Sicherstellung und Auswertung von Smartphones in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit September 2017 werden im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Mobiltelefone von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ausgelesen, um bei später bestehenden Zweifeln an den Angaben zur Identität oder zum Fluchtweg eine Auswertung vornehmen zu können. Zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. ergab sich, dass im Jahr 2018 11 389 Mobiltelefone bzw. Smartphones von Asylsuchenden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgelesen wurden, 3 308 Mal wurde eine Auswertung dieser Daten genehmigt (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/8701 und 19/6647). Nur in 2 Prozent dieser Fälle sei dadurch die Identität der Asylsuchenden „widerlegt“ worden, zu 34 Prozent seien hingegen Angaben zur Identität bestätigt worden, zu 64 Prozent habe es keine verwertbaren Erkenntnisse gegeben (ebd., Antwort zu Frage 9). Angesichts der Kosten in Millionenhöhe für die Handy-Auswertung durch das BAMF (vgl. hierzu auch: https://www.vice.com/de/article/kzv5v3/sprachanalyse-handyauswertung-bamf-it-fluechtlinge-herkunft) bedeutet dies einen fünfstelligen Eurobetrag pro aufgedeckter „Identitätstäuschung“ – wobei nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller offen bleibt, inwieweit ein solcher Nachweis nicht auch durch die herkömmlichen Mittel der genauen Befragung von Asylsuchenden hätte erbracht werden können.
Mitte 2021 entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Praxis der Datenträgerauslesung durch das BAMF rechtswidrig sei, weil die Auslesung zu Beginn des Verfahrens auf Vorrat erfolge, ohne mildere Mittel geprüft zu haben (https://freiheitsrechte.org/pm-erfolg-gegen-bamf-handyauslesung/) – mit dieser Problematik hatte die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung schon vor Inkrafttreten der Neuregelung konfrontiert (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13551, sowie weitere Nachfragen hierzu, vgl. Bundestagsdrucksachen 19/385 und 19/1371(neu), jeweils Antwort zu Frage 8).
Auch im Bereich des allgemeinen Aufenthaltsrechts wird mit dem § 48 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Herausgabepflicht für Datenträger an die zuständigen Behörden für die Fälle geregelt, in denen ausländische Staatsangehörige über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Die Bundesregierung selbst hat auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko zur Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Smartphones bei über Belarus und Polen eingereisten Asylsuchenden geantwortet, dass diese Flüchtlinge immer wegen eventuell später durchzuführender Ermittlungen auf Grundlage der Strafprozessordnung ihre Telefone abgeben müssen und dafür ein Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll erhielten (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/350).
Auch hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche Beschlagnahme letztlich ins Blaue hinein – nach dem Motto: man weiß ja nicht, wann man es mal gebrauchen kann – mit den grundrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Eigentumsrechte und die Privatsphäre der Betroffenen in Übereinstimmung zu bringen ist, wenn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit für ein späteres Strafverfahren jenseits des mutmaßlich unerlaubten Grenzübertritts vorliegen.
Das Nebeneinander der verschiedenen Regelungen im Asylgesetz (AsylG), im Aufenthaltsgesetz und in der Strafprozessordnung führt dazu, dass den Betroffenen nicht immer klar ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt wird oder eine Beschlagnahme angeordnet wird. Den Fragestellerinnen und Fragestellern liegen Hinweise aus der Beratungspraxis für Asylsuchende vor, denen zufolge bei Personen, die in den vergangenen Monaten mutmaßlich über Weißrussland und Polen nach Deutschland eingereist sind, nach dem Grenzübertritt in Frankfurt/Oder durch die Bundespolizei die Mobiltelefone abgenommen wurden. Die Betroffenen hätten hierüber keinen Beleg erhalten und wüssten nach ihrer Verteilung in ein anderes Bundesland nicht, wo sich ihr Mobiltelefon und ggf. ebenfalls einbehaltene Passpapiere befinden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018 bis 2021 Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) von Asylsuchenden bzw. unerlaubt eingereisten Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit durch die Bundespolizei auf Grundlage des § 94 ff. der Strafprozessordnung oder auf anderer Rechtsgrundlage (bitte differenzieren) beschlagnahmt oder sichergestellt (bitte jeweils nach Jahren und getrennt nach Staatsangehörigkeit der zehn wichtigsten Herkunftsländer und nach den jeweils zuständigen Stellen der Bundespolizei auflisten; bei Fehlen statistischer Daten auch aus dem Vorgangsbearbeitungssystem)?
In wie vielen Fällen im genannten Zeitraum erfolgte eine Sicherstellung, nachdem der Besitzer oder die Besitzerin des Datenträgers diesen auf Verlangen der Bundespolizei herausgegeben hatte (bitte ebenfalls wie zu Frage 1 auflisten)?
Wie lange währten die Beschlagnahmen bis zur Rückgabe an die Besitzerinnen und Besitzer im Durchschnitt (bitte nach Jahren für 2018 bis 2021 auflisten, in dem die Beschlagnahme erfolgte)?
Aus welchen rechtlichen, technischen oder fachlichen Gründen nimmt die Bundespolizei nicht nur eine Beschlagnahme oder Sicherstellung der Daten vor, sondern behält die Datenträger (z. B. Smartphones) ein?
Wie hoch ist der Anteil der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Datenträger gemessen an der Zahl der Datenträger, die tatsächlich für spätere Ermittlungen wegen unerlaubter Einreise oder Schleusungsdelikten o. Ä. genutzt wurden (bitte jeweils nach Jahren und gegebenenfalls zumindest grobe Schätzwerte angeben)?
In welchen anderen Delikten oder Deliktsbereichen, in denen die Bundespolizei jedenfalls die ersten strafrechtlichen Ermittlungen führt (ggf. zur späteren Abgabe an Landespolizeibehörden), wird standardmäßig eine Beschlagnahme von Smartphones und anderen Datenträgern vorgenommen, weil spätere strafrechtliche Ermittlungen im Raum stehen könnten?
Gibt es Fälle, in denen die Bundespolizei in den Jahren 2018 bis 2021 ihr Herausgabeverlangen auf § 15 Absatz 3 Nummer 6 AsylG gestützt hat, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit der zehn wichtigsten Herkunftsländer auflisten)?
Gibt es Fälle, in denen die Bundespolizei in den Jahren 2018 bis 2021 ihr Herausgabeverlangen auf § 48 Absatz 3 AufenthG gestützt hat, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit der zehn wichtigsten Herkunftsländer auflisten)?
In wie vielen Fällen in den Jahren 2018 bis 2021 wurden Datenträger von „Ausländer*innen“ nach § 48 Absatz 3 AufenthG der Bundespolizei auf Verlangen überlassen (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit der zehn wichtigsten Herkunftsländer auflisten)?
In wie vielen Fällen in den Jahren 2018 bis 2021 wurden Datenträger von „Ausländer*innen“ nach § 48 Absatz 3 AufenthG ausgelesen (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit der zehn wichtigsten Herkunftsländer auflisten)?
In wie vielen Fällen in den Jahren 2018 bis 2021 wurden Datenträger von „Ausländer*innen“ nach § 48a AufenthG ausgewertet, und in welchem Umfang wurden die ausgewerteten Daten als akten- oder verfahrensrelevant eingestuft (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Welche Verfahrensschritte schließen sich an eine Sicherstellung eines Datenträgers durch die Bundespolizei an?
Mit welchen technischen Verfahren und Geräten erfolgt die forensische Auswertung der Geräte?
Inwiefern gibt es Fälle, in denen die beschlagnahmten Mobiltelefone und anderen Datenträger wegen eines Passwortschutzes nicht ausgelesen werden konnten, und in welcher Größenordnung (absolut und relativ, auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter)?
Welche Verfahren sind für eine Konstellation vorgesehen, in denen von Asylsuchenden, deren Datenträger (Smartphone) bei der Einreise sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, im anschließenden Asylverfahren durch das BAMF die Herausgabe auf Grundlage von § 15 Absatz 3 Nummer 6 AsylG verlangt wird?
a) Ist ausgeschlossen, dass in einer solchen Konstellation die Nicht-Herausgabe als Verletzung der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gewertet wird?
b) Wie wird verfahren, wenn die Asylsuchenden zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben im Asylverfahren dem BAMF ihr Smartphone zur Auswertung überlassen wollen, dieses sich aber noch bei der Bundespolizei befindet?
Ist bei einem Herausgabeverlangen der Bundespolizei sichergestellt, dass den Betroffenen in einer für sie verständlichen Frage deutlich gemacht wird, dass die Herausgabe ohne behördliche oder richterliche Anordnung freiwillig erfolgt und von ihnen verweigert werden kann?
Ist sichergestellt, dass die Besitzerinnen und Besitzer eines solchen Datenträgers eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung oder Beschlagnahme erhalten, aus der die in Bezug genommene Rechtsgrundlage eindeutig hervorgeht und in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der verständigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen?
Sind dem Bundesministerium des Innern und für Heimat Fälle bekannt, in denen die Betroffenen keine Bestätigung der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung erhielten, und was wurde zur Abhilfe unternommen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein Smartphone als Datenträger für die Betroffenen häufig die einzige Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen im Herkunftsland oder möglichen Angehörigen oder Unterstützerinnen und Unterstützern in Deutschland sein kann, einen Zugang zu aktuellen Nachrichten bedeutet, die volle Teilnahme an den notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen (Kontaktnachverfolgung, digitale Zertifikate) ermöglicht etc.? Wie weit gehen solche Überlegungen in die Abwägung zum Herausverlangen von Datenträgern durch die Bundespolizeibeamten ein, und welche Weisungslage existiert hierzu?