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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aktueller Stand zu Anspruch auf und Nutzung von Kinderkrankengeld

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

19.07.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3133605.07.2021

Aktueller Stand zu Anspruch auf und Nutzung von Kinderkrankengeld

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Dr. Christopher Gohl, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Corona-Pandemie und die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßnahmen und Beschränkungen sind für Familien mit Kindern im Schul- oder Kitaalter eine enorme organisatorische Herausforderung und Belastung. Durch Schul- und Kitaschließungen ergibt sich für betroffene Eltern häufig die Situation, dass eine Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Pausierung ihrer Arbeitstätigkeit sichergestellt werden muss.

Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Deutschen Bundestages mit dem am 18. September 2020 beschlossenen Krankenhauszukunftsgesetz für das Jahr 2020 eine temporäre Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf 15 Tage je Elternteil beziehungsweise 30 Tage für Alleinerziehende auf den Weg gebracht.

Nach dem Auslaufen dieser auf das Jahr 2020 befristeten Regelung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) am 14. Januar 2021 für das Jahr 2021 ebenfalls eine temporäre Ausweitung des Anspruchs auf 20 Arbeitstage je Elternteil beziehungsweise 40 Arbeitstage für Alleinerziehende. Darüber hinaus wurde geregelt, dass der Anspruch nicht nur bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes, sondern auch bei Vorliegen einer behördlichen Schließung oder Empfehlung zum Nichtbesuch besteht.

Im Zuge des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 21. April 2021 nun eine weitere Ausweitung für das Jahr 2021 auf 30 Arbeitstage je Elternteil beziehungsweise 60 Tage für Alleinerziehende vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Bereits während der ersten Ausweitung wurden seitens der Fragesteller Bedenken darüber geäußert, dass die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte die sich gleich darstellende Betreuungsproblematik privatversicherter Eltern – häufig Selbstständige und Freiberufler – nicht hinreichend berücksichtigt. Idealerweise wäre aus Sicht der Fragesteller ein Anspruch in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu verankern gewesen, der allen Eltern gleichermaßen eine unbürokratische und auskömmliche Erstattungsleistung für notwendige Kinderbetreuungszeiten verschafft hätte.

Während dies aus Sicht der Fragesteller weiterhin in nur unzureichendem Maße geschehen ist, stellt sich insgesamt die Frage, inwieweit die aktuell gültigen Regelungen in Anspruch genommen werden und den Bedürfnissen der Familien in Anbetracht der weiterhin bestehenden Beschränkungen gerecht werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen Regelungen in den Ländern zum Kita- oder Schulbesuch bei bestehenden Erkältungssymptomen?

2

Wie viele Anträge auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2021 bei den Krankenkassen gestellt worden (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

a) Wie viele dieser Anträge sind aufgrund einer Erkrankung des Kindes gestellt worden?

b) Wie viele dieser Anträge sind aufgrund behördlicher Empfehlungen, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern abzusehen, gestellt worden?

c) Wie viele dieser Anträge sind aufgrund tatsächlicher Schließungen von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Schulen gestellt worden?

3

Wie viele der in Frage 1 genannten Anträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden worden, und aus welchen Gründen?

4

Welcher Anteil der zur Beantragung von Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V Berechtigten hat sein Kontingent an Kinderkrankentagen für das Jahr 2021 zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig aufgebraucht?

a) Welcher Anteil der zur Beantragung von Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V Berechtigten hat sein Kontingent an Kinderkrankentagen für das Jahr 2021 zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu mehr als drei Vierteln aufgebraucht?

b) Welcher Anteil der zur Beantragung von Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V Berechtigten hat sein Kontingent an Kinderkrankentagen für das Jahr 2021 zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu mehr als der Hälfte aufgebraucht?

c) Welcher Anteil der zur Beantragung von Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V Berechtigten hat sein Kontingent an Kinderkrankentagen für das Jahr 2021 zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu mehr als einem Viertel aufgebraucht?

5

Hat die Bundesregierung eine Bewertung, ob die gegenwärtige Regelung von 30 Kinderkrankentagen pro Elternteil beziehungsweise 60 Tagen für Alleinerziehende für das Jahr 2021 ausreichend ist (bitte begründen)? Wenn ja, wie lautet diese?

6

Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2021 bei den zuständigen Behörden in den Ländern gestellt worden (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?

7

Wie viele der in Frage 5 genannten Anträge wurden von gesetzlich Versicherten gestellt, die den Anspruch nach § 45 Absatz 2a SGB V aufgebraucht hatten?

8

Wie viele der in Frage 5 genannten Anträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden worden, und aus welchen Gründen?

9

Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob es in den Monaten April und Mai 2021 zu Ablehnungen von Anträgen nach § 56 Absatz 1 IfSG mit Verweis auf die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice gekommen ist?

10

Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, welche durchschnittliche Bearbeitungsdauer die in Frage 5 genannten Anträge in Anspruch genommen haben? Wenn ja, welche?

11

Sind seitens der Bundesregierung Ausweitungen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a SGB V geplant? Wenn ja, welche, und mit welcher Begründung?

12

Sind seitens der Bundesregierung Ausweitungen des Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG geplant? Wenn ja, welche, und mit welcher Begründung?

13

Trifft die Bundesregierung vor dem Hintergrund möglicher nicht SARS-CoV-2-bezogener Erkrankungswellen im Herbst und Winter 2021 Vorbereitungen mit Blick auf die Regelungen zu Kinderkrankentagen? Wenn ja, welche?

Berlin, den 23. Juni 2021

Christian Lindner und Fraktion

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