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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Jährliche Anpassung der Regelbedarfe an Inflation und Lohnentwicklung

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.12.2021

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/10922.11.2021

Jährliche Anpassung der Regelbedarfe an Inflation und Lohnentwicklung

der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Jan Korte, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Sören Pellmann, Victor Perli, Martina Renner, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung ist rechtlich verpflichtet, die Regelbedarfe an die Entwicklung von Preisen und Löhnen anzupassen. Betroffen davon sind nicht nur rund 5,5 Millionen Menschen im Hartz-IV-Bezug, sondern auch ca. 1 Million Menschen in der Altersgrundsicherung und der Sozialhilfe sowie rund 400 000 Personen mit Asylbewerberleistungen, also insgesamt 7 Millionen Menschen in Deutschland.

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022) hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2022 erwachsene Leistungsberichtigte (Regelbedarfsstufe 1 bis 3) 3 Euro und Kinder (Regelbedarfsstufe 4 bis 6) 2 Euro mehr pro Monat erhalten werden. Die Anpassung erfolgt zu 70 Prozent anhand der Preisentwicklung und zu 30 Prozent anhand der Lohnentwicklung. Maßgeblich ist die Veränderung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021. Genau in diesen Zeitraum fällt die Senkung der Mehrwertsteuer. Daher wurden Steigerungen bei den Verbraucherpreisen in diesem Zeitraum überlagert. Der Anpassung der Regelbedarfe liegt dementsprechend nur ein Preisanstieg von 0,132 Prozent zugrunde. Aufgrund dieses Sondereffekts sollen die Regelbedarfe ab 2022 insgesamt nur mit 0,763 Prozent fortgeschrieben werden (Da die errechneten Beträge gerundet werden, liegt die Erhöhung nach Rundung auf volle Euro real sogar noch etwas unter diesem Quotienten.). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist dieses Vorgehen nicht sachgerecht, weil die Absenkung der Mehrwertsteuer ausgelaufen und die dämpfende Wirkung auf Steigerungen der Verbraucherpreise entfallen ist. Dies ist auch an den aktuell stark steigenden Preisen ablesbar. Die Inflationsrate (Steigerung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresmonat) liegt seit Juli 2021 mit steigender Tendenz oberhalb von 3,8 Prozent und damit bei einem Vielfachen der vorgesehenen Anpassung. Regelbedarfsrelevante Güter haben sich teilweise noch deutlich stärker verteuert: So sind z. B. Lebensmittel im September 2021 um 4,9 Prozent teurer als im September 2020, Energie ist sogar um 14,3 Prozent teurer (www.destatis.de, Verbraucherpreisindex für Deutschland, abgerufen am 3. November 2021). In der Folge ist klar, dass Menschen in der Grundsicherung ab Januar 2022 unter einem realen Kaufkraftverlust leiden werden.

Die vorgesehene Anpassung ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch verfassungswidrig, weil sie zu einer Unterdeckung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums führt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvL 10/12; Randnummer 121) sind die bisherigen Regelbedarfe bereits an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist.“ Ein Preisanstieg ohne Ausgleich sprengt diese Grenzen. Die geplante Fortschreibung der Regelbedarfe würde „evident zu einem spürbaren Kaufkraftverlust von Beziehenden von Grundsicherungsleistungen und einer Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums“ führen (Lenze, 2021: Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1. Januar 2022).

Die geplante Anpassung entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben des § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verlangt aber eine Änderung dieser Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvL 10/12; Randnummer 144) hat den Gesetzgeber im Falle einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise verpflichtet, zeitnah zu reagieren und nicht auf die nächste Fortschreibung der Regelbedarfe zu warten.

Die aktuelle Entwicklung war abzusehen. Dennoch hat es die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller verpasst, rechtzeitig eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherstellt und das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantiert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie hoch fiel die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII (Stufen 1 bis 6) in den Jahren, in denen es keine Neuermittlung gab, seit 2006 jeweils aus (bitte in Euro und in Prozent angeben)?

2

Wie hoch fiel die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohn- und Nettogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. beschäftigtem Arbeitnehmer, wie sie jeweils in den Mischindex nach § 28a SGB XII einfließen, seit 2006 in den Jahren, in denen es keine Neuermittlung gab, jeweils aus (bitte die Entwicklung in Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum angeben)?

3

Wie haben sich die Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, wie sie zur Berechnung der Veränderungsrate der Preisentwicklung nach § 28a SGB XII verwendet werden, im Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 sowie im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, also vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, im Einzelnen entwickelt, und mit welchem Gewichtungsfaktor sind diese in die Fortschreibung eingegangen (bitte die Entwicklung in Prozent für jede Güter und Dienstleistungskategorie einzeln gegenüber dem Vorjahreszeitrum in Prozent angeben)?

4

Wie haben sich jeweils die Preise für Güter und Dienstleistungen, die zur Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII herangezogen werden, seit der letzten Sonderauswertung zur Regelbedarfsermittlung entwickelt (bitte die Entwicklung einzeln in Prozent und mit jeweiligem Gewichtungsfaktor angeben)?

5

Mit welcher Entwicklung der durchschnittlichen Inflationsraten rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2022 (bitte sowohl den allgemeinen Wert als auch den Wert für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen angeben)?

6

Hat die Bundesregierung geprüft, ob ab dem Jahr 2022 mit einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise zu rechnen ist, die verfassungsrechtlich eine Anpassung erfordert?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

7

Welchen direkten oder indirekten Einfluss hat nach Einschätzung der Bundesregierung der massive Einsatz von Kurzarbeit im Jahr 2020 und die dadurch bedingte Reduktion der Arbeitszeit vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohn- und Nettogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigter Arbeitnehmerin bzw. beschäftigtem Arbeitnehmer?

Berlin, den 15. November 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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