Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts zu den sogenannten Ghettorenten vom 20. Mai 2020
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 20. Mai 2020 angemahnt, bei der Bescheidung von Anträgen auf die sog. Ghettorente (gemäß dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten für Beschäftigungen in einem Ghetto, ZRBG) ein weites Verständnis des Begriffs „Ghetto“ zugrunde zu legen. Im konkreten Fall wurde einem Antragsteller, der im besetzten Generalgouvernement zunächst in seinem angestammten Wohnhaus verblieben war und von dort aus einer Beschäftigung nachging, ein Rentenanspruch zugesprochen Das Bundessozialgericht verwies darauf, dass die Lebensbedingungen des Antragstellers denen in einem Ghetto vergleichbar gewesen seien. Zudem habe sich das historische Wissen um den Charakter der Ghettoisierungsprozesse unter NS-Herrschaft seit Verabschiedung des ZRBG erheblich erweitert, sodass hier eine Regelungslücke entstanden sei, die vom Gericht nunmehr geschlossen ist.
Generell seien als Ghetto „alle abgrenzbaren Orte“ aufzufassen, „die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen waren und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss i. S. v. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG gleichwohl noch möglich war“. Die Abgrenzung gegenüber Arbeits- und Konzentrationslagern erfolge „dem aufgezeigten Gesetzeszweck entsprechend anhand des Merkmals der Freiwilligkeit verrichteter Arbeiten“ (B 23 R 9/19 R, es wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/23772 verwiesen).
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller müssen infolge des Urteils mehrere Tausend Anträge, die in der Vergangenheit wegen fehlenden Ghettoaufenthaltes abgelehnt worden waren, neu überprüft und ggf. neu beschieden werden. Dafür werden die Antragsteller angeschrieben und sollen darüber Auskunft geben, ob ihre Bewegungsfreiheit unter NS-Herrschaft eingeschränkt war. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten dieses Vorgehen für fragwürdig und potentiell beleidigend gegenüber den Überlebenden – es impliziert, jüdische Verfolgte bzw. Sinti und Roma hätten sich unter NS-Herrschaft ggf. auch unbeschwert bewegen können. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller hätte das Bundesministerium der Finanzen eine Anweisung erlassen können, die klarstellt, dass für alle jüdischen Verfolgten sowie alle Sinti und Roma unter NS-Herrschaft die widerlegliche Vermutung gelte, in ghettoähnlichen Bedingungen gelebt zu haben. Das nun gewählte Vorgehen hingegen sorgt nach Ansicht der Fragesteller für Verzögerungen bei der Umsetzung des Urteils.
Die Bundesregierung hatte in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/23772 angekündigt, die Anerkennungsrichtlinie des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) anzupassen, um den veränderten Maßstäben infolge des BSG-Urteils gerecht zu werden. Dies ist ausweislich der Homepage des BADV bis heute nicht geschehen.
Für problematisch halten die Fragestellerinnen und Fragesteller auch die Ausführungen der Bundesregierung zur Anwendung des BSG-Urteils gegenüber Sinti und Roma. Während jüdische Überlebende lediglich bestätigen sollen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein, soll bei Sinti und Roma, die im „Altreich“ in Zwangslagern bzw. unter Bedingungen des sog. Festsetzungserlasses ganz offenkundig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren, „im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse“ entschieden werden (Antworten zu den Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 19/23772). Darin sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller eine Schlechterstellung von Sinti und Roma, die nach Ansicht der Fragesteller womöglich von antiziganistischen Motiven verursacht wird. Geboten ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine schnellstmögliche und möglichst „großzügige“ Umsetzung des BSG-Urteils. Es ist aus ihrer Sicht besser, wenn im Einzelfall Personen, die vom ZRBG eigentlich nicht mitgemeint waren, Leistungen erhalten, als dass die Leistungen eigentlich berechtigten Personen verweigert werden bzw. sich die Bearbeitungsprozesse so in die Länge ziehen, dass die ja bereits hochbetagten Antragsteller zwischenzeitlich womöglich versterben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit aus dem Grund heraus abgelehnt, dass die Antragsteller vermeintlich nicht in einem Ghetto gelebt haben (nach Möglichkeit auch die Zahl der betroffenen Antragsteller angeben)?
Wann hat die Neuüberprüfung solcher Anträge begonnen?
a) Wie viele Neuüberprüfungen sind zwischenzeitlich eingeleitet worden, und welchen Stand hat der Prozess der Neuüberprüfungen? Wie viele Lebensbescheinigungen wurden angefordert, wie viele erteilt?
b) Wie viele Neuüberprüfungen sind zwischenzeitlich mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden?
c) In wie vielen Fällen konnten Zahlungen gemäß ZRBG neu aufgenommen bzw. deren Umfang neu berechnet werden, und in wie vielen Fällen kam dies noch lebenden unmittelbar Betroffenen bzw. deren Erben zugute?
Auf welche Höhe belaufen sich die errechneten durchschnittlichen Leistungsbewilligungen?
Wie genau gestaltet sich das Verfahren der Neuüberprüfung?
a) Wird bei der Neuüberprüfung ein Formular versandt, oder in welcher Form sollen die Antragsteller Auskunft über etwaige Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unter NS-Herrschaft geben (falls ein Formular versandt wird, bitte als Anlage der Antwort beifügen)?
b) Welche praktischen Probleme sind bislang bei der Neuüberprüfung aufgetreten, und welche Schlussfolgerungen werden daraus gezogen?
Warum ist, entgegen der Ankündigung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/23772, die Anerkennungsrichtlinie noch nicht angepasst worden?
Soll dies noch geschehen, und wenn ja, bis wann, und welche Anpassungen sind geplant?
Inwiefern wurden bereits, trotz unveränderten Wortlautes der Anerkennungsrichtlinie, Anträge auf Zahlung der Anerkennungsleistung sowie des Rentenersatzzuschlages, die in der Vergangenheit wegen (vermeintlich) fehlenden Ghettoaufenthaltes abgelehnt worden waren, neu überprüft (bitte im Folgenden nach den jeweiligen Leistungen unterscheiden)?
a) Wie viele Überprüfungsverfahren sind nach derzeitiger Einschätzung einzuleiten, und wie viele wurden bislang tatsächlich eingeleitet?
b) Bis wann werden voraussichtlich alle fälligen Überprüfungsverfahren eingeleitet worden sein?
c) Wie gestaltet sich das Verfahren konkret?
d) Wie viele Überprüfungsverfahren sind zwischenzeitlich abgeschlossen worden, und mit welchem Ergebnis?
e) In wie vielen Fällen wurden Zahlungen vorgenommen, und wie viele davon gingen an die unmittelbar Betroffenen bzw. deren Erben (bitte nach den jeweiligen Leistungen unterscheiden)?
Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, dass bei Sinti und Roma, die im „Altreich“ in Zwangslagern aufhältig bzw. infolge des Festsetzungserlasses in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren und die aus eigenem Willensentschluss einer entgeltlichen Beschäftigung nachgingen, nicht pauschal von einer Berechtigung im Sinne des ZRBG ausgegangen werden könne (es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 19/23772 verwiesen), und wenn ja,
a) wie vereinbart sie dies mit der Feststellung des Bundessozialgerichts, wonach ausschlaggebend sei, dass als Ghetto im Sinne des ZRBG letztlich alle abgrenzbaren Orte in Frage kommen, „die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen waren und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss i. S. v. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG gleichwohl noch möglich war“ (bitte begründen)?
b) wurden bislang tatsächlich die von der Bundesregierung angekündigten Einzelfallprüfungen vorgenommen, und wenn ja, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden hierbei zugrunde gelegt, und wie wurde in den betroffenen Fällen entschieden (bitte Zahl der eingeleiteten Überprüfungen und den derzeitigen Entscheidungs- bzw. Bearbeitungsstand mitteilen)?
Aus welchem Grund hatte die Deutsche Rentenversicherung gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 13. November 2018, das bereits die vom BSG bestätigte weite Anwendbarkeit des Ghettobegriffs feststellte, (erfolglos) Revision eingelegt, anstatt es zu akzeptieren, und inwiefern gab es dabei Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales?
Was sprach aus Sicht der Bundesregierung dagegen, dieses Urteil, das sich positiv auf Ansprüche von NS-Verfolgten auswirkt, zu akzeptieren, anstatt Rechtsmittel dagegen einzulegen?
Warum hat die Bundesregierung nicht, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller angeregt, eine Anweisung beschlossen, der zufolge bei jüdischen Verfolgten sowie Sinti und Roma die widerlegliche Vermutung zugrunde gelegt wird, dass ihre Bewegungsfreiheit unter NS-Herrschaft eingeschränkt gewesen sei, um auf diese Weise den Überprüfungsprozess zu beschleunigen?