Umsetzungsstand des GIZ-Projekts „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Moscheen“ in Marokko III (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21800)
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff, Ulrich Oehme, Dr. Harald Weyel, Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach Studium der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21800 ergibt sich für die Fragesteller ein weitergehendes Informationsbedürfnis.
Die Fragesteller sind der Auffassung, dass die Bundesregierung ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Nach Ansicht der Fragesteller sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Vorbemerkung rechtlich und sachlich unzutreffend.
Im Einzelnen:
Die Behauptung der Bundesregierung, dass durch das Erfragen der Informationen auf Bundestagsdrucksache 19/20705 in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eingegriffen werde, bedarf nach Auffassung der Fragesteller einer substanziellen Begründung sowie einer Differenzierung der abgeschlossenen und laufenden Vorgänge im Rahmen des Umsetzungsprozesses des gegenständlichen Projekts (Moduls). Die Fragesteller erinnern in diesem Zusammenhang an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Informationsverweigerungsrechten substantiiert und nicht lediglich formelhaft durch die Bundesregierung darzulegen ist (BVerfGE 147, 50 [150]).
Weiter werten die Fragesteller die wiederkehrende Bezugnahme auf die Vorbemerkung der Bundesregierung als Ausfluss der mangelhaften Informations- und Datenverwaltung sowie der unzureichenden und damit funktionsinadäquaten (politischen) Steuerungsfähigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, speziell im Verhältnis zur Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ).
Zudem steht es der Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller nicht zu, neue Grenzen des parlamentarischen Frage- und Informationsrechtes, die weder verfassungsrechtlich noch verfassungsgerichtlich anerkannt sind, aus informationspolitischen Erwägungen zu kreieren. Nach Ansicht der Fragesteller ist dies im Falle der Nichtbeantwortung der Fragen nach Projektnummern ersichtlich (siehe hierzu exemplarisch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/21800). So wird die Weigerung, die Projektnummern zu nennen, mit dem Hinweis begründet, dass die Nummerierung von Projekten einen rein administrativen Zweck verfolge und demnach keinen politischen Charakter habe.
Die Fragesteller erinnern die Bundesregierung daran, dass das parlamentarische Frage- und Informationsrecht grundsätzlich alle Vorgänge des Regierungs- und Verwaltungshandelns zum Gegenstand haben kann (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21796). Insofern wäre es nach Ansicht der Fragesteller für die verfassungsrechtliche Antwortpflicht der Bundesregierung auch zulässig, Informationen mit einem ausschließlich administrativen Aussagegehalt abzufragen. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber gerade nicht um eine bloße Abfrage administrativer Daten. Denn die Fragesteller haben auch ein politisches Interesse an der Nennung von Projektnummern, da nur diese eine eindeutige Identifizierung der Vorhaben und Maßnahmen der deutschen Entwicklungspolitik im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle ermöglichen. So ist es nach Erfahrung der Fragesteller nicht unüblich, dass Vorhaben und Maßnahmen ähnliche Titel oder Bezeichnungen aufweisen. Besonders ersichtlich ist dies für den Fall von Nachfolgevorhaben und -maßnahmen. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Regierungsarbeit verlangt insofern, dass Projekte klar zugeordnet werden können und es nicht zu Verwechslungen oder Missverständnissen kommt.
Im Übrigen überzeugt die Fragesteller die Informationsverweigerung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu ausländischen Regierungen im Rahmen der bilateralen deutschen Entwicklungszusammenarbeit nicht.
Weshalb dieses Vertrauensverhältnis das Informationsrecht des Parlamentes überwiegt, wurde durch die Bundesregierung nicht substantiiert dargelegt. Konkret mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht konfligierende Interessen der Bundesregierung von Verfassungsrang sind den Fragestellern nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig durch die Bundesregierung vorgebracht. Selbst in dem Fall, dass das von der Bundesregierung angeführte Vertrauensverhältnis zu Partnerregierungen tatsächlich ein Staatswohlbelang von Verfassungsrang wäre, würde dies nach Ansicht der Fragesteller nicht genügen, um eine Informationsverweigerung verfassungsrechtlich zu begründen. In diesem Zusammenhang erinnern die Fragesteller daran, dass das parlamentarische Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland die Staatsleitung und damit auch das Staatswohl Regierung und Parlament gemeinsam anvertraut (vgl. u. a. Friesenhahn, VDDStRL 16, 9 [38]). Informationen, die das Staatswohl betreffen könnten, müssen daher im Regelfall erst recht nicht nur der Regierung, sondern auch dem Parlament zur Verfügung stehen.
Schließlich stellen die Fragesteller fest, dass die Möglichkeit der Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung nicht in Erwägung gezogen wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Inwiefern kann der Umstand, dass eine erfragte Information im Rahmen des parlamentarischen Informations- und Fragerechts einen rein administrativen Charakter aufweist, nach Auffassung der Bundesregierung dazu führen, dass die damit korrespondierende verfassungsrechtliche Antwortpflicht der Bundesregierung entfällt?
Welche Vorgänge des Verwaltungshandelns können nach Auffassung der Bundesregierung Objekt der parlamentarischen Kontrolle sein?
Sind der Bundesregierung verfassungsgerichtliche Entscheidungen bekannt, die den Entfall der verfassungsrechtlichen Antwortpflicht der Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts feststellen, wenn die parlamentarisch erfragte Information einen rein administrativen Zweck verfolgt und daher nur einen ausschließlich administrativen Charakter aufweist?
Wenn ja, welche?
Wie lautet die Projektnummer des Moduls „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Moscheen in Marokko“?
Wann hat eine Information nach Auffassung der Bundesregierung einen rein administrativen Zweck und deshalb einen ausschließlich administrativen Charakter?
Wann hat eine Information nach Auffassung der Bundesregierung einen politischen Charakter?
Wie definiert die Bundesregierung das Politische (vgl. Vorfrage)?
Wie legt die Bundesregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, und nicht administrative Überkontrolle sei (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/21800 und Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/16828, S. 4, mit Verweis auf BVerfGE 67,100, 140)?
Unter welchen konkreten Umständen ist nach Auffassung der Bundesregierung parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle (ebd.) (bitte begründen)?
Warum ist die Schwelle zur „administrativen Überkontrolle“ im Rahmen der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/20705 nach Auffassung der Bundesregierung überschritten (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass parlamentarische Kontrolle wirksam und effektiv sein muss, gerade um Missstände in Regierung und Verwaltung aufdecken zu können?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung das Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2020 bekannt, welches sich mit dem Begriff der „administrativen Überkontrolle“ im Kontext der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 100, 140) befasst?
Inwiefern hält die Bundesregierung Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum parlamentarischen Untersuchungsrecht auf das parlamentarische Frage- und Informationsrecht für unmittelbar übertragbar (vgl. Verweis der Bundesregierung auf BVerfGE 77, 1, 44 auf Bundestagsdrucksache 19/16828, S. 3)?
Aufgrund welcher vertieften Recherchen innerhalb welcher Referate des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurden die Fristverlängerungen im Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21800 erbeten?
Welche konkreten Abstimmungen innerhalb des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben das Bundesministerium dazu veranlasst, die beiden Fristverlängerungen (siehe Frage 14) zu erbeten?
Wann besteht ein öffentliches (Untersuchungs-)Interesse im Rahmen des parlamentarischen Frage- und Informationsrechtes nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16828, S. 3)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Erfragen einer Information im Wege des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts (Interpellation) das öffentliche Interesse grundsätzlich indiziert?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Nach welchen konkreten Kriterien begründet sich die Vertraulichkeit von Verhandlungen und Abstimmungen mit ausländischen Regierungen im Zusammenhang der deutschen Entwicklungszusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung?
Welche Verhandlungen und Abstimmungen mit ausländischen Regierungen sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht vertraulich?
Inwiefern hat die Vertraulichkeit von Verhandlungen und Abstimmungen mit ausländischen Regierungen nach Auffassung der Bundesregierung Auswirkungen auf diesbezügliche parlamentarische Informationsersuchen im Wege der Interpellation unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung?
Ist die Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages nach Auffassung der Bundesregierung dazu geeignet, eine nachhaltige Beeinträchtigung des Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland mit entsprechenden Partnerstaaten infolge der Offenlegung von vertraulichen Vorgängen im Rahmen von Verhandlungen und Abstimmungen gegenüber dem Deutschen Bundestag zu verhindern?
Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung die Vertraulichkeit und die damit nach Ansicht der Fragesteller einhergehende informationelle Exklusion des Parlamentes von Abstimmungen und Verhandlungen mit ausländischen Regierungen bei laufenden Vorhaben (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21800, S. 2 f.) vor dem Hintergrund der durch das Grundgesetz gemeinsam anvertrauten Staatsleitung (siehe u. a. Friesenhahn, VDDStRL 16, 9 [38])?
Wann sind die Vorgänge der vertraulichen Verhandlungen und Abstimmungen der Bundesregierung mit ausländischen Regierungen generell im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung abgeschlossen?
Inwiefern könnte der Deutsche Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung als „stiller Dritter“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21800, S. 3) bei Offenlegung von Informationen bezüglich laufender Verhandlungen und Abstimmungen der Bundesregierung mit ausländischen Regierungen Einfluss auf diese nehmen (bitte begründen)?
Sind die Ergebnisse abgeschlossener Verhandlungen und Abstimmungen der Bundesregierung mit ausländischen Partnerregierungen im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit nach Auffassung der Bundesregierung dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen?
Wenn ja, inwiefern wäre bei Offenlegung der Ergebnisse der Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich des regierungsseitigen Willensbildungsprozesses betroffen?
Welche Abstimmungen und Verhandlungen der Bundesregierung im Rahmen des Projekts „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Moscheen in Marokko“ mit der marokkanischen Regierung sind mit welchen konkreten Ergebnissen abgeschlossen worden?
Welche Abstimmungen und Verhandlungen der Bundesregierung mit der marokkanischen Regierung im Rahmen des Projekts „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Moscheen in Marokko“ waren zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20705 nicht abgeschlossen (bitte nach abstraktem Verhandlungs- bzw. Abstimmungsgegenstand aufschlüsseln)?
Inwiefern würde die Übermittlung aller Projektdetails des Projekts „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Marokko“ an den Deutschen Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung zu einer im Grundgesetz nicht gewollten Aufgabenverschiebung führen (bitte begründen)?
Auf welche Feststellungen bzw. Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes bezieht sich die Bundesregierung mit dem Verweis bzw. Zitat „BVerfGE 124, 78 (125)“ in ihrer Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21800?
Welches Referat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung war mit dem Verfassen der Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/21800 befasst?
Inwiefern unterscheidet sich die Vorbereitung einer (Regierungs-)Entscheidung vom Ergebnis einer (Regierungs-)Entscheidung nach Auffassung der Bundesregierung?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Mitregieren Dritter nach dem Treffen einer (Regierungs-)Entscheidung, also beim Vorliegen eines Entscheidungsergebnisses, möglich?
Wenn ja, inwiefern?
Ist die Entscheidung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über den Modulvorschlag und seine Inhalte mit der Beauftragung der Durchführungsorganisation (formale Auftragserteilung) mit der weiteren Durchführung und Förderung des vorgeschlagenen Moduls nach Auffassung der Bundesregierung getroffen?
Wenn nein, inwiefern nicht?
Wann genau wurde die GIZ mit der Durchführung und Förderung des Moduls „Beschäftigungsförderung durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Moscheen in Marokko“ vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beauftragt (bitte auf den Tag genau angeben)?