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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Künstliche Intelligenz im Einsatz gegen Kinderpornografie

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

07.07.2021

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3112924.06.2021

Künstliche Intelligenz im Einsatz gegen Kinderpornografie

der Abgeordneten Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 25. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ (Entwurf auf Bundestagsdrucksache 19/23707) beschlossen (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/032521_GE_sexualisierte_Gewalt.html). Das Gesetz sieht eine deutliche Verschärfung des Strafrechts, effektivere Strafverfolgungsmöglichkeiten sowie Stärkung der Prävention und der Qualifikation in der Justiz vor. In der Konsequenz sollen Kinder besser als bisher vor sexualisierter Gewalt geschützt werden.

Zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zählen auch die sogenannte Kinder- und Jugendpornografie, ihre Herstellung, ihre Verbreitung und ihr Konsum. Der Vertrieb kinder- und jugendpornografischer Fotos und Videos erfolgt zunehmend über das Internet, speziell das Darknet. Das neue Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wird nach Einschätzung von Experten zu einem erhöhten zu analysierenden Datenaufkommen und einer Zunahme der Zahl an Verfahren und Untersuchungshäftlingen führen (https://www.land.nrw/de/media/video/bilanz-des-forschungsprojektes-bei-der-zac-nrw-im-kampf-gegen-kinderpornographie; ab 06:40 im Video).

In einem gemeinsamen, jetzt abgeschlossenen und am 25. Mai 2021 der Öffentlichkeit vorgestellten Forschungsprojekt des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) der Staatsanwaltschaft Köln und der Firma Microsoft Deutschland konnte eine Lösung mittels Künstlicher Intelligenz (KI) entwickelt werden, die in der Lage ist, beschlagnahmtes Datenmaterial als kinder- oder jugendpornografisch einzustufen. Dabei werden Trefferquoten von 90 Prozent und mehr erzielt (https://news.microsoft.com/de-de/kuenstliche-intelligenz-im-einsatz-gegen-kinderpornografie/). Bei der ZAC-AIRA („Artificial Intelligence enabled Rapid Assessment“) genannten KI-Lösung werden die zu untersuchenden Daten durch einen Abstraktionslayer für das menschliche Auge unkenntlich gemacht, was das rechtssichere Speichern des inkriminierten Materials in der Cloud erlaubt; der lernfähige Algorithmus kann das abstrahierte Datenmaterial auf lokalen Geräten lesen, untersuchen und klassifizieren (https://www.land.nrw/de/media/video/bilanz-des-forschungsprojektes-bei-der-zac-nrw-im-kampf-gegen-kinderpornographie; ab 24:40 im Video).

Der Justizminister von Nordrhein-Westfalen spricht von einem weltweit einmaligen Arrangement, das die Arbeit der Ermittler im Kampf gegen Kinderpornografie revolutionieren werde (https://www.land.nrw/de/media/video/bilanz-des-forschungsprojektes-bei-der-zac-nrw-im-kampf-gegen-kinderpornographie; ab 09:27 im Video). Das maschinelle Vorfiltern der zu untersuchenden Daten führe zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens, zudem würden menschliche Aus- und Bewerter von einer psychisch oft sehr anstrengenden Tätigkeit entlastet. Die Software werde eingebettet in eine skalierbare Infrastruktur, die das Zumieten weiterer Hardwarekapazitäten vom Dienstleister im Bedarfsfall erlaube. Zahlreiche Anfragen nationaler und internationaler Polizeibehörden bereits in der Forschungsphase sprächen für die Attraktivität von ZAC-AIRA (https://www.land.nrw/de/media/video/bilanz-des-forschungsprojektes-bei-der-zac-nrw-im-kampf-gegen-kinderpornographie; ab 17:10 im Video). Bis Ende des laufenden Jahres soll die trainierte KI-Lösung einsatztauglich sein (https://www.sueddeutsche.de/politik/kinderpornografie-ermittlungen-nrw-kuenstliche-intelligenz-1.5308814?reduced=true).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Geht die Bundesregierung davon aus, dass das neue „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ zu einem spürbaren Anstieg einschlägiger Verfahren und einem wachsenden zu analysierenden Datenvolumen zu Beweiszwecken führen wird?

1

Wenn ja, wo sieht die Bundesregierung die Gründe dafür?

1

Wenn ja, ist der Bundesregierung bekannt, wie die Bundesländer darauf reagieren und konkret sicherstellen, dass angesichts einer mutmaßlich steigenden Belastung der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Kinderpornografie deren Arbeit noch effizienter und schneller vonstattengeht (bitte ausführen)?

1

Wenn ja, kann die Bundesregierung angeben, ob und wenn ja, in welchem Umfang Bundesbehörden wie das Bundeskriminalamt (BKA) in die Strafverfolgung im Bereich der Kinderpornografie involviert sein werden, und inwieweit sichergestellt wird, dass deren Arbeit noch effizienter und schneller vonstattengeht?

1

Welche Investitionen personeller, infrastruktureller, technischer und finanzieller Art sind gegebenenfalls seitens der Bundesregierung vorgesehen?

1

Wenn ja, kann die Bundesregierung quantifizieren, wie groß das sichergestellte, zu analysierende Datenvolumen im Bereich der Kinderpornografie gegenwärtig ist (bitte jüngste verfügbare Daten angeben), und wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde das zu analysierende Datenvolumen im Bereich der Kinderpornografie in den kommenden Jahren quantitativ entwickeln?

2

Hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde der Strafverfolgung respektive der Abwehr der Cyberkriminalität qualifizierte Kenntnis von der genannten Software ZAC-AIRA (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

2

Wenn ja, hält die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde der Strafverfolgung respektive der Abwehr der Cyberkriminalität die genannte Software ZAC-AIRA für ein geeignetes Werkzeug im Kampf gegen Kinderpornografie (bitte gegebenenfalls begründen)?

2

Wenn ja, hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde bereits eine Auffassung zur der Software zugeschriebenen Fähigkeit, kontextuelle Rückschlüsse zu ziehen, ob ein Tatverdächtiger die auf einem Datenträger sichergestellten Bilder „lediglich“ empfangen oder selbst hergestellt hat (was ja einen Einfluss auf das zu erwartende Strafmaß hätte), und wie sieht diese Auffassung gegebenenfalls aus?

2

Wenn ja, hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde bereits eine Auffassung zur der Software zugeschriebenen Fähigkeit, bei der Schlagwortanalyse in sichergestellten Chatverläufen eine konsistente digitale Identität eines Tatverdächtigen zu rekonstruieren, und wie sieht diese Auffassung gegebenenfalls aus?

2

Wenn ja, hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde bereits eine Auffassung zur der Software zugeschriebenen Fähigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen Kinder- und Jugendpornografie einerseits und Familien- und Freundschaftsaufnahmen andererseits zu unterscheiden, und wie sieht diese Auffassung gegebenenfalls aus?

2

Wenn ja, sind der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde der Strafverfolgung vergleichbare KI-Lösungen zur Vorfilterung, Analyse und Klassifizierung beschlagnahmten Datenmaterials zur Beweissicherung bekannt, und worin bestehen nach Auffassung der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde die Unterschiede der in Rede stehenden Softwarelösungen?

3

Plant die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde der Strafverfolgung respektive der Abwehr der Cyberkriminalität den Einsatz der genannten Software ZAC-AIRA bei der Bekämpfung der Kinder- und Jugendpornografie?

3

Wenn ja, welche bereits bestehende oder noch zu schaffende Instanz wäre für die Koordinierung des Einsatzes von ZAC-AIRA auf Bundesebene zuständig, unter Wahrung der Länderhoheit bei der Polizeiarbeit und der Strafverfolgung?

3

Wenn ja, wann könnte nach Einschätzung der Bundesregierung der Einsatz der Software in der Ermittlungspraxis frühestens erfolgen?

3

Wenn ja, kann die Bundesregierung im Falle des geplanten Einsatzes von ZAC-AIRA auf entsprechende personelle, infrastrukturelle, technische und finanzielle Kapazitäten zurückgreifen (bitte konkret beziffern)?

4

Mit welchem Referenzmaterial würde die in Rede stehende Software (vgl. Vorfrage) nach Auffassung der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde auf das Erkennen von Kinderpornografie trainiert werden können?

4

Käme hier nach Auffassung der Bundesregierung ausschließlich authentisches, bereits von Ermittlern als kinderpornografisch eingestuftes Material in Frage, oder wäre es auch denkbar, synthetisches Referenzmaterial ohne ausdrücklichen Rückgriff auf mit großem Leid verbundene Fälle zu produzieren?

5

Kann die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde der Strafverfolgung angeben, ob und wenn ja, in welchen Bereichen KI-Lösungen bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit bereits zum Einsatz kommen und mit welchen konkreten Ergebnissen (bitte ausführen)?

5

Wo lassen sich ggf. nachweisbare Erfolge in der Ermittlungsarbeit auf den Einsatz von KI-Lösungen zurückführen?

5

Wo sind nach Auffassung der Bundesregierung die Grenzen des Einsatzes von KI-Lösungen in der polizeilichen Arbeit zu sehen?

6

Plant die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde der Strafverfolgung den Einsatz einer KI-Lösung analog der ZAC-AIRA, die in einem großen Datenvolumen Muster und Strukturen erkennen kann, auch beim Detektieren und Bewerten anderer Delikte, etwa im Bereich illegaler Finanztransaktionen, des Waffenhandels, der Zwangsprostitution oder des politischen Extremismus?

Berlin, den 9. Juni 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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