Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen des PSPP-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020
der Abgeordneten Andrej Hunko, Alexander Ulrich, Sören Pellmann, Victor Perli und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 5. Mai 2020 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein PSPP-Urteil (Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 und 2 BvR 980/16), dem zufolge die Europäische Zentralbank (EZB) außerhalb ihrer Befugnisse („ultra vires“) handelte, indem sie nicht darlegte, ob und inwiefern sie das am 14. Mai 2015 beschlossene Programm zum Aufkauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Asset Purchase Programme – PSPP, EZB/2015/10, ABl EU, Nummer L 121) einer Kontrolle auf seine Verhältnismäßigkeit unterzogen hatte. Zudem rügte das Bundesverfassungsgericht das Weiss-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Dezember 2018 (C-493/17, EU:C:2018:1000) als Ultra-vires-Akt, weil es das PSPP lediglich einer Kontrolle auf ofenkundigen Missbrauch, aber keiner Verhältnismäßigkeitskontrolle im engeren Sinne aussetzte.
Mit ihren Beschlüssen vom 3. bzw. 4. Juni 2020 reichte die Europäische Zentralbank weitere Auskünfte über die Verhältnismäßigkeit des PSPP nach, die auf Grundlage einer Bewertung der Deutschen Bundesbank vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung geprüft wurden. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung war die Verhältnismäßigkeit des PSPP-Programms damit hinreichend dokumentiert. Am 18. Mai 2021 wies das Bundesverfassungsgericht Vollstreckungsanträge ab, die auf weitere Prüfungen der Rechtsbindung des PSPP zielten. Der Konflikt um das PSPP war damit in praktischer Hinsicht beendet.
Gleichwohl leitete die Europäische Kommission am 9. Juni 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gegen die Bundesrepublik Deutschland ein und richtete ein Aufforderungsschreiben (C(2021)4251 final) an die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihrer Rechtsauffassung Ausdruck verlieh, dass das PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Vertragsverletzung zu qualifizieren sei. Die Bundesregierung antwortete mit Schreiben vom 3. August 2021. Sie legte im Kern dar, dass die Bundesrepublik Deutschland den Anwendungsvorrang des Unionsrechts anerkenne, und schlug Maßnahmen zum Rechtsdialog über die Probleme vor, die sich aus der multipolaren europäischen Rechtsordnung („constitutional pluralism“) ergeben können. Darüber hinaus versicherte die Bundesregierung, sie werde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um die Beachtung der Grundsätze der Autonomie, des Anwendungsvorrangs sowie der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.
Am 2. Dezember 2021 verkündete die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung ihren Beschluss zur Einstellung des genannten Vertragsverletzungsverfahrens (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_6201). Die Begründung dieses Beschlusses ist für die Verfassungsordnung Deutschlands und speziell für den Grundsatz der Gewaltenteilung von erheblicher Brisanz. Der Kommissionsmitteilung zufolge habe sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission „verpflichtet (…) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um weitere Ultra-vires-Feststellungen vonseiten des Bundesverfassungsgerichts aktiv zu vermeiden.“ (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Bestätigt die Bundesregierung die Darstellung der Europäischen Kommission, sie sei gegenüber der Kommission eine Verpflichtung zur Einwirkung auf das Bundesverfassungsgericht eingegangen, um weitere Ultra-vires-Feststellungen des Gerichts „aktiv“ zu vermeiden (bitte begründen)?
Falls die Bundesregierung diese Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission bestätigt,
a) ergibt sich die von der Europäischen Kommission berichtete Verpflichtung der Bundesregierung aus anderen (mündlichen oder schriftlichen) Quellen als dem vom 3. August 2021 datierenden Antwortschreiben der Bundesregierung (Quellen bitte einzeln benennen und erläutern),
b) hat die Europäische Kommission (mündlich oder schriftlich) gegenüber der Bundesregierung spezifiziert, was sie unter den Mitteln zur „aktiven Vermeidung“ künftiger Ultra-vires-Feststellungen durch das Bundesverfassungsgericht versteht,
c) vertritt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine solche Einwirkung mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar ist,
d) vertritt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass sie befugt ist, sich gegenüber der Europäischen Kommission zur Einwirkung auf Verfassungsorgane wie das Bundesverfassungsgericht zu verpflichten,
e) welche Mittel stehen der Bundesregierung für eine entsprechende „aktive“ Einwirkung auf das Bundesverfassungsgericht nach ihrer Rechtsauffassung zur Verfügung, und welche konkreten Maßnahmen wird sie einleiten (bitte einzeln benennen und erläutern)?
Falls die Bundesregierung nicht bestätigt, gegenüber der Europäischen Kommission eine Verpflichtung zur Einwirkung auf das Bundesverfassungsgericht eingegangen zu sein: Wird sie gegenüber der Kommission und gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass sie keine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist (bitte begründen)?
Ist das Antwortschreiben der Bundesregierung unabhängig von der Frage der Korrektheit der Darstellung der Europäischen Kommission in der Begründung ihres Beschlusses zur Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens dahin gehend zu interpretieren, dass sie die Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse gegenüber Rechtsakten der Europäischen Union vonseiten des Bundesverfassungsgerichts für illegitim hält (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission, die im Fall von möglichen Ultra-vires-Feststellungen einen Dialog im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267 AEUV vorsieht, der, wenn notwendig, ein Prozess eines sich wiederholenden Dialogs sein soll, bei dem das Bundesverfassungsgericht aber an keiner Stelle selbst entgegen dem EuGH urteilen könnte, sondern nur eine weitere Vorabentscheidung bemühen könnte?
Unter welchen Voraussetzungen ist nach Auffassung der Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht befugt, unbeschadet des grundsätzlichen Vorrangs des EU-Rechtes im Einzelfall das Vorliegen eines Ultra-vires-Aktes festzustellen, nachdem es dem Europäischen Gerichtshof diese Auffassung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (ggf. mehrfach) dargelegt und begründet hat, der EuGH in diesem Verfahren jedoch (ggf. wiederholt) anders urteilt?
Welche Erfordernisse ergeben sich aus dem Grundgesetz für die Kontrolle der Wahrung der Verfassungsidentität und des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Europäischen Verträge, und wäre eine Auslegung der EU-Verträge, die EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH absoluten Vorrang geben und eine entsprechende Kontrolle und letztliche Entscheidungssouveränität des Bundesverfassungsgerichts ausschließen würde, mit dem Grundgesetz vereinbar?
Hat die Bundesregierung auf die ihrerseits in ihrem Antwortschreiben vom 3. August 2021 unterbreiteten Vorschläge zur „Einrichtung eines strukturierten gerichtlichen Dialogs zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den Höchst- und Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten“ sowie einer „Plattform europäischer Richterinnen und Richter“ eine (mündliche oder schriftliche) Antwort vonseiten der Europäischen Kommission erhalten?
a) Wenn ja, mit welchem Inhalt?
b) Wenn nein, welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um ihre Vorschläge zum Gerichtsdialog auf EU-Ebene zur Diskussion zu stellen?