Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im Reisesicherungsfonds
der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann, Dr. Axel Gehrke, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (RSG) verabschiedet (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/28172 und 19/30515). Das Gesetz soll das bisherige System der Insolvenzsicherung im Pauschalreisesegment verbessern. Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Insolvenzsicherungsfonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert ist und das Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds übt gemäß § 15 RSG das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aus. Die Aufsicht umfasst dabei die Rechts- und Fachaufsicht und hat insbesondere Missständen entgegenzuwirken, die das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden oder einzelne Reiseanbieter benachteiligen könnten, § 16 Absatz 1 RSG.
Die Regelungen des RSG enthalten keine näheren Vorgaben zur Gründung eines Reisesicherungsfonds, sondern setzen voraus, dass dieser Prozess von der Reisebranche- oder sonstigen interessierten Kreisen – in eigener Verantwortung – durchgeführt wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27549). Hinsichtlich der Gesellschafter der GmbH, die den Reisesicherungsfonds betreiben werden, hat die Bundesregierung erklärt, dass der Deutsche Reiseverband (DRV), der Bundesverband der Allianz selbständiger Reiseunternehmen (ASR) sowie der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) Interesse an einer Gesellschafterstellung bekundet haben (ebenda).
Presseberichten war zu entnehmen, dass an den voraussichtlichen Gesellschaftern des Reisesicherungsfonds bereits Kritik geäußert wurde. So zähle der Reisekonzern Touristik Union International (TUI) als europäischer Marktführer auch zu den größten Beitragszahlern des DRV (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/pauschalurlaub-neuer-sicherungsfonds-setzt-die-angeschlagene-reisebranche-unter-druck/27148688.html?ticket=ST-12741758-aXjyFkpvAYZJAg9TWsT-ap1; https://www.reisevor9.de/inside/weiterer-aspirant-fuer-das-management-des-sicherungsfonds). Der DRV müsse als voraussichtlicher Gesellschafter dann jedoch darüber mitentscheiden, ob die TUI trotz schlechter Bonitätseinschätzungen durch Ratingagenturen in den Sicherungsfonds aufgenommen wird oder nicht (ebenda).
Ferner weisen dieselben Presseberichte darauf hin, dass die Ratingagenturen S&P und Moody’s der TUI aktuell eine unzureichende Bonität bescheinigen, was möglicherweise zu einer Weigerung des Reiseversicherungsfonds führen könnte, diesen Reiseveranstalter abzusichern (ebenda).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) forderte zum Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds hingegen, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds nicht aus der Reisebranche kommen dürfe, da der Fonds ausschließlich die Interessen der Pauschalreisenden zu vertreten habe (https://www.reisevor9.de/inside/verbraucherschuetzer-wollen-sicherungsfonds-ohne-verbaende).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist der Bundesregierung die Forderung des VZBV, wonach die Geschäftsführung des Reissicherungsfonds ausschließlich die Interessen der Pauschalreisenden zu vertreten habe und nicht aus der Reisebranche kommen dürfte, bekannt?
Wenn ja, welche Position nimmt die Bundesregierung zu der Forderung ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung in Presseberichten, wonach die Gefahr eines Interessenkonfliktes droht, falls der DRV Gesellschafter des Reisesicherungsfonds werden sollte und in diesem Fall zumindest mittelbar über die Aufnahme eines ihrer größten Beitragszahler in den Reisesicherungsfonds mitentscheiden kann (bitte begründen?)
Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein staatliches Interesse daran, dass die TUI Mitglied des Reisesicherungsfonds wird?
Wenn ja, aus welchem Grund?
Stehen der Bundesregierung ggf. Möglichkeiten offen, um dazu beizutragen, dass die TUI als größter Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland und einem Jahresumsatz von rund 7,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 Mitglied des Reisesicherungsfonds wird, und wenn ja, welche sind dies?
Hat sich die Bundesregierung eine Meinung dazu gebildet, ob die aktuelle Bonitätslage der TUI eine Aufnahme in den Reisesicherungsfonds verhindern könnte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Sollte die aktuelle Bonität der TUI eine Aufnahme in den Reisesicherungsfonds erschweren, plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um die Bonität der TUI zu verbessern?
Kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Auffassung der Bundesregierung die Ablehnung einer Absicherung der TUI durch die Geschäftsleitung des Reisesicherungsfonds verhindern?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Hat sich die Bundesregierung eine Meinung dazu gebildet, ob gegen eine Gesellschafterstellung des DRV im Reisesicherungsfonds und die daraus folgende Einflussmöglichkeit auf die künftige Geschäftsführung dieses Fonds, sprechen könnte, dass verschiedene Präsidenten des DRV nach einem Bericht des „Handelsblatts“ (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/pauschalurlaub-neuer-sicherungsfonds-setzt-die-angeschlagene-reisebranche-unter-druck/27148688.html?ticket=ST-12741758-aXjyFkpvAYZJAg9TWsT-ap1) jahrelang den Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein als Aufsichtsräte überwacht haben, in dem die DRV-Mitglieder TUI und DER Touristik Mitglieder waren, bis die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) diese Absicherungsform 2019 für unzulässig erklärte (bitte begründen)?
Aus welchem Grund wurde der Bafin im Gegensatz zum Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein keinerlei Aufsichtsfunktion über den Reisesicherungsverein zugewiesen?