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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
27.09.2021
Aktualisiert
22.08.2022
BT19/3205624.08.2021
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2021
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/28234).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.dest
atis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_1252
1.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge genauso
wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn
sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der
Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Status berücksichtigt
werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der Summe, die sich aufgrund
der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für die Jahre 2018,
2019 und 2020 nannte das Statistische Bundesamt jeweils eine nur noch leicht
ansteigende Zahl von insgesamt etwa 1,8 Millionen Geflüchteten in
Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html,
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_125
21.html) und Registrierte Schutzsuchende im Jahr 2019 – Statistisches Bunde
samt); eine vergleichbare Gesamtzahl ergibt sich auch aus den Antworten der
Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258, 19/19333 und
19/28234.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32056
19. Wahlperiode 24.08.2021
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über
200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge
zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen.
Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem
Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl
anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 785 000 Ende 2020. Zudem hatten
244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären
Schutzstatus. 121 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende
2020 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch
im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne
registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich
gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://
mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig
e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschie
bungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf
Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von
Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im
April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung
bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den
Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem Fortzug
erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird
‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr
aufhältig“ (ebd.).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann
z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird
im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird
nicht erfasst, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu
verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran scheitert.
Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit
ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) für Personen, bei denen die Abschiebung aus
selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil zur Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde oder zumutbare Handlungen zur
Passbeschaffung nicht vorgenommen wurden, sind nach Auskunft des
Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 an die Abgeordnete Ulla
Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung durch die verzögerte technische
und praktische Umsetzung noch nicht belastbar – zum 31. März 2021 waren im
AZR demnach 17 988 solcher Duldungen nach § 60b AufenthG registriert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Fragen 3a bis 3c) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der nach den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2021 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021,
und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte darlegen)?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde, und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/28234 zu Frage 13 nicht erläutert, dass es sich bei der dort genannten
Zahl von 81 Personen um Fehleinträge handeln muss, weil es auf EU-
Ebene noch keinen Beschluss zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG
gegeben hat, der Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/22457)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29,
30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert
wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Wie viele Personen lebten zum aktuell letzten Stand nach Angaben des
AZR mit einer Duldung in Deutschland, und wie viele dieser
Duldungen waren Duldungen nach den §§ 60b, 60c und 60d AufenthG (bitte
nach Bundesländern und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur technischen und
praktischen Umsetzung der Neuregelungen nach den §§ 60b, 60c und
60d AufenthG und entsprechenden Erfahrungsberichten oder etwaigen
Problemen machen, und inwieweit werden diese Zahlen von der
Bundesregierung als verlässlich angesehen (bitte ausführen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der
Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach den bislang vorliegenden Zahlen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, und welche Schlussfolgerungen werden
hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen und begründen)?
Welche Informationen oder Einschätzungen liegen der
Bundesregierung dazu vor, in welchem Umfang die Erteilung von Duldungen nach
§ 60b AufenthG von Betroffenen gerichtlich angefochten wird, und
inwieweit sie dabei erfolgreich sind?
Welche maßgeblichen Entscheidungen sind in der Rechtsprechung
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang hierzu ergangen (bitte
darlegen)?
c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahl der nach der
gesetzlichen Neuregelung bislang erteilten Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldungen (bitte ausführen)?
d) Wann und wie hat sich die Bundesregierung mit der Entschließung des
Bundesrates vom 3. Juli 2020 auf Bundesratsdrucksache 187/20
befasst, mit der sie um eine Änderung der Regelung zur
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gebeten wurde, und was war
gegebenenfalls das Ergebnis dieser Prüfung (bitte ausführen und begründen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang
ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2021
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2021 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister
(AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte
jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2021 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2021 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum 30. Juni 2021 noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2021?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]: illegale Einreise
bzw. illegaler Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2021 im
AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2021 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, nach Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert beantworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und
den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres 2021
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im Jahr 2021 mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für
die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon seit mehr als zwei Jahren
andauernden Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern,
inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können,
bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits
Bundestagsdrucksache 19/8258 zu Frage 35, zuletzt Antwort der
Bundesregierung zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/28234, ), wenn ja,
welches (bitte darstellen)?
35. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und
zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
36. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben der EU-
Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und
Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021) 120 final, S. 1)
einzuordnen bzw. zu verstehen, wonach „nur etwa ein Drittel der
Menschen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich
zurück“kehre (erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen
Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung
erging, kehrten 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“)?
a) Welcher Personenkreis ist hierbei genau betroffen (z. B. nur
Schutzsuchende, alle ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen), und sind auch
Schutzsuchende erfasst, gegen die eine Rückkehranordnung im Rahmen
der Dublin-Verordnung erging, sowohl bei den Rückkehrbescheiden als
auch bei den Ausreisen bzw. Abschiebungen (bitte ausführen)?
b) Werden dabei nur Ausreisen bzw. Abschiebungen ins Herkunftsland
oder auch in andere Drittstaaten gezählt, und wie werden dabei
Ausreisen bzw. Abschiebungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfasst (bitte
ausführen)?
c) Werden hierbei nur Rückkehranordnungen gezählt, die bestands- oder
rechtskräftig geworden sind, oder auch solche, gegen die Rechtsmittel
(mit aufschiebender Wirkung) eingelegt wurden (bitte ausführen)?
d) Betreffen die Zahlen zu Rückkehranordnungen und Ausreisen bzw.
Abschiebungen den gleichen Personenkreis (Verlaufsstatistik), oder wurden
jeweils die Zahlen zu Rückkehrbescheiden bzw. zu Ausreisen bzw.
Abschiebungen (z. B. zum Jahr 2019) gegenübergestellt, unabhängig
davon, ob es sich um den gleichen Personenkreis handelt (bitte ausführen)?
Wurden nur Ausreisen, die noch im Jahr 2019 erfolgten, erfasst, oder
auch spätere Ausreisen, und wenn ja, bis zu welchem Datum?
e) Werden bei diesen Zahlen Ausreisefristen, d. h. Zeiträume, die den
Betroffenen zur freiwilligen Ausreise gewährt werden und die sich im
Einzelfall (z. B. aus humanitären Gründen, wegen Erkrankungen, wegen
des Schulbesuchs von Kindern) verlängern können, berücksichtigt (bitte
ausführen)?
f) Wird dabei berücksichtigt, dass trotz eines Rückkehrbescheides
Abschiebungshindernisse vorliegen können, die einer Ausreise bzw.
Abschiebung entgegenstehen (bezogen auf Deutschland ist dies etwa der
Fall, wenn ein Asylantrag abgelehnt und eine Duldung erteilt wurde,
z. B. wegen medizinischer Abschiebungshindernisse, wegen eines
Folgeantrags, wegen geschützter Familienbeziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrechten, wegen der Aufnahme einer Ausbildung usw.; bitte
ausführen)?
g) Wird dabei berücksichtigt, dass nach Erlass von Rückkehrbescheiden
sich neue Umstände und Gründe ergeben können, die gegen eine
Abschiebung bzw. Ausreise sprechen, oder dass eine Aufenthaltserlaubnis
aus anderen Gründen erteilt worden sein kann (z. B. infolge einer Heirat,
der Geburt eines Kindes, Aufnahme einer Beschäftigung usw.; bitte
ausführen)?
h) Wird dabei berücksichtigt, dass Abschiebungen in einige
Herkunftsländer wegen der dortigen kriegerischen oder unsicheren Verhältnisse
ausgesetzt sein oder nur sehr eingeschränkt umgesetzt werden können oder
dass es andererseits Beschränkungen der Rücknahmebereitschaft seitens
der Herkunftsstaaten geben kann, so dass es den betroffenen Personen
nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie trotz Rückkehrbescheides
nicht ausreisen (bitte ausführen)?
i) Wurden bei der Rückkehrzahl Ausreisen und Abschiebungen gezählt,
und wie genau wurden freiwillige Ausreisen erfasst, wie wurden etwa
freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderung oder nicht registrierte
freiwillige Ausreisen erfasst), und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass die von der EU-Kommission
angegebene Zahl der Ausreisen gegebenenfalls zu niedrig ist, wenn z. B.
der wichtige Mitgliedstaat Deutschland der EU-Kommission keine
vollständige Zahl aller freiwilligen Ausreisen übermitteln kann, weil „eine
valide Datenlage“ hierzu „derzeit nicht gegeben“ ist (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21b auf Bundestagsdrucksache 19/27007),
und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie verlässlich
die Datenbasis hierzu in anderen EU-Mitgliedstaaten ist (bitte
ausführen)?
j) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Angaben der Bundesregierung bezogen auf Deutschland,
wonach im Jahr 2019 die Zahl der Ausreisen von abgelehnten
Asylsuchenden die Zahl der Ausreiseentscheidungen (was nach hiesiger Lesart
einer Rückkehranordnung im obigen Sinne entspricht) gegenüber
abgelehnten Asylsuchenden deutlich überstieg (vgl. Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagdrucksache 19/18201),
nicht im Einklang mit der Angabe der EU-Kommission stehen, dass die
Zahl der Ausreisen in Drittstaaten 2019 nur bei etwa einem Drittel der
Rückkehrbescheide gelegen habe, und welche Schlüsse zieht sie
hieraus?
Plant die Bundesregierung, gegenüber der EU-Kommission auf eine
Erläuterung und Klärung dieser Zahlenangaben zu Rückkehrbescheiden
bzw. Ausreiseverpflichtungen und Ausreisen bzw. Abschiebungen
hinzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
k) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den im Rahmen der EU-
Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung den von der
EU-Kommission verbreiteten Zahlen vor dem Hintergrund der obigen
Fragen?
Wird sie gegebenenfalls auf entsprechende Korrekturen, Ergänzungen
oder Erläuterungen hinwirken (bitte ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 9. August 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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