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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausreiseverweigerung für eine Friedensdelegation am Düsseldorfer Flughafen

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

08.07.2021

Antwortdauer

10 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3122528.06.2021

Ausreiseverweigerung für eine Friedensdelegation am Düsseldorfer Flughafen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Kerstin Kassner, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 12. Juni 2021 wurde eine aus Aktivistinnen und Aktivisten, Politikerinnen und Politikern sowie Journalistinnen und Journalisten bestehende internationale Friedensdelegation am Düsseldorfer Flughafen durch die Bundespolizei an der Ausreise in die autonome Region Kurdistan im Nordirak gehindert. Ziel der Reise war es, sich vor Ort ein Bild über die seit Wochen stattfindenden Militäraktionen der Türkei im Nordirak zu machen und für den Frieden einzutreten. Parallel wurde eine etwa 50-köpfige Gruppe, die bereits am Flughafen in Erbil eingetroffen war, von der Einreise abgehalten und nach Deutschland abgeschoben (https://anfdeutsch.com/aktuelles/ausreiseverbot-fur-friedensdelegation-nach-sudkurdistan-26705, https://www.zeit.de/news/2021-06/12/flug-nach-erbil-bundespolizei-befragt-linken-abgeordnete).

Von der Maßnahme am Düsseldorfer Flughafen war auch die Vorsitzende der Linksfraktion in der Hamburger Bürgerschaft, Cansu Özdemir, betroffen, obwohl Abgeordnete während der Dauer ihres Mandats laut Grundgesetz weder verhaftet noch in sonstiger Weise in ihrer Freiheit und in der Ausübung ihres Mandats behindert werden dürfen. Die Abgeordnete Cansu Özdemir beschreibt, dass die Delegation gleich bei Ankunft am Flughafen fotografiert und regelrecht verfolgt worden sei. Auf dem Weg zum Gate seien sie dann von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten umstellt worden. Diese hätten die Reisepässe verlangt und angekündigt, einige „Überprüfungen“ machen zu müssen. Nach der Rechtsgrundlage und der Begründung dieser Maßnahme gefragt, hätten die Beamtinnen und Beamten erklärt, es gebe „politische Hinweise“ und eine „Anweisung von oben“. Die 19 Mitglieder der Delegation seien bis zu sieben Stunden in einem Raum ohne Fenster auf der Wache der Bundespolizei im Düsseldorfer Flughafen festgehalten und einzeln verhört worden. 15 von ihnen sei dabei die Ausreise untersagt worden. Die Abgeordnete Cansu Özdemir berichtet weiter, ihr sei letztlich mitgeteilt worden, sie werde keine Ausreisesperre erhalten; sie habe aber zu diesem Zeitpunkt bereits ihren Flug verpasst, sodass ihre Reise faktisch verhindert worden sei. Sie hat juristische Schritte gegen die Maßnahme angekündigt, die sie für „ganz klar rechtswidrig“ hält (https://taz.de/Linken-Abgeordnete-ueber-ihre-Festsetzung/!5774917/, https://anfdeutsch.com/kurdistan/cansu-Ozdemir-diese-massnahme-war-ganz-klar-rechtswidrig-26726).

Begründet wurden die Ausreiseuntersagungen damit, dass die PKK derartige Veranstaltungen nutze, um junge Menschen aus Europa für sich zu gewinnen.

Bei Kontrollen des Flugverkehrs nach Erbil seien verschiedene Kleingruppen festgestellt worden, die nach „polizeilichen Erfahrungswerten“ PKK-nah seien und sich in der Vergangenheit gegenüber Sicherheitskräften im In- und Ausland gewaltsam verhalten hätten. Außerdem schade die Delegation den deutschtürkischen Beziehungen. Rechtsgrundlage sei § 46 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 10 des Passgesetzes (PassG; https://anfdeutsch.com/aktuelles/ausreiseverbot-fur-friedensdelegation-nach-sudkurdistan-26705).

Eine Pressemitteilung, die die Bundespolizei noch am 12. Juni 2021 zu dem Vorgang veröffentlicht hatte, ist mittlerweile nicht mehr auf deren Seite zu finden. Darin war u. a. behauptet worden, die Abgeordnete Cansu Özdemir hätte sich zunächst nicht als Mandatsträgerin zu erkennen gegeben. Dieser Darstellung widerspricht die Politikerin jedoch (https://anfdeutsch.com/kurdistan/cansu-Ozdemir-diese-massnahme-war-ganz-klar-rechtswidrig-26726).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Von wem stammten die „polizeilichen Erfahrungswerte“, auf die in der Begründung der Ausreiseuntersagung Bezug genommen wird, und wie wurden diese an die Bundespolizei übermittelt?

2

Waren darunter auch Erkenntnisse ausländischer Sicherheitsbehörden oder Geheimdienste, und wenn ja, welcher?

3

Inwieweit beziehen sich diese „polizeilichen Erfahrungswerte“ auch konkret auf die 17 Mitglieder der genannten Friedensdelegation?

4

Wer hat die Maßnahme am Düsseldorfer Flughafen am 12. Juni 2021 angeordnet, und waren das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Auswärtige Amt über das Vorgehen der Bundespolizei informiert, bzw. kam die Anweisung direkt aus diesen Bundesministerien?

5

Wie lautete die Begründung für das Ausreiseverbot bzw. die Kontrollmaßnahmen genau?

6

Worauf stützt sich die Annahme, dass die Teilnahme deutscher Staatsbürger bzw. von Personen, die einen verfestigten Aufenthalt in Deutschland haben, an einer Friedensdelegation in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak die deutsch-türkischen Beziehungen belasten könnte, und inwieweit ist allein diese Befürchtung geeignet, Ausreiseverbote bzw. die faktische Verhinderung der Ausreise von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Delegation zu rechtfertigen (https://anfdeutsch.com/aktuelles/ausreiseverbot-fur-friedensdelegation-nach-sudkurdistan-26705)?

7

Seit wann und wodurch hatte die Bundespolizei Kenntnis von dem Reisevorhaben der Delegation, und wie lange im Vorhinein wurden die grenzpolizeilichen Kontrollen geplant?

8

Welche weiteren Kleingruppen wurden im Rahmen grenzpolizeilicher Kontrollen der Flugverbindungen nach Erbil wann und wo festgestellt, und warum wurden sie gegebenenfalls im Unterschied zu den Delegationsteilnehmerinnen und Delegationsteilnehmern in Düsseldorf nicht an der Ausreise gehindert?

9

Warum wurde die am 12. Juni 2021 veröffentlichte Pressemitteilung der Bundespolizei zu der Maßnahme am Düsseldorfer Flughafen zwischenzeitlich wieder von der Homepage der Bundespolizei gelöscht, nachdem sie am 15. Juni 2021 noch abgerufen werden konnte?

10

Inwiefern gab es im Vorfeld der versuchten Ausreise der Delegation einen Informationsaustausch der Bundespolizei mit Flug- oder Sicherheitsbehörden im Nordirak bzw. der Türkei, oder wurden der Bundespolizei seitens anderer deutscher Sicherheitsbehörden (wenn ja, welcher) Hinweise übermittelt, die aus einem Informationsaustausch mit irakischen oder türkischen Behörden stammten, und was genau war deren Gegenstand?

11

Inwiefern gab es nach der Unterbindung der Ausreise der Delegation einen Austausch oder Gespräche zwischen der Bundespolizei oder anderen deutschen Behörden mit Sicherheitsbehörden im Nordirak bzw. der Türkei, und was war deren Gegenstand?

12

Welche Absprachen gab es im Vorfeld der versuchten Ausreise der Delegation gegebenenfalls zwischen dem Präsidenten der Bundespolizei oder anderen Vertretern bzw. Abteilungen der Bundespolizei und Sicherheitsbehörden im Nordirak?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Militäraktionen der Türkei im Nordirak aus völkerrechtlicher Perspektive?

Berlin, den 24. Juni 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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