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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

27.09.2021

Aktualisiert

22.08.2022

BT19/3205624.08.2021

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021 Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 19/28234). Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.dest atis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_1252 1.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Status berücksichtigt werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 nannte das Statistische Bundesamt jeweils eine nur noch leicht ansteigende Zahl von insgesamt etwa 1,8 Millionen Geflüchteten in Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_125 21.html) und Registrierte Schutzsuchende im Jahr 2019 – Statistisches Bunde samt); eine vergleichbare Gesamtzahl ergibt sich auch aus den Antworten der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258, 19/19333 und 19/28234. Deutscher Bundestag Drucksache 19/32056 19. Wahlperiode 24.08.2021 Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 785 000 Ende 2020. Zudem hatten 244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2020 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/28234). Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut 54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020 wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen. Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https:// mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschie bungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem Fortzug erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der jeweils zuständigen Ausländerbehörde“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird ‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr aufhältig“ (ebd.). 236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Ein Drittel dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) für Personen, bei denen die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil zur Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde oder zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung nicht vorgenommen wurden, sind nach Auskunft des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 an die Abgeordnete Ulla Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung durch die verzögerte technische und praktische Umsetzung noch nicht belastbar – zum 31. März 2021 waren im AZR demnach 17 988 solcher Duldungen nach § 60b AufenthG registriert. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Fragen 3a bis 3c) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer?  4. Bei wie vielen der nach den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni 2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?  5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?  7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 30. Juni 2021 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?  9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte darlegen)? 10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde, und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28234 zu Frage 13 nicht erläutert, dass es sich bei der dort genannten Zahl von 81 Personen um Fehleinträge handeln muss, weil es auf EU- Ebene noch keinen Beschluss zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG gegeben hat, der Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/22457)? 14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Wie viele Personen lebten zum aktuell letzten Stand nach Angaben des AZR mit einer Duldung in Deutschland, und wie viele dieser Duldungen waren Duldungen nach den §§ 60b, 60c und 60d AufenthG (bitte nach Bundesländern und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur technischen und praktischen Umsetzung der Neuregelungen nach den §§ 60b, 60c und 60d AufenthG und entsprechenden Erfahrungsberichten oder etwaigen Problemen machen, und inwieweit werden diese Zahlen von der Bundesregierung als verlässlich angesehen (bitte ausführen)? b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der Geduldeten? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass nach den bislang vorliegenden Zahlen nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht vollzogen werden kann, und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen und begründen)? Welche Informationen oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem Umfang die Erteilung von Duldungen nach § 60b AufenthG von Betroffenen gerichtlich angefochten wird, und inwieweit sie dabei erfolgreich sind? Welche maßgeblichen Entscheidungen sind in der Rechtsprechung nach Kenntnis der Bundesregierung bislang hierzu ergangen (bitte darlegen)? c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahl der nach der gesetzlichen Neuregelung bislang erteilten Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen (bitte ausführen)? d) Wann und wie hat sich die Bundesregierung mit der Entschließung des Bundesrates vom 3. Juli 2020 auf Bundesratsdrucksache 187/20 befasst, mit der sie um eine Änderung der Regelung zur Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gebeten wurde, und was war gegebenenfalls das Ergebnis dieser Prüfung (bitte ausführen und begründen)? 19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden bis zum 30. Juni 2021 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni 2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2021 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2021 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2021? 31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]: illegale Einreise bzw. illegaler Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2021 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum 30. Juni 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 30. Juni 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2021 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, nach Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert beantworten)? 32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni 2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? 33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres 2021 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten)? Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität im Jahr 2021 mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? 34. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon seit mehr als zwei Jahren andauernden Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 19/8258 zu Frage 35, zuletzt Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/28234, ), wenn ja, welches (bitte darstellen)? 35. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 30. Juni 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? 36. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben der EU- Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021) 120 final, S. 1) einzuordnen bzw. zu verstehen, wonach „nur etwa ein Drittel der Menschen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich zurück“kehre (erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung erging, kehrten 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“)? a) Welcher Personenkreis ist hierbei genau betroffen (z. B. nur Schutzsuchende, alle ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen), und sind auch Schutzsuchende erfasst, gegen die eine Rückkehranordnung im Rahmen der Dublin-Verordnung erging, sowohl bei den Rückkehrbescheiden als auch bei den Ausreisen bzw. Abschiebungen (bitte ausführen)? b) Werden dabei nur Ausreisen bzw. Abschiebungen ins Herkunftsland oder auch in andere Drittstaaten gezählt, und wie werden dabei Ausreisen bzw. Abschiebungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfasst (bitte ausführen)? c) Werden hierbei nur Rückkehranordnungen gezählt, die bestands- oder rechtskräftig geworden sind, oder auch solche, gegen die Rechtsmittel (mit aufschiebender Wirkung) eingelegt wurden (bitte ausführen)? d) Betreffen die Zahlen zu Rückkehranordnungen und Ausreisen bzw. Abschiebungen den gleichen Personenkreis (Verlaufsstatistik), oder wurden jeweils die Zahlen zu Rückkehrbescheiden bzw. zu Ausreisen bzw. Abschiebungen (z. B. zum Jahr 2019) gegenübergestellt, unabhängig davon, ob es sich um den gleichen Personenkreis handelt (bitte ausführen)? Wurden nur Ausreisen, die noch im Jahr 2019 erfolgten, erfasst, oder auch spätere Ausreisen, und wenn ja, bis zu welchem Datum? e) Werden bei diesen Zahlen Ausreisefristen, d. h. Zeiträume, die den Betroffenen zur freiwilligen Ausreise gewährt werden und die sich im Einzelfall (z. B. aus humanitären Gründen, wegen Erkrankungen, wegen des Schulbesuchs von Kindern) verlängern können, berücksichtigt (bitte ausführen)? f) Wird dabei berücksichtigt, dass trotz eines Rückkehrbescheides Abschiebungshindernisse vorliegen können, die einer Ausreise bzw. Abschiebung entgegenstehen (bezogen auf Deutschland ist dies etwa der Fall, wenn ein Asylantrag abgelehnt und eine Duldung erteilt wurde, z. B. wegen medizinischer Abschiebungshindernisse, wegen eines Folgeantrags, wegen geschützter Familienbeziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrechten, wegen der Aufnahme einer Ausbildung usw.; bitte ausführen)? g) Wird dabei berücksichtigt, dass nach Erlass von Rückkehrbescheiden sich neue Umstände und Gründe ergeben können, die gegen eine Abschiebung bzw. Ausreise sprechen, oder dass eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen erteilt worden sein kann (z. B. infolge einer Heirat, der Geburt eines Kindes, Aufnahme einer Beschäftigung usw.; bitte ausführen)? h) Wird dabei berücksichtigt, dass Abschiebungen in einige Herkunftsländer wegen der dortigen kriegerischen oder unsicheren Verhältnisse ausgesetzt sein oder nur sehr eingeschränkt umgesetzt werden können oder dass es andererseits Beschränkungen der Rücknahmebereitschaft seitens der Herkunftsstaaten geben kann, so dass es den betroffenen Personen nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie trotz Rückkehrbescheides nicht ausreisen (bitte ausführen)? i) Wurden bei der Rückkehrzahl Ausreisen und Abschiebungen gezählt, und wie genau wurden freiwillige Ausreisen erfasst, wie wurden etwa freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderung oder nicht registrierte freiwillige Ausreisen erfasst), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass die von der EU-Kommission angegebene Zahl der Ausreisen gegebenenfalls zu niedrig ist, wenn z. B. der wichtige Mitgliedstaat Deutschland der EU-Kommission keine vollständige Zahl aller freiwilligen Ausreisen übermitteln kann, weil „eine valide Datenlage“ hierzu „derzeit nicht gegeben“ ist (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21b auf Bundestagsdrucksache 19/27007), und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie verlässlich die Datenbasis hierzu in anderen EU-Mitgliedstaaten ist (bitte ausführen)? j) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Angaben der Bundesregierung bezogen auf Deutschland, wonach im Jahr 2019 die Zahl der Ausreisen von abgelehnten Asylsuchenden die Zahl der Ausreiseentscheidungen (was nach hiesiger Lesart einer Rückkehranordnung im obigen Sinne entspricht) gegenüber abgelehnten Asylsuchenden deutlich überstieg (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagdrucksache 19/18201), nicht im Einklang mit der Angabe der EU-Kommission stehen, dass die Zahl der Ausreisen in Drittstaaten 2019 nur bei etwa einem Drittel der Rückkehrbescheide gelegen habe, und welche Schlüsse zieht sie hieraus? Plant die Bundesregierung, gegenüber der EU-Kommission auf eine Erläuterung und Klärung dieser Zahlenangaben zu Rückkehrbescheiden bzw. Ausreiseverpflichtungen und Ausreisen bzw. Abschiebungen hinzuwirken? Wenn nein, warum nicht? k) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den im Rahmen der EU- Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung den von der EU-Kommission verbreiteten Zahlen vor dem Hintergrund der obigen Fragen? Wird sie gegebenenfalls auf entsprechende Korrekturen, Ergänzungen oder Erläuterungen hinwirken (bitte ausführen)? Wenn nein, warum nicht? Berlin, den 9. August 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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