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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die rechtsextremistische Gruppierung "Graue Wölfe" und das Erdogan-Netzwerk in Deutschland

(insgesamt 39 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

02.03.2022

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/57601.02.2022

Die rechtsextremistische Gruppierung „Graue Wölfe“ und das Erdoğan-Netzwerk in Deutschland

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Petra Pau, Sören Pellmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Insbesondere seit dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 und dem darauffolgenden Gegenputsch des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan unterstützt die faschistische „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (Milliyetçi Hareket Partisi – MHP) den repressiven Kurs der Regierungspartei AKP (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/5651). Seit den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 bilden AKP und MHP das Wahlbündnis „Volksallianz“ (https://www.hurriyetdailynews.com/akp-mhp-to-press-button-for-peoples-alliance-127628).

Die Anhänger der MHP und deren Abspaltungen werden als „Graue Wölfe“ (türkisch: Bozkurtlar) bezeichnet. Obwohl die „Grauen Wölfe“ mit mindestens 18 500 Mitgliedern eine der stärksten rechtsextremen Strömungen in Deutschland darstellen – zahlenmäßig mehr als dreimal so groß wie aktuell die NPD –, blieb eine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung über diese Form des Rechtsextremismus bislang aus (https://ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 5, 22). Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erkennt sowohl in der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF), der „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) als auch der „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF), ehemals „Verband der türkischen Kulturvereine in Europa“ (ATB), Dachverbände der „Ülkücü“-Bewegung (Verfassungsschutzbericht 2020, S. 281 bis 285). Obwohl das BfV auch ATİB der türkisch-rechtsextremistischen Ülkücü-Bewegung zurechnet, ist der Verein als Mitgliedsorganisation des Zentralrats der Muslime bei der Deutschen Islamkonferenz vertreten, ein Ausschluss von der Islamkonferenz steht aber offenbar nicht bevor (https://www.welt.de/politik/deutschland/article231891431/Sevim-Dağdelen-Bundesregierung-fuehrt-bei-Grauen-Woelfen-Eiertanz-vor.html).

Ungeachtet des Bundestagsbeschlusses vom 18. November 2020, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wurde, gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen und den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Europa zurückzudrängen (Bundestagsdrucksache 19/24388), und der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verbots (WD 3 - 3000 - 150/21), ist dies bislang nicht erfolgt. Bis heute verweigert die Bundesregierung Auskunft über den Stand und die Dauer der Verbotsprüfung (Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/235).

Die ideologische und geschichtliche Basis der rechtsextremen „Grauen Wölfe“ bilden der türkische Nationalismus und (Pan-)Turanismus, der die rassistische, historische und moralische Einheit und Überlegenheit aller Turkvölker propagiert (https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/260333/graue-woelfe-die-groesste-rechtsextreme-organisation-in-deutschland). In der Tradition des MHP-Gründers Alparslan Türkeş, der einen aggressiven völkischen Nationalismus vertrat, der sich in der Tradition des Panturkismus expansiv auf die Turkvölker Zentralasiens und des Kaukasus bezog (https://homepage.univie.ac.at/thomas.schmidinger/php/texte/re_tuerkisch_ooe.pdf), streben die „Grauen Wölfe“ nach der Errichtung von „Turan“, einem völkisch homogenen Großreich der Turkvölker, das sich vom Balkan bis nach China erstrecken soll (https://www.tagesschau.de/ausland/graue-woelfe-hintergrund-101.html). Die Ideologie der „Grauen Wölfe“ zeichnet sich zudem durch Antisemitismus, Rassismus und Hass auf kurdische, alevitische, armenische und andere Minderheiten aus (https://ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 5). In den letzten Jahren hat sich die islamistische AKP unter Recep Tayyip Erdoğan der stärker panturanisch orientierten MHP angenähert. Gemeinsam streben Islamisten und Nationalisten nach einer „türkisch-islamischen Synthese“ (https://www.nzz.ch/international/deutschland/ein-instrument-erdogans-tuerkische-rechtsextreme-in-deutschland-ld.1613536).

Über das Netzwerk aus „Grauen Wölfen“, der radikal-islamistischen Millî Görüş-Bewegung, dem türkischen Geheimdienst MIT und den von der türkischen Regierung gesteuerten Moscheeverein DITIB nimmt Recep Tayyip Erdoğan in Europa Einfluss auf die türkische Diaspora (https://www.al-monitor.com/originals/2020/08/turkey-erdogan-tries-to-expand-alliance-with-nationalists.html). Angesichts der innenpolitischen Abhängigkeit von der ultranationalistischen MHP und des Fehlens außenpolitischer Verbündeter im Mittleren Osten und in Nordafrika geraten der Kaukasus und Zentralasien zunehmend in den Fokus der geopolitischen Bestrebungen der türkischen Regierung (https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/turkey-russia-iran-foreign-policy-shift-to-panturkist-flavor.html#ixzz7CwfI06z7). Im Sinne der ideologischen Synthese aus Pan-Turanismus und politischem Islam der „Grauen Wölfe“ verfolgt Präsident Recep Tayyip Erdoğan unter anderem durch die Organisation der Turkstaaten das Ziel, seinen politischen und ideologischen Einfluss auf Aserbaidschan und die Turkstaaten in der Region auf Kosten von Russland und China auszuweiten (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/).

Während des Kalten Kriegs sollen enge Verbindungen zwischen den „Grauen Wölfen“, staatlichen Anti-Guerilla-Einheiten, der türkischen Mafia und dem türkischen Arm der NATO-Operation Gladio bestanden haben (https://timesofindia.indiatimes.com/world/middle-east/will-the-grey-wolves-erdogans-long-arm-in-the-world-end-up-on-eu-and-us-terrorist-list/articleshow/86357785.cms), einem Zweckbündnis bei der Bekämpfung der Kommunisten in der Türkei und dem Einfluss der Sowjetunion (https://www.deutschlandfunk.de/graue-woelfe-in-deutschland-der-traum-vom-grosstuerkischen-100.html). Die großtürkische Ideologie der „Grauen Wölfe“ und ihre Forderung nach der Rückgabe von Gebieten der (ehemaligen) UdSSR im Namen der Neuerrichtung eines türkischen Reiches war den USA unter anderem von Nutzen, um das Aufbegehren der türkischen muslimischen Minderheiten in den Sowjetrepubliken zu schüren (https://monde-diplomatique.de/artikel/!3205897).

Auch heute gilt die Ausweitung des Einflusses der „Grauen Wölfe“ in Zentralasien als Sicherheitsbedrohung Russlands, vor dem Hintergrund, dass auch die Krim sowie die russischen Gebiete rund um das Altai-Gebirge, der mythologischen Heimat der Turkvölker, zu dem von den „Grauen Wölfen“ angestrebten Großtürkischen Reich zählen. Diese territorialen Aspirationen erstrecken sich zudem auf die chinesische Provinz Xinjiang (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/). Die Versuche zur Institutionalisierung der Organisation der Turkstaaten zur Ausweitung des türkischen Einflusses in Zentralasien durch Präsident Recep Tayyip Erdoğan im Sinne der panturanischen Ideologie gelten als Versuch, die Beziehungen zu den USA zu verbessern, indem dadurch der Einfluss Russlands und Chinas in der Region zurückgedrängt werden soll (https://www.al-monitor.com/originals/2021/11/erdogan-envisions-alliance-turkic-speaking-states#ixzz7CwgHVqAt).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen39

1

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlich) zu, dass sich die „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) neben den Dachverbänden ADÜTDF, ANF und ATİB auch in mehreren hundert lokalen Vereinen organisiert?

Wenn ja, welche lokalen Vereine gehören nach Kenntnis der Bundesregierung zu den 20 mitgliederstärksten (bitte unter Angabe des Bundeslandes und Ortes auflisten)?

2

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob in den letzten Jahren neben der Annäherung der MHP an die AKP (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/5651) auch eine Annäherung von Recep Tayyip Erdoğans Regierungspartei an den nationalistischeren Kurs und die Ideologie des Pan-Turanismus des Koalitionspartners MHP stattgefunden hat (https://www.nzz.ch/international/deutschland/ein-instrument-erdogans-tuerkische-rechtsextreme-in-deutschland-ld.1613536)?

Wenn ja, welche?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob sich auch Anhänger von Recep Tayyip Erdoğans AKP zu Ideologie und Mythos der „Grauen Wölfe“ bekennen (https://ajcgermany.org/system/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf, S. 10)?

Wenn ja, welche?

4

Hat die Bundesregierung neue Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die MHP in der Türkei seit der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/5651 weiter auf einen „Pro-Erdoğan“-Kurs eingeschwenkt ist?

Wenn ja, welche?

5

Hat die Bundesregierung zwischenzeitlich seit der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5651 Kenntnisse darüber erlangt (auch nachrichtendienstliche), ob die „Grauen Wölfe“ neuer strategischer Partner von Präsident Recep Tayyip Erdoğan sind, der die Chance hat, Macht und Einfluss auszubauen, so wie seinerzeit die Bewegung des Islampredigers Fethullah Gülen?

Wenn ja, welche?

6

Hat die Bundesregierung zwischenzeitlich seit der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5651 Kenntnisse darüber erlangt (auch nachrichtendienstliche), ob vermeintliche und tatsächliche Anhänger der Gülen-Bewegung im türkischen Staatsapparat zunehmend durch Kader der „Grauen Wölfe“ ersetzt werden?

Wenn ja, welche?

7

Besteht zwischenzeitlich seit der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5651 nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) eine direkte Zusammenarbeit zwischen der deutschen Vertretung der MHP, der ADÜTDF und der AKP in der Türkei?

Wenn ja, welche?

8

Bestimmt nach wie vor ausschließlich die MHP-Führung die Aktivitäten der ADÜTDF in Deutschland (Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5651)?

9

Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/5651 dahin gehend zu verstehen, dass Rassismus, insbesondere Juden- und Israel-Feindlichkeit, ein essenzieller Teil der Ideologie auch der ADÜTDF in Deutschland ist?

10

Ist Rassismus, insbesondere Juden- und Israel-Feindlichkeit, ein essenzieller Teil der Ideologie der ANF und ATİB in Deutschland?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die „Grauen Wölfe“ in Deutschland von Präsident Recep Tayyip Erdoğan genutzt werden, um die türkische Diaspora zu beeinflussen (https://www.nzz.ch/international/deutschland/ein-instrument-erdogans-tuerkische-rechtsextreme-in-deutschland-ld.1613536)?

Wenn ja, welche?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob es sich bei den „Grauen Wölfe“ in Teilen um eine vorgeschobene Kampftruppe des türkischen Präsidenten in Deutschland handelt (https://www.deutschlandfunk.de/graue-woelfe-in-deutschland-der-traum-vom-grosstuerkischen-100.html)?

Wenn ja, welche?

13

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der türkische Geheimdienst MIT die ADÜTDF als Informationsquelle nutzt oder anderweitig mit dieser zusammenarbeitet (https://www.nzz.ch/international/deutschland/ein-instrument-erdogans-tuerkische-rechtsextreme-in-deutschland-ld.1613536)?

Wenn ja, welche?

14

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung über die Veröffentlichung von Informationen über die „Grauen Wölfe“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/235) hinaus ergriffen, um den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Deutschland zurückzudrängen (Bundestagsdrucksache 19/24388)?

15

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Europa zurückzudrängen (Bundestagsdrucksache 19/24388)?

16

Hat die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um der regen Agitation der „Ülkücü“-Bewegung im Internet rechtsstaatlich und konsequent entgegenzutreten (Bundestagsdrucksache 19/24388)?

Wenn nein, warum nicht, und welche gesetzlichen Möglichkeiten hat sie noch nicht ausgeschöpft?

17

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Dachverbände ADÜTDF und ATİB Ausländervereine nach § 14 des Vereinsgesetzes (VereinsG; WD 3 - 3000 - 150/21, S. 11)?

18

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines Verbots der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VereinsG das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die zuständige Verbotsbehörde (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 6)?

Wenn nein, welche Behörde ist nach Kenntnis der Bundesregierung zuständig?

19

Welche Kriterien muss ein Verein nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, damit ein Vereinsverbot „wasserdicht“ ist (https://www.deutschlandfunk.de/graue-woelfe-in-deutschland-der-traum-vom-grosstuerkischen-100.html)?

20

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB zur Begehung von Straftaten aufrufen, sie anordnen, ermöglichen oder erleichtern (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 8)?

Wenn ja, welche?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB verfassungsfeindliche Ziele in kämpferisch-aggressiver Weise verwirklichen wollen (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 8)?

Wenn ja, welche?

22

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 9)?

Wenn ja, welche?

23

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 11)?

Wenn ja, welche?

24

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 11)?

Wenn ja, welche?

25

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 11)?

Wenn ja, welche?

26

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 11)?

Wenn ja, welche?

27

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob der Zweck oder die Tätigkeit der Verbände ADÜTDF, ANF und ATİB in Deutschland Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen (WD 3 - 3000 - 150/21, S. 12)?

Wenn ja, welche?

28

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob sich die Aktivitäten der „Ülkücü“-Bewegung durch den Krieg Aserbaidschans mit Armenien um die Region Bergkarabach noch stärker auf die Kaukasus-Region ausgerichtet haben (Verfassungsschutzbericht 2020, S. 280)?

Wenn ja, welche?

29

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob sich seit dem Wiederaufflammen des Bergkarabach-Konflikts Angriffe und Drohungen rechtsextremer türkischer Vereinigungen gegen Armenier in Deutschland gehäuft haben (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus221552028/Tuerkische-Graue-Woelfe-Armenier-in-Deutschland-werden-terrorisiert.html)?

Wenn ja, welche?

30

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die türkische Regierung eine Verbreitung der ideologischen Synthese aus panturanischer Identität und politischem Islam in Zentralasien und im Kaukasus anstrebt und befördert (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

Wenn ja, welche?

31

Verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) die Türkei beispielsweise durch die Institutionalisierung der Organisation der Turkstaaten eine Ausweitung des türkischen Einflusses in Zentralasien (https://www.al-monitor.com/originals/2021/11/erdogan-envisions-alliance-turkic-speaking-states#ixzz7CwgHVqAt)?

32

Droht nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) eine Ausweitung der terroristischen Aktivitäten der „Grauen Wölfe“ in Zentralasien (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

33

Umfassen nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) die territorialen Ansprüche des Pan-Turanismus der „Grauen Wölfe“ die Krim sowie die russischen Gebiete rund um das Altai-Gebirge (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

34

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, dass die territorialen Ansprüche des Pan-Turanismus der „Grauen Wölfe“ die chinesische Provinz Xinjiang umfassen (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

35

Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) die Aktivitäten der „Grauen Wölfe“ eine Sicherheitsbedrohung auch für Russland und China dar (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

36

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob Präsident Recep Tayyip Erdoğan den Bau einer von den „Grauen Wölfen“ finanzierten und erbauten „Graue Wölfe“-Schule in Shushi, das im Krieg um Bergkarabach 2020 von Aserbaidschan eingenommen wurde, unterstützt (https://asbarez.com/erdogan-to-visit-shushi-on-june-16-to-break-ground-on-grey-wolves-school/)?

Wenn ja, welche?

37

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) der Bau einer von den „Grauen Wölfen“ finanzierten und erbauten „Graue Wölfe“-Schule in Shushi Ausdruck der verstärkten Einflussnahme von AKP und MHP in Aserbaidschan (https://www.dailysabah.com/politics/azerbaijan-welcomes-mhp-school-project-in-shusha-hajiyev-says/news)?

38

Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob die Türkei Nichtregierungsorganisationen und andere Institutionen in Aserbaidschan und den türkischsprachigen Ländern Zentralasiens finanziert, mit dem Ziel, die Ideologie des Pan-Turanismus zu verbreiten (https://greekcitytimes.com/2021/10/15/turkeys-penetration-central-asia/)?

Wenn ja, welche?

39

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Auflösung der „defacto-Gruppierung „Graue Wölfe““ wie in Frankreich auch in Deutschland möglich, aus dem das strafbewehrte Verbot einer offenen oder heimlichen Fortführung oder Neugründung der Vereinigung bzw. der Teilnahme daran folgt (Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/27463)?

Berlin, den 20. Januar 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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