die Bundesregierung „Beim Kooperationsanwalt lagen zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Vorgänge zu 59 Asylverfahren zur Bearbeitung, die insgesamt 113 Personen betreffen“, die Zahl der zunächst genannten Verfahren habe sich also um zwölf erhöht (vgl. ebd., Antwort zu Frage 2a). Zudem gehe die Bundesregierung „Hinweisen nach, wonach auch Informationen zu Fällen aus 2018/2019 bei Ermittlungsmaßnahmen in die Hände türkischer Sicherheitskräfte gelangt sein könnten. Die Bundesregierung überprüft derzeit intensiv, welche Fälle davon betroffen sein könnten, um sicherzugehen, dass ggf. erforderliche Maßnahmen getroffen werden.“ Die konkrete Frage nach der Zahl der Betroffenen bei den 283 Fällen, die sich aus der Wohnungsdurchsuchung ergeben haben sollen, beantwortete die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht (ebd.).
Infolge weiterer parlamentarischer Anfragen stellte sich dann heraus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22089, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke), dass die Zahl der von dem Vorgang betroffenen Asylsuchenden weitaus größer ist als von der Bundesregierung zunächst eingeräumt worden war: Von etwa 900 Fällen war nunmehr die Rede – zum Ausgang der Asylverfahren in diesen Fällen könnten aber noch keine Angaben gemacht werden (ebd.). Auf weitere Nachfrage (Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke) erklärte die Bundesregierung, dass es um 908 Asylverfahren und um 1 438 betroffene Personen gehe. Das ist eine Vervielfachung der zunächst gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages eingestandenen Fallzahl (siehe oben). Und während die Bundesregierung in der genannten Sondersitzung des Innenausschusses noch erklärt hatte, alle Betroffenen – bis auf zwei Fälle – hätten einen Schutzstatus erhalten bzw. müssten auch im Übrigen (zunächst) keine Abschiebung befürchten (siehe oben), gab sie nunmehr bekannt, dass 453 der 1 438 Betroffenen im Asylverfahren als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren (die Ergebnisse der Asylverfahren in den betroffenen Fällen waren zunächst als vertraulich eingestuft worden; Bundestagsdrucksache 19/22089, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke); zu gerichtlichen Entscheidungen in den betroffenen Verfahren gab die Bundesregierung keine Auskunft, weil eine solche statistische Auswertung nicht möglich sei.
Die Nachfrage, warum sich die Bundesregierung keine Kenntnisse dazu verschafft, wie viele der abgelehnten Betroffenen eventuell in die Türkei abgeschoben wurden und ob sie dort gegebenenfalls Verfolgung erleiden mussten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26758, Antwort zu Frage 20, wo die Bundesregierung erklärte, solche Informationen lägen nur den zuständigen Ausländerbehörden vor und die Durchführung von Abschiebungen sei „Sache der Länder“), beantwortete die Bundesregierung damit, dass in Fällen, in denen eine Gefährdung und Flüchtlingseigenschaft nach Einschätzung des BAMF vorliege, „gerade keine Abschiebung der betroffenen Personen in den Herkunftsstaat Türkei“ erfolge (Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort zu Frage 13).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ergeben sich aus diesem Sachverhalt zahlreiche weitere Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Wie erklärt die Bundesregierung, dass sich die Zahl der von dem Vorgang betroffenen Asylsuchenden gegenüber ersten Auskünften in einer Sondersitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages Ende 2019 von 83 auf inzwischen 1 438 Personen vervielfacht hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte genau mit Angaben zum Zeitverlauf darstellen), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass es weitere Fälle gibt?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie die insofern nach Ansicht der Fragesteller falsch bzw. unzureichend informierten Bundestagsabgeordneten nicht aktiv von sich aus darüber unterrichtet hat, dass und in welchem Umfang sie unzureichend informiert worden waren und dass die Zahl der Betroffenen weit über den ursprünglichen Angaben lag (bitte ausführen)?
Sieht sich die Bundesregierung in solchen Fällen einer falschen bzw. unzureichenden Information gegenüber dem Deutschen Bundestag zu einer selbständigen Korrektur unzureichender Angaben verpflichtet (bitte ausführen), auch vor dem Hintergrund, dass Abgeordnete nicht wissen können, dass sie Informationen der Bundesregierung infrage stellen müssen und in welchen Zeiträumen in solchen Fällen hierzu Nachfragen angebracht wären (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend ihre Darstellung in der genannten Sondersitzung des Innenausschusses (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller den Eindruck erweckte, fast alle betroffenen Asylsuchenden hätten einen Schutzstatus erhalten und auch in den beiden Ausnahmefällen stehe keine Abschiebung bevor, weil noch gerichtliche Verfahren anhängig seien, während sich nunmehr herausgestellt hat, dass 453 der 1 438 Betroffenen vom BAMF abgelehnt wurden (Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort zu Frage 13) und die Bundesregierung keine Angaben dazu machen kann oder will, wie viele dieser abgelehnten Asylsuchenden in die Türkei abgeschoben wurden und ob sie dort womöglich verfolgt wurden bzw. werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Warum konnte die Bundesregierung in der Sondersitzung des Innenausschusses noch genaue Angaben zum Verfahrensstand aller betroffenen Asylsuchenden machen, inklusive der gerichtlichen Verfahren, während sie sich später darauf zurückgezogen hat (Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort zu Frage 13), dass eine „statistische Auswertung“ der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte „nicht möglich“ sei (bitte ausführen)?
Inwieweit ist eine einzelfallbezogene Aufarbeitung der 908 Fälle mit 1 438 betroffenen Personen unter welchen Gesichtspunkten, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien erfolgt?
Wer hat unter Beteiligung welcher Behörden oder Institutionen diese Aufarbeitung vorgenommen (bitte die Federführung und etwaige Zuarbeiten anderer Stellen benennen), wann ist diese Aufarbeitung erfolgt, und wie viele der 908 Fälle wurden gegebenenfalls – mit welcher Begründung – nicht individuell aufgearbeitet (bitte genau darlegen)?
Ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend, dass jedenfalls die in der Sondersitzung des Innenausschusses von der Bundesregierung zunächst dargestellten 47 Fälle einzelfallbezogen gesichtet und bewertet worden sein müssen, weil sonst keine genauen Angaben z. B. zu geänderten Bescheiden, nachträglichen Anerkennungen oder anhängigen gerichtlichen Verfahren und dem aktuellen Aufenthaltsort der Betroffenen hätten gemacht werden können (wenn nein, bitte darstellen)?
Wurden auch die nach der Sondersitzung bekannt gewordenen weiteren Fälle einzelfallbezogen gesichtet, analysiert und bewertet, wenn nein, warum nicht (gegebenenfalls: wann wurde eine solche einzelfallbezogene Analyse mit welcher Begründung und auf wessen Anweisung hin eingestellt), wenn ja, warum erklärte die Bundesregierung dann auf Anfragen, dass sie keine Angaben zu Gerichtsverfahren oder zu Abschiebungen Betroffener machen könne (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wurde insbesondere einzelfallbezogen geprüft, wie viele der Betroffenen inzwischen in die Türkei oder in andere EU-Mitgliedstaaten abgeschoben wurden, wenn ja, welche genauen Kenntnisse liegen hierzu vor (bitte darstellen), wenn nein, warum wurde das nicht geprüft, geht es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller doch um mögliche Gefährdungen, die in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung bzw. von Bundesbehörden fallen, weil vertrauliche Daten von Schutzsuchenden in Deutschland womöglich nur unzureichend vor einem Zugriff des potenziellen Verfolgerstaates geschützt wurden (bitte ausführen und begründen)?
Kann sich die Bundesregierung durch Anfragen an die Bundesländer bzw. an beteiligte Ausländerbehörden Kenntnisse dazu verschaffen, welche der abgelehnten Betroffenen womöglich bereits abgeschoben wurden (bitte darlegen)?
In welchem Umfang ist dies – und sei es in Einzelfällen – erfolgt, warum wurden gegebenenfalls nicht alle Fälle durch entsprechende Nachfragen aufgeklärt, angesichts der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller bestehenden jedenfalls politischen Verantwortung der Bundesregierung bzw. von Bundesbehörden für diese Fälle, und sollte die Bundesregierung nicht auch ein Eigeninteresse daran haben, herauszufinden, was mit den Betroffenen nach einer Ablehnung durch das BAMF geschehen ist (bitte ausführen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre auf bisherige parlamentarische Anfragen vertretene Auffassung, sie müsse sich keine Kenntnisse über mögliche Abschiebungen abgelehnter Betroffener verschaffen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Bundestagsdrucksache 19/26758, Antwort zu Frage 20, Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort zu Frage 13), weil Abschiebungen in die Zuständigkeit der Länder bzw. der Ausländerbehörden fielen, obwohl die Prüfung, ob Verfolgung droht oder Abschiebungshindernisse vorliegen, ausschließlich in die Verantwortung des BAMF fällt (um inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die durch die Ausländerbehörden geprüft werden müssten, geht es hier nicht) und sich dieses dabei unter anderem der Hilfe des Auswärtigen Amts bedient und nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller deshalb eindeutig eine Verantwortung des BAMF – und damit der Bundesregierung – dazu vorliegt, ob Betroffene abgeschoben werden oder wurden, weil die Landes- bzw. Ausländerbehörden insofern nur die Entscheidung des BAMF vollziehen (bitte ausführlich darlegen)?
Wie bewertet die Bundesregierung im Nachhinein die Vorgänge, insbesondere den Umstand, dass der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft offenbar zum Zeitpunkt der Festnahme über Informationen bzw. Rechercheaufträge zu 908 Asylverfahren bzw. 1 438 Asylsuchenden gleichzeitig verfügt haben muss (sonst hätte der türkische Staat infolge der Festnahme und Wohnungsdurchsuchung nicht über so viele Informationen zu deutschen Asylverfahren verfügen können)?
Wie viele Aufträge hatte der Vertrauensanwalt zum Zeitpunkt der Festnahme von der Deutschen Botschaft erhalten und noch nicht zurückgegeben?
Inwieweit wird dies protokolliert, kontrolliert und beobachtet, wer ist hierfür zuständig (bitte darlegen)?
Welche Regelungen gibt es dazu, inwieweit von diesen Aufträgen Kopien oder Ähnliches gemacht werden dürfen, und inwieweit ist bekannt, ob der Vertrauensanwalt diese Regelungen im konkreten Fall eingehalten hat, könnte der türkische Staat also Informationen über bereits erledigte Rechercheaufträge erhalten haben, die z. B. noch in Kopie beim Vertrauensanwalt lagen (bitte darlegen)?
Was hat die Botschaft in den Fällen unternommen, in denen der Vertrauensanwalt Anfragen bzw. Rechercheaufträge nicht innerhalb von acht Wochen bearbeitet und zurückgegeben hat, wie es in Asylangelegenheiten regulär der Fall sein soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22089, Antwort auf die Schriftliche Frage 44)?
Welche Verfahrensregelungen gab bzw. gibt es dazu (bitte unterscheiden, soweit diese Regelungen geändert wurden), wenn ein Auftrag nicht innerhalb von acht Wochen bearbeitet worden ist?
Liegt es beispielsweise in der Verantwortung des Vertrauensanwalts, einzuschätzen, wie lange die Bearbeitung noch dauern wird, gibt es eine entsprechende Rückmeldung und Einschätzung von ihm an die Botschaft, gibt es überhaupt eine Rückmeldung des Anwalts oder Rückfragen der Botschaft, wenn diese Acht-Wochen-Frist überschritten wird, und was geschieht, wenn Aufträge nach gewissen Zeiträumen (z. B. nach sechs oder zwölf Monaten) immer noch nicht bearbeitet und/oder zurückgegeben wurden (bitte darlegen)?
Wie konnte es nach Einschätzung der Bundesregierung passieren, dass der Vertrauensanwalt Ende 2019 auch noch über Vorgänge bzw. Anfragen aus dem Jahr 2018 verfügt haben soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16825, Antwort zu Frage 2a und Bundestagsdrucksache 19/22089, Antwort auf die Schriftliche Frage 44), was bedeuten würde, dass entsprechende Anfragen seit mehr als einem dreiviertel Jahr in seinem Besitz gewesen sein müssen (bitte konkret darstellen)?
Aus welchem Jahr stammten wie viele Aufträge der Botschaft, über die der Vertrauensanwalt zum Zeitpunkt seiner Festnahme verfügte (bitte nach Jahren und Anzahl auflisten)?
Sieht die Bundesregierung eine Verantwortung der Botschaft für eine mögliche Überforderung des Vertrauensanwalts infolge einer zu großen Zahl übermittelter Aufträge, die in absehbarer Zeit nicht bewältigt werden konnten (bitte ausführen)?
Inwieweit hat nach Auffassung der Bundesregierung der enorme Anstieg der Ersuchen an das Auswärtige Amt durch das BAMF zu einer möglichen Überforderung der Botschaft bzw. des Vertrauensanwalts beigetragen (die Zahl der BAMF-Ersuchen an das Auswärtige Amt vervielfachte sich von 201 im Jahr 2015 auf 1 401 im Jahr 2018 und 1 301 im Jahr 2019, obwohl die Zahl der Asylverfahren in diesen beiden Jahren deutlich unterhalb der Vorjahre lag, vgl. Bundestagsdrucksache 19/16825, Antwort zu Frage 26)?
Gab es gegebenenfalls Rückmeldungen oder Bitten der Botschaft oder des Auswärtigen Amts an das BAMF oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) , die Zahl der Rechercheaufträge auf ein dringend erforderliches Maß zu reduzieren, wenn ja, wann, in welcher Form, und wann und wie war womöglich die Reaktion des BAMF oder des BMI, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Wie waren die Asylverfahrensausgänge in den betroffenen Asylverfahren (bitte nach Fällen und Personen differenzieren) vor bzw. nach Bekanntwerden der Festnahme des Vertrauensanwalts (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/28552 zu Frage 13 auflisten, jedoch in zwei Tabellen, vor bzw. nach der Festnahme; bitte gesondert auch noch nach Jahreszahlen der Entscheidung auflisten)?
Wie wurden die nach der Festnahme des Vertrauensanwalts vorgenommenen Ablehnungen Betroffener begründet, obwohl der türkische Staat hierdurch vertrauliche Informationen zu deren Asylverfahren in Deutschland erhalten hatte?
Welche Art Anfragen und Antworten waren es, die insofern vom BAMF als „ungefährlich“ eingeschätzt wurden (bitte Beispiele nennen)?
Wie, von wem und nach welchen Kriterien wurde die „Gefährdungsanalyse“ in den entsprechenden Verfahren vorgenommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28552, Antwort zu Frage 13, bitte ausführen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der türkische Staat insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch jedenfalls in Teilen willkürlich und nicht rechtsstaatlich agiert, d. h., dass bereits der kleinste Anlass genügen kann (z. B. Nähe zur Gülen-Bewegung, zu kurdischen oder oppositionellen Organisationen), um Ermittlungen oder Inhaftierungen auszulösen (bitte ausführen), und inwieweit kann die Bundesregierung bzw. das BAMF vor diesem Hintergrund ausschließen, dass die vertraulichen Informationen zum individuellen Asylvorbringen in Deutschland nicht dazu beitragen können, dass die Betroffenen in der Türkei Opfer von Verfolgung oder ungerechtfertigten Ermittlungsverfahren werden (bitte ausführen)?
Ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend, dass die Mehrheit der Ablehnungen der Betroffenen vor der Festnahme des Vertrauensanwalts erfolgte (im Vergleich der Antworten auf Bundestagsdrucksache 19/28552 zu Frage 13 und Bundestagsdrucksache 19/26758 zu Frage 19 ergibt sich, dass 76 von 453 Ablehnungen vor der Festnahme erfolgt sein könnten), und trifft es weiterhin zu, dass bei den etwa 377 Personen, die demnach offenbar vor Bekanntwerden der Festnahme des Vertrauensanwalts abgelehnt wurden, das BAMF noch gar nicht wissen konnte, dass sich Gefährdungen aus der späteren Festnahme des Vertrauensanwalts ergeben könnten (wenn nein, bitte begründen)?
Inwieweit wurde bei den vor Bekanntwerden der Festnahme des Vertrauensanwalts abgelehnten Asylsuchenden im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob sich hieraus eine Gefährdung und die Notwendigkeit einer Änderung des ablehnenden Ursprungsbescheides ergibt (bitte begründen), und in wie vielen dieser Fälle gab es Änderungen der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung und eine Schutzgewährung (bitte ausführen)?
Falls nicht alle dieser Ablehnungsbescheide nachträglich überprüft worden sein sollten, warum ist dies nicht erfolgt, vor dem Hintergrund der nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bestehenden Verantwortung bundesdeutscher Behörden für die mögliche Gefährdung der betroffenen Asylsuchenden und vor dem Hintergrund, dass eine solche nachträgliche Überprüfung jedenfalls in den Fällen erfolgt ist, von denen die Bundesregierung zunächst in der Sondersitzung des Innenausschusses berichtete (zu den damals 47 benannten Vorgängen hieß es, dass in 27 noch offenen Verfahren ein Schutzstatus erteilt worden sei, in 18 Fällen sei ein Ablehnungsbescheid nachträglich geändert und Schutz gewährt worden, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
In wie vielen Fällen einer nachträglichen Überprüfung von Ablehnungen Betroffener wurde festgestellt, dass die Betroffenen nicht mehr in Deutschland leben bzw. in einen anderen Mitgliedstaat bzw. in die Türkei abgeschoben wurden (bitte so genau wie möglich darstellen), und was wurde in Bezug auf diese Gruppe entschieden bzw. unternommen?
Wurde das Bundesinnenministerium über solche Fälle (falls es sie gegeben hat) informiert, wenn ja, durch wen, und wann, und was wurde dazu entschieden, wenn nein, warum nicht, und wer hat dies zu verantworten (bitte ausführen)?
Sieht es die Bundesregierung als Teil ihrer politischen Verantwortung für die Vorgänge an, sich um das Schicksal der Abgeschobenen zu kümmern, weil sie infolge möglicher Versäumnisse bundesdeutscher Behörden in (zusätzliche) Gefahr geraten sein könnten, und was wurde diesbezüglich unternommen, etwa auch durch entsprechende Recherchen des Auswärtigen Amts oder Interventionen gegenüber dem türkischen Staat (bitte darlegen und begründen)?
Welche Sicherheitsvorkehrungen und Regelungen für die Zusammenarbeit mit Vertrauensanwälten, insbesondere in Asylangelegenheiten, wurden infolge der Vorgänge getroffen, sowohl weltweit als auch konkret in Bezug auf die Türkei (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Welche Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der abgelehnten betroffenen Asylsuchenden kann die Bundesregierung machen, und wieso wurde gegebenenfalls nicht über entsprechende Anfragen über das Ausländerzentralregister versucht zu erfahren, wie viele von ihnen nicht mehr in Deutschland leben bzw. in andere Mitgliedstaaten oder in die Türkei ausgereist sind oder abgeschoben wurden?
Wird die Bundesregierung gegebenenfalls eine entsprechende Abfrage veranlassen, um etwas über das Schicksal der Betroffenen zu erfahren, wenn nein, warum nicht?
Wurden alle 1 438 betroffenen Asylsuchenden über den Vorgang der Festnahme des Vertrauensanwalts und den sich daraus für sie möglicherweise ergebenden Gefährdungen informiert, wenn nein, warum nicht (bitte darlegen)?
In welcher Form wurden die Betroffenen informiert, in wie vielen Fällen gab es z. B. Gefährdetenansprachen oder Sensibilisierungsgespräche durch welche Behörden (bitte genau auflisten), wie viele wurden lediglich schriftlich, wie viele gar nicht informiert (bitte genau darlegen)?
In wie vielen Fällen stellte sich heraus, dass Betroffene nicht erreichbar waren bzw. nicht mehr in Deutschland lebten, und was wurde in diesen Fällen unternommen bzw. veranlasst, wer hat dies gegebenenfalls mit welcher Begründung entschieden, und inwieweit war hierüber das Bundesinnenministerium bzw. das Auswärtige Amt informiert bzw. mit eingebunden, und wie waren gegebenenfalls deren Reaktionen (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Mit welcher Begründung zieht sich die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28552 bei ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 13 (warum sie sich keine Kenntnisse zu möglichen Abschiebungen oder Verfolgungen abgelehnter Betroffener verschafft habe) darauf zurück, dass das BAMF eine entsprechende Gefährdungsanalyse vorgenommen habe und in Fällen einer Gefährdung einen Schutzstatus verliehen habe, so dass „gerade keine Abschiebung der betroffenen Personen in den Herkunftsstaat Türkei“ erfolgt sei, obwohl die große Mehrzahl der Ablehnungen Betroffener nach Einschätzung der Fragesteller vor der Festnahme des Vertrauensanwalts erfolgte, so dass in diesen Fällen die sich aus der späteren Festnahme womöglich ergebenden Gefährdungen vom BAMF noch gar nicht berücksichtigt werden konnten – wobei die Fragestellerinnen und Fragesteller davon ausgehen, dass es wegen dieses Zeitablaufs Fälle gegeben haben kann, in denen Personen abgelehnt und in die Türkei abgeschoben wurden und erst dann infolge der Festnahme des Vertrauensanwalts Informationen zu deren Asylverfahren in Deutschland dem türkischen Staat bekannt wurden (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung überdies kein Interesse daran, zu überprüfen, ob die Gefährdungsanalyse und Gefahreneinschätzung des BAMF in diesen besonders brisanten Fällen zutreffend war oder nicht, wenn es zu Abschiebungen in die Türkei gekommen sein sollte (bitte begründen)?
Welchen Aufklärungs- und Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der Ereignisse noch, was wird sie gegebenenfalls unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass keine Asylsuchenden infolge möglicher Versäumnisse bundesdeutscher Behörden gefährdet wurden oder werden, und inwieweit ist an Rückholungsaktionen in Bezug auf womöglich bereits abgeschobene und gefährdete Personen gedacht (bitte ausführen)?
Inwieweit haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass betroffene Asylsuchende in Deutschland bedroht oder bedrängt wurden und dies womöglich aus der Kenntnis der türkischen Behörden zu deren Asylverfahren in Deutschland resultieren könnte (bitte darlegen)?
Inwieweit erwägt die Bundesregierung angesichts der Folgen der Festnahme des Vertrauensanwalts in Ankara, das ganze System der Zusammenarbeit mit sogenannten Vertrauensanwälten infrage zu stellen, auch vor dem Hintergrund, dass der Lesben- und Schwulenverband mit Brief vom 26. März 2021 (unter anderem an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer) jüngst von zwei Fällen eines unfreiwilligen Outings von bi- bzw. homosexuellen Asylsuchenden aus Pakistan bzw. Nigeria durch Recherchen von Vertrauensanwälten des Auswärtigen Amts berichtet hat, die zum Teil erhebliche nachteilige Konsequenzen für die Betroffenen bzw. deren Familienangehörige im Herkunftsland hatten, was nach Ansicht der Fragesteller und Fragestellerinnen zeigt, dass das System der Vertrauensanwälte als solches höchst fehleranfällig ist?