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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
(insgesamt 21 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
20.09.2021
Antwortdauer
26 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
BT19/3211225.08.2021
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich
Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Fragen zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Nach Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 9. Juni 2021 hat der
Bundesrat am 25. Juni 2021 dem Entwurf eines Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZR) zugestimmt. Die Neuregelungen
erweitern den Kranz der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten um
Angaben zum Geburtsland, zu einem Doktorgrad, zu einer ausländischen
Personenidentitätsnummer sowie zur Berechtigung oder Verpflichtung zur
Teilnahme an Integrationskursen. Bereits 2016 war mit § 3 Absatz 3 des
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) die Speicherung integrationsrelevanter Daten
(Bildung, Sprachkenntnisse) ermöglicht worden, ohne dass gleichzeitig der
Zweck des AZR entsprechend erweitert wurde, der weiterhin als Unterstützung
der „mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften
betrauten Behörden“ definiert ist.
Zudem sollen nun erstmals zu allen Ausländerinnen und Ausländern mit
Ausnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die gegenwärtige Anschrift
sowie frühere Anschriften im Bundesgebiet gespeichert werden. Asylbescheide
und asyl- und aufenthaltsrechtliche Gerichtsentscheidungen sollen im Volltext
gespeichert werden. Diese teils hochpersönlichen Daten unterliegen im
Ausländerzentralregister dem Zugriff zahlreicher Behörden, weit über den Kreis der
Migrationsverwaltung hinaus.
Einen besonders weitreichenden Zugriff gewährt das Ausländerzentralregister
Polizei und Geheimdiensten, die auf alle Daten im Register automatisiert
zugreifen können, soweit die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der
Sicherheitsbehörden erforderlich sind (§§ 15, 20 AZRG). Weder erfolgt eine
Beschränkung auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern noch wird
seitens der Sicherheitsbehörden ein konkreter Ermittlungsansatz verlangt. Diese
Übermittlung teils hochsensibler Daten zur Verfolgung jeglicher Straftaten und
zur Abwehr jeglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirft nach Ansicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche verfassungsrechtliche Fragen
auf. In Bezug auf die Datenübermittlungen an die Nachrichtendienste fehlt es
an angemessenen Verfahrensregelungen. Die dezentrale Protokollierung durch
die Nachrichtendienste gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in Verbindung mit § 6
Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sowie
§ 20 Absatz 2 AZRG erschwert die Kontrolle des Ausländerzentralregisters
durch Aufsichtsbehörden und Gerichte. Ohnehin bemängelt der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seiner
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des
Ausländerzentralregisters, dass die Protokolldaten des AZRG keine Überprüfung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32112
19. Wahlperiode 25.08.2021
unberechtigter Zugriffe ermöglichen, so sei etwa die systematische Prüfung der
Zugriffe einer Ausländerbehörde technisch gar nicht möglich (https://www.bun
destag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b5839a688fdbc70dc7bc/A-Drs-1
9-4-823-data.pdf).
Auch darüber hinaus ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller der
rasante Ausbau des Ausländerzentralregisters nicht durch eine entsprechende
Stärkung der Kontrollmechanismen und Transparenz- und Schutzvorkehrungen
für Betroffene abgefedert worden. Das Ausländerzentralregister ist nun bereits
zum dritten Mal in fünf Jahren erheblich ausgeweitet worden, während die
Betroffenenrechte und Kontrollmechanismen unverändert schwach ausgestaltet
sind. Betroffene können zwar einen Auskunftsantrag nach Artikel 15 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen, die praktischen Hürden sind
jedoch hoch. Nach § 15 der Verordnung zur Durchführung
Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG-DV) muss der Antragsteller seine Identität nachweisen,
nach Ziffer 34.1 der Verwaltungsvorschrift zum AZRG muss der Betroffene
dafür die Unterschrift amtlich beglaubigen lassen oder persönlich beim Register
in Köln erscheinen. Darüber hinaus errichtet § 34 Absatz 2 AZRG
weitreichende Ausnahmen von dem grundsätzlichen Auskunftsanspruch. Im Rahmen des
Registermodernisierungsgesetzes wurde mit § 10 des Onlinezugangsgesetzes
eine gesetzliche Grundlage für ein Datencockpit geschaffen. Das ist eine IT-
Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu
Datenbestand und Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen
lassen können. Das Ausländerzentralregister ist laut Anlage zu § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes Teil des durch das Registermodernisierungsgesetzes
geschaffenen Registerverbundes. Folglich müsste das Datencockpit künftig
auch für Informationen über Datenübermittlungen nach dem
Ausländerzentralregistergesetz genutzt werden können, eine diesbezügliche Klarstellung für
Betroffene durch Ergänzung des § 34 AZRG erfolgte indes im Zuge der
Novellierung des Ausländerzentralregistergesetzes nicht.
Die Rechtmäßigkeit der automatisierten Abrufe soll gemäß § 22 Absatz 3
AZRG durch ein Stichprobenverfahren abgesichert werden. Ausweislich des
Evaluationsberichts (Bundestagsdrucksache 19/17380, S. 33) wurde dafür ein
Durchführungskonzept entwickelt und ab Sommer 2019 mit der anlasslosen
Überprüfung begonnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen sind derzeit im Ausländerzentralregister erfasst (bitte
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten, nach Geschlecht, nach
Alter in Zehn-Jahres-Stufen sowie nach dem Jahrzehnt der ersten
Eintragung differenzieren)?
Wie viele der im Ausländerzentralregister erfassten Personen sind derzeit
in Deutschland aufhältig, und wie viele verfügen über einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, eine Duldung, eine
Aufenthaltsgestattung oder andere Bescheinigungen?
2. Wie viele Behörden können insgesamt auf das Ausländerzentralregister
zugreifen und wie viele und welche im automatisierten Verfahren?
Wie viele Dateneinspeisungen und wie viele Abfragen gab es insgesamt in
den Jahren 2019, 2020 und 2021 (bitte auch nach den zugreifenden
Behörden aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Nutzerinnen und Nutzer, die innerhalb
ihrer jeweiligen Behörden automatisierten Zugriff auf das
Ausländerzentralregister haben (bitte nach Behörden differenziert darstellen)?
4. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten auf Grundlage
von § 15 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren nach
§ 22 AZRG abgerufen von:
a) der Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
b) der Bundespolizei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 15
Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
c) der Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit,
d) Landesbehörden zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben (§ 15
Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
e) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 AZRG),
f) den Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit,
g) dem Bundeskriminalamt (BKA) zur Strafverfolgung und
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG),
h) dem BKA zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit?
5. Wie viele Datensätze wurden in den letzten zwölf Monaten nach § 20
Absatz 1 AZRG übermittelt an oder im automatisierten Verfahren nach § 22
Absatz 1 Nummer 9 AZRG abgerufen von
a) dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
b) den Verfassungsschutzbehörden der Länder (bitte nach Ländern
aufschlüsseln),
c) dem Militärischen Abschirmdienst,
d) dem Bundesnachrichtendienst?
6. Wie viele Gruppenauskünfte wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 an
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Bundesnachrichtendienst
(BND) Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen Fällen
wurde eine Übermittlung versagt (bitte jeweils nach Jahren differenziert
darstellen)?
7. Zu wie vielen Personen sind Daten nach § 3 Absatz 3 AZRG gespeichert
(bitte zu Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, Sprachkenntnissen,
Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG und einer
Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einzeln aufschlüsseln)?
Welche Stellen nehmen die Eingaben nach § 3 Absatz 3 vor, und welche
Stellen diese ab bzw. sind dazu berechtigt?
8. Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem die
Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen ausgestaltet
(Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte,
beteiligte Stellen etc.)?
9. Welche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Abrufs werden im
Stichprobenverfahren überprüft (Berechtigung der abrufenden Stelle,
Erforderlichkeit der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle,
Einhaltung der Einschränkungen beim automatisierten Abruf der Daten von
Unionsbürgern etc.)?
10. Werden im Stichprobenverfahren auch die Abrufe der Nachrichtendienste
anhand der gemäß § 13 Absatz 3 AZRG in Verbindung mit § 6 Absatz 3
Satz 2 bis 5 BVerfSchG sowie § 20 Absatz 2 AZRG bei den
Nachrichtendiensten vorgehaltenen Protokolldaten überprüft?
11. Seit wann wird das Stichprobenverfahren angewendet, und wie viele
Datenabrufe sind seitdem überprüft worden?
12. Wie viele Verstöße wurden festgestellt, gegen welche Vorgaben wurde
jeweils verstoßen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus (bitte nach den verletzten Vorgaben aufschlüsseln)?
13. Inwiefern lassen sich anhand der Protokolldaten unberechtigte
Datenzugriffe seitens einer bestimmten Behörde, bezüglich eines bestimmten
Datensatzes oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums identifizieren, vor
dem Hintergrund, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
bemängelte, dass die Protokolldaten zu Datenabrufen und
Datenübermittlungen für eine stichprobenhafte Kontrolle unberechtigter Zugriffe auf
Datensätze nur sehr bedingt handhabbar seien und eine behördenbezogene
Auswertung der Protokolldaten hinsichtlich erfolgter Zugriffe auf Dokumente
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht möglich sei (https://www.bun
destag.de/resource/blob/838840/0bf3e97a6d19b5839a688fdbc70dc7bc/A-
Drs-19-4-823-data.pdf)?
14. Wie viele Anträge auf Speicherung einer Übermittlungssperre nach § 4
Absatz 1 AZRG wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 gestellt?
a) Bei welchen der in § 4 Absatz 1 AZRG genannten Behörden wurden
wie viele dieser Anträge gestellt?
b) Wie viele dieser Anträge führten zur Speicherung einer
Übermittlungssperre?
c) Wie viele Übermittlungssperren wurden in den Jahren 2017, 2018,
2019, 2020 gemäß § 4 Absatz 2 AZRG von Amts wegen gespeichert?
d) Wie viele dieser Übermittlungssperren erstreckten sich wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses auch auf öffentliche Stellen im
Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 AZRG?
15. Wie viele Anträge auf Auskunft nach § 34 AZRG in Verbindung mit
Artikel 15 DSGVO wurden in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 gestellt?
In wie vielen Fällen wurde die Auskunft vollständig oder teilweise nach
§ 34 Absatz 2 AZRG abgelehnt?
16. Wann wird das Datencockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes
umgesetzt?
17. Wird das Datencockpit künftig auch für Informationen über
Datenübermittlungen nach dem Ausländerzentralregistergesetz nutzbar sein, und wie
werden die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die eigenen Daten dann
ausgestaltet sein?
Wie werden Betroffene ggf. über diese Möglichkeit informiert?
18. Unter welchen Umständen dürfen im Ausländerzentralregister
gespeicherte Daten über Impfungen, insbesondere gegen COVID-19, an Drittstaaten
bzw. EU-Staaten weitergegeben werden, um beispielsweise
Abschiebungen durchführen zu können, und in welchem Umfang wurde davon nach
Kenntnis der Bundesregierung im bisherigen Jahr 2021 Gebrauch
gemacht?
19. Inwieweit wird im Ausländerzentralregister erfasst, ob betroffene
Ausländer bereits an COVID-19 erkrankt waren bzw. von einer COVID-19-
Erkrankung genesen sind, und unter welchen Umständen dürfen diese
Angaben ggf. an Drittstaaten oder EU-Staaten weitergegeben werden?
In welchem Umfang wurde davon nach Kenntnis der Bundesregierung im
bisherigen Jahr 2021 Gebrauch gemacht?
20. Mit welcher Begründung lässt sich die nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller strenge Regelung nach § 10 des Asylgesetzes
(insbesondere § 10 Absatz 2, dort insbesondere Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG):
„Zustellungsfiktion“) noch rechtfertigen, wonach Asylsuchende eine
jederzeitige Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sicherstellen müssen und
es gegen sich gelten lassen müssen, wenn behördliche Schriftstücke der
Ausländerbehörden, der Gerichte und insbesondere des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge sie nicht erreichen, selbst wenn ihr Wohnsitz
behördlich veranlasst wurde, was erhebliche negativen Folgen für die
Betroffenen haben kann, etwa die Einstellung des Asylverfahrens wegen
Nichterreichbarkeit bzw. wegen fehlender Reaktionen auf Anschreiben
bzw. wenn angeordnete Termine, etwa zur Anhörung, nicht
wahrgenommen werden (fehlende Mitwirkung, vgl. auch § 33 AsylG), wenn die
aktuelle und vorherige Adresse der Asylsuchenden für das BAMF, die
Ausländerbehörden und die Gerichte jederzeit unkompliziert über das AZR
abrufbar sind, und hält die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der
genannten Regelung zur Erreichbarkeit und zur „Zustellungsfiktion“ nach
§ 10 AsylG aus rechtsstaatlichen Gründen, etwa der Verhältnismäßigkeit,
für erforderlich (bitte begründen)?
21. Wer genau wird zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung von
Bescheiden des BAMF und entsprechenden Gerichtsentscheidungen in
Asylverfahren (bitte differenzieren) in Bezug auf Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung vor einer Speicherung im AZR vornehmen
(vgl. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Bundestagsdrucksache 19/28170 auf Ausschussdrucksache 19(4)850,
Nummer 1 d cc)?
a) Nach welchen konkreten Kriterien soll dabei entschieden werden,
welche Stellen in den Asyl- bzw. Asylgerichtsentscheidungen in welchem
Umfang geschwärzt werden müssen und was zum schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu rechnen ist, in welcher
Verordnung oder Dienstanweisung oder internen Regelung werden Details
hierzu festgelegt (bitte nach Entscheidungen des BAMF bzw. der
Gerichte differenzieren)?
b) Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere damit
umgegangen werden, dass Rückschlüsse auf den schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung, z. B. auf die sexuelle
Orientierung von Geflüchteten, möglich sind, wenn in Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im nicht personenbezogenen Kontext in allgemeiner
Form z. B. auf den Umgang mit Homosexuellen und diesbezüglich
drohenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsland und eine dazu
ergangene Rechtsprechung eingegangen wird, woraus ohne Weiteres
geschlussfolgert werden kann, dass die Betroffenen homosexuell sein
müssen bzw. dies im Verfahren vorgebracht haben (Vergleichbares gilt
für allgemeine Ausführungen zu Gruppen mit bestimmter politischer,
religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, aus denen die
entsprechende Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesen Gruppen
geschlussfolgert werden kann), und sind deshalb nicht viel weitergehende
Schwärzungen der Asylentscheidungen erforderlich, die über konkrete
Angaben der Betroffenen hinausgehen, um das Ziel der Regelung
erreichen zu können, dass „ausgeschlossen“ werden soll, dass diese
hochsensiblen Daten einem Kreis bekannt werden, der nicht
notwendigerweise Kenntnisse von diesen Sachverhalten haben muss (vgl. die
Begründung des genannten Änderungsantrags)?
c) Von welchem Verwaltungsaufwand (Personalaufwand, Zeitaufwand,
Kosten) für welche Behörden oder Stellen geht die Bundesregierung
bei der Umsetzung der genannten Regelung zur Anonymisierung von
Asyl- und Asylgerichtsentscheidungen aus, bzw. welche Schätzungen
kann sie dazu anstellen, etwa zur jährlichen Zahl entsprechender
Entscheidungen und zum durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand in
Minuten bzw. Stunden und entsprechenden Personalkosten, vor dem
Hintergrund, dass persönliche Angaben zum schutzbedürftigen
Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in Asylverfahren die Regel sein dürften, weil die
Bezugnahme auf solche persönlichen Umstände zur Geltendmachung
eines individuellen Schutzbedarfs häufig erforderlich ist?
d) In welchen Fallkonstellationen stehen „überwiegende schutzbedürftige
Interessen des Ausländers“ einer Speicherung von Asyl- oder
Asylgerichtsentscheidungen im AZR – trotz der vorgeschriebenen
Anonymisierung – entgegen (bitte mit Fallbeispielen ausführen und erläutern)?
e) In welchen Fallkonstellationen ist es vorstellbar, dass Asyl- oder
Gerichtsasylentscheidungen nicht anders rechtzeitig von der
aktenführenden Behörde zu erlangen sind und die Kenntnis der Dokumente
unerlässlich ist, wie es laut Begründung des genannten Änderungsantrags
für einen entsprechenden AZR-Abruf dieser Dokumente erforderlich
ist (bitte mit Fallbeispielen ausführen und erläutern)?
f) Welche reale Erleichterung und welcher Nutzen oder welche Belastung
und welcher Mehraufwand ist nach Auffassung der Bundesregierung
mit der anonymisierten Speicherung von Asyl- und
Asylgerichtsentscheidungen im AZR verbunden vor dem Hintergrund, dass die genaue
Kenntnis der einzelfallbezogenen Begründung der jeweiligen
Entscheidung nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur
sehr selten erforderlich sein dürfte (in der Regel genügt anderen
Behörden die Kenntnis des Ergebnisses der Asylprüfung bzw. der Tenor der
jeweiligen Gerichtsentscheidung) und dass in den wenigen anderen
Fällen ein Zugang zu den jeweiligen Entscheidungen unproblematisch
möglich sein dürfte (vgl. hierzu auch die praxisnahen Ausführungen
des Sachverständen Richters Dr. Philipp Wittmann in seiner
Stellungnahme zur Anhörung des Gesetzentwurfs auf Ausschussdrucksache
19(4)820 D, S. 29 bis 34)?
g) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Neuregelung
vereinbar mit Artikel 9 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung,
die die Verarbeitung von Daten mit hoher Persönlichkeitsrelevanz
grundsätzlich untersagt, worauf z. B. auch der Sachverständige Richter
Dr. Philipp Wittmann in seiner Stellungnahme zur Anhörung zum
Gesetzentwurf hinwies (Ausschussdrucksache 19(4)820 D, S. 28 f.) (bitte
begründen)?
Berlin, den 9. August 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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